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   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2015 - 12 B 312/15   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2015 - 12 B 312/15 (https://dejure.org/2015,13767)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 12 B 312/15 (https://dejure.org/2015,13767)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Mai 2015 - 12 B 312/15 (https://dejure.org/2015,13767)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 6; BAföG § 8
    Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung eines Bildungskredits und zur Übernahme einer Bundesgarantie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 26 L 172/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2015 - 12 B 312/15
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2013 - 12 A 1690/12

    Freistellung von der Rückzahlungspflicht nach § 18a Abs. 1 S. 1 BAföG

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2015 - 12 B 312/15
    vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 12 A 1690/12 -, juris, und vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 -, juris, jeweils m. w. N.
  • EuGH, 26.02.2015 - C-359/13

    Martens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 20 AEUV und 21

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2015 - 12 B 312/15
    Soweit der Europäische Gerichtshof jüngst nochmals klargestellt hat, dass ein Mitgliedstaat, der ein System zur Förderung der Hochschulausbildung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat oder im Ausland vorsieht, dafür Sorge tragen muss, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht in ungerechtfertigter Weise beschränken, vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-359/13 -, juris Rn. 24, m. w. N., kann sich eine hinreichende Rechtfertigung derartiger Beschränkungen - wie weiter ausgeführt wurde - aus objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses ergeben, wenn ein angemessenes Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel gewahrt ist (vgl. juris Rn. 34); sowohl die Integration der Studierenden als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des leistenden Mitgliedstaats und dem Empfänger einer Ausbildungsförderungsleistung zu überprüfen, vermögen objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird (vgl. juris Rn. 36, m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2011 - 12 A 633/10

    Ausreichen einer schlichten Erklärung einer Versicherung an Eides statt bzgl. des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2015 - 12 B 312/15
    vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 12 A 1690/12 -, juris, und vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 -, juris, jeweils m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2012 - 1 A 1733/10

    Anspruch einer Auslandsdienstlehrkraft auf Zuwendungen für Schülerfahrkosten nach

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2015 - 12 B 312/15
    vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2012 - 1 A 1733/10 -, juris, m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2014 - 12 B 1309/14

    Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinichtlich der vorläufigen Erbringung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2015 - 12 B 312/15
    Auch im Lichte der Beschwerde ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft macht, dass sie ohne die beantragte vorläufige Bewilligung des begehrten Bildungskredits ihre Ausbildung nicht finanzieren könne und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet sei, vgl. zu dieser Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 - 12 B 1309/14 -, und vom 29. August 2013 - 12 B 792/13 -, juris, jeweils m. w. N., nicht zu beanstanden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2013 - 12 B 792/13

    Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung bei Arbeitsaufnahme und

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2015 - 12 B 312/15
    Auch im Lichte der Beschwerde ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft macht, dass sie ohne die beantragte vorläufige Bewilligung des begehrten Bildungskredits ihre Ausbildung nicht finanzieren könne und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet sei, vgl. zu dieser Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 - 12 B 1309/14 -, und vom 29. August 2013 - 12 B 792/13 -, juris, jeweils m. w. N., nicht zu beanstanden.
  • BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auch durch Arbeitslosigkeit unterbrochene Tätigkeiten können das gesetzliche Erfordernis erfüllen (vgl SG Chemnitz vom 14.3.2017 - S 26 AS 405/17 ER - juris RdNr 7 ff; Leopold in jurisPK-SGB II, § 7 RdNr 99.12, Stand 8.6.2017; Brinkmann in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl 2016, § 2 FreizügG/EU RdNr 49; Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 2 FreizügG/EU RdNr 38; Tewocht in Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, § 2 FreizügG/EU RdNr 52, Stand 1.2.2017; aA OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2015 - 12 B 312/15 - juris; Hailbronner, Ausländerrecht, § 2 FreizügG/EU RdNr 85, Stand April 2013; Epe in GK-Aufenthaltsgesetz, § 2 FreizügG/EU RdNr 122, Stand Oktober 2010) .

    Der hiernach mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU verfolgte Zweck, einem genügend in den Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer das Freizügigkeitsrecht bei Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit zu erhalten, erfordert keine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von "mehr als einem Jahr", um in der gebotenen Weise sichergestellt zu sein (so aber OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2015 - 12 B 312/15 - juris RdNr 20; Hailbronner, Ausländerrecht, § 2 FreizügG/EU RdNr 85, Stand April 2013) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - L 19 AS 1104/18

    SGB II-Leistungsausschluss für sog. EU-Ausländer europarechtswidrig?

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R, DE:BSG:2017:130717UB4AS1716R0; a.A. Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2015 - 12 B 312/15) setzt § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 3 Buchst. b) RL 2004/38/EG zwar keine ununterbrochene Tätigkeit von mehr als einem Jahr voraus.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2020 - L 19 AS 1204/20

    Kein Arbeitnehmerstatus bei 100 Euro Gehalt für zehn Stunden Arbeit pro Monat

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R; a. A. OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2015 - 12 B 312/15; siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.019 - L 25 AS 1831/18, wonach die Voraussetzungen für den Fortbestand einer Arbeitnehmereigenschaft vorliegen, wenn der Unionsbürger eine Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr in etwa 18 Monaten erreicht) setzt § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 3 Buchst. b) RL 2004/38/EG zwar keine ununterbrochene Tätigkeit von mehr als einem Jahr voraus.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2017 - L 5 AS 1357/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Ob die Worte "nach mehr als einem Jahr Tätigkeit", die § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU enthält, voraussetzen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ein Jahr lang ununterbrochen gewährt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2015, 12 B 312/15; Epe, in: GK-Aufenthaltsgesetz, § 2 FreizügG/EU Rn. 122; Hailbronner, Ausländerrecht, D 1, § 2 FreizügG/ EU Rn. 85) oder ob sie es genügen lassen, dass mehrere verschiedene (selbständige oder unselbständige), aneinander anschließende (so Ziffer 2.3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU des Bundesministerium des Innern vom 3. Februar 2016; Bayrisches LSG, Beschluss vom 20. Juni 2016, L 16 AS 284/16 B ER) oder gar durch Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochene (so die Ansicht der Antragstellerin ?vgl. Bl. 38 R, 94 der Akten des Gerichts?; so auch: SG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2016, S 18 AS 4381/15; dazu: BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, B 4 AS 17/16 R; so auch: Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 2 FreizügG/EU Rn. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2016, L 2 AS 225/16 B ER; SG Chemnitz, Beschluss vom 14. März 2017, S 26 AS 405/17 ER) Tätigkeiten zusammengerechnet mehr als ein Jahr gedauert haben, ist umstritten.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2017 - L 5 AS 449/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Ob die Worte "nach mehr als einem Jahr Tätigkeit", die § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU enthält, voraussetzen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ein Jahr lang ununterbrochen gewährt hat, oder ob sie es genügen lassen, dass mehrere verschiedene (selbständige oder unselbständige), aneinander anschließende (vgl. Ziffer 2.3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU des Bundesministerium des Innern vom 3. Februar 2016; Bayrisches Landessozialgericht â?¹LSGâ?º, Beschluss vom 20. Juni 2016, L 16 AS 284/16 B ER; a. A.: Hailbronner, Ausländerrecht, D 1, § 2 FreizügG/EU Rn. 85) oder gar durch Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochene (so: Sozialgericht â?¹SGâ?º Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2016, S 18 AS 4381/15; a. A.: Oberverwaltungsgericht â?¹OVGâ?º Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2015, 12 B 312/15; Epe, in: GK-Aufenthaltsgesetz, § 2 FreizügG/EU Rn. 122; Hailbronner, Ausländerrecht, D 1, § 2 FreizügG/EU Rn. 85), kann dahinstehen.

    Den Erwägungsgründen 10 und 16 RL 2004/38/EG ("Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates nicht unangemessen in Anspruch nehmen"), dem Erwägungsgrund 18 RL 2004/38/EG ("Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates"), dem Erwägungsgrund 24 RL 2004/38/EG ("wie die Unionsbürger [...] in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind"), Art. 14 Abs. 3 RL 2004/38/EG ("Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch einen Unionsbürger [...] im Aufnahmemitgliedstaat darf nicht automatisch zu einer Ausweisung führen.") und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012, C-542/09: "Was Wander- und Grenzarbeitnehmer angeht, schafft der Umstand, dass sie Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gefunden haben, grundsätzlich ein hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft dieses Staates, das es ihnen erlaubt, hinsichtlich sozialer Vergünstigungen in den Genuss des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Verhältnis zu inländischen Arbeitnehmern zu kommen. [...] Das Band der Integration ergibt sich insbesondere daraus, dass der Wanderarbeitnehmer mit den Abgaben, die er im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihm ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichtet, auch zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staates beiträgt und davon unter den gleichen Bedingungen profitieren muss wie die inländischen Arbeitnehmer.") ist darüber hinaus zu entnehmen, dass Art. 7 Abs. 3 Buchstabe b RL 2004/38/EG folgende Annahme zugrunde liegt: Ein Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat mindestens ein Jahr lang eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates unterlag, ausgeübt hat, ist im Aufnahmemitgliedstaat derart hinreichend integriert (weil er mit den Abgaben, die er im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihm ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichtet hat, auch zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staates beigetragen hat), dass die Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch ihn nicht unangemessen ist (ähnlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2015, 12 B 312/15).

  • SG Düsseldorf, 31.03.2016 - S 18 AS 4381/15
    Aus diesen Gründen teilt die Kammer nicht die vom Beklagten angeführte Auffassung des OVG NRW in dessen Beschluss vom 22.5.2015 (12 B 312/15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2016 - L 7 AS 920/16

    Grundsicherungsleistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Kosten der Unterkunft;

    Das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.05.2015 - 12 B 312/15) hält eine mehr als einjährige ununterbrochene Beschäftigung für erforderlich.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2016 - L 12 AS 1027/16

    SGB-XII -Leistungen; Leistungsausschluss für EU-Ausländer; Verfestigter

    Ob es sich bei der Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU um eine durchgehende handeln muss oder ob mehrere Beschäftigungen aneinandergereiht oder auch mit Unterbrechungen aufaddiert werden können, ist als umstritten anzusehen (Addition mit Unterbrechungen bejahend: SG Düsseldorf Urteil vom 31.03.2016, S 18 AS 4381/15, anhängig B 4 AS 17/16 R; durchgehende Tätigkeit: OVG NRW Beschluss vom 22.05.2015, 12 B 312/15; vgl. zum Meinungsstand auch: Leopold in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB 11, 4. Auflage 2015, § 7 Rn. 99.12).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.07.2020 - L 2 AS 202/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auch der mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU verfolgte Zweck, einem genügend in den Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer das Freizügigkeitsrecht bei Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit zu erhalten, erfordere keine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von "mehr als einem Jahr", um in der gebotenen Weise sichergestellt zu sein (a. A.: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 12 B 312/15 - juris Rn. 20).
  • VG Köln, 25.01.2023 - 26 K 6414/22
    Wenngleich § 14 Abs. 4 Satz 1 der Förderbestimmungen, wonach das Bundesverwaltungsamt die Kreditnehmer/innen durch Rückforderungsbescheid zur Erstattung des Garantiebetrages auffordert, wie eine Ermächtigungsgrundlage formuliert ist, sind die Förderbestimmungen aufgrund ihres Charakters als (lediglich) ermessensleitende Verwaltungsvorschriften, OVG NRW, Beschl. v. 22.02.2015 - 12 B 312/15, juris, Rn. 9-12, keine dem Vorbehalt des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt.
  • VG Köln, 25.01.2023 - 26 K 6089/22
  • VG Aachen, 11.10.2022 - 8 L 469/22

    Verlustfeststellung; Freizügigkeitsrecht; nicht erwerbstätig; fehlende Nachweise;

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