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   VG Schleswig, 27.03.2017 - 12 B 9/17   

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https://dejure.org/2017,9491
VG Schleswig, 27.03.2017 - 12 B 9/17 (https://dejure.org/2017,9491)
VG Schleswig, Entscheidung vom 27.03.2017 - 12 B 9/17 (https://dejure.org/2017,9491)
VG Schleswig, Entscheidung vom 27. März 2017 - 12 B 9/17 (https://dejure.org/2017,9491)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Gelsenkirchen, 19.04.2016 - 7 L 278/16

    Präventives Beschäftigungsverbot; Zuverlässigkeits-Attest; Regelungsanordnung;

    Auszug aus VG Schleswig, 27.03.2017 - 12 B 9/17
    Aus der Systematik der in § 34a GewO i.V.m. § 9 BewachV ausgestalteten drei Verfahrensabschnitte - Meldung (§ 9 Abs. 3 BewachV), Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 9 Abs. 1 BewachV) und Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 34a Abs. 3 GewO) - folgt, dass die Behörde nach Überprüfung abschließend die Zuverlässigkeit des Bewerbers feststellt (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.04.2016,- 7 L 278/16 -, juris).
  • VG Bremen, 20.12.2013 - 5 V 1972/13

    Gewerberecht - Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VG Schleswig, 27.03.2017 - 12 B 9/17
    Die Untersagungsverfügung berührt aber auch subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers, weil sie zu einem Beschäftigungsverbot für ihn führt (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 22.12.2013,- 5 V 1972/13 -, juris).
  • VG Regensburg, 10.01.2019 - RN 5 S 18.1733

    Zuverlässigkeit als Wachperson

    b) Dahin stehen kann vorliegend, ob es sich bei der behördlichen Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Abs. 3 GewO nun um ein Zuverlässigkeits-Attest in Form eines feststellenden Verwaltungsakts mit Regelungswirkung handelt oder ob die Mitteilung ohne Verwaltungsaktsqualität als bloße "Feststellung" des behördeninternen Überprüfungsergebnisses im Sinne eines Realakts ergeht (so VG Bremen, Beschluss vom 19. September 2018 - 5 V 1461/18 -, Rn. 13, juris; vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 27. März 2017 - 12 B 9/17 -, Rn. 10, juris), da in beiden Fällen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft ist.

    c) Der Antragsteller ist zudem antragsbefugt, da sich bereits die bloße Mitteilung über seine angebliche Unzuverlässigkeit an seinen Arbeitgeber als ein Beschäftigungsverbot im Bewachungsgewerbe und damit als einen Eingriff in Art. 12 GG ausgewirkt hat (vgl. VG Bremen, B. v. 20.12.2013 - 5 V 1972/13; VG Schleswig, B. v. 2703.2017 - 12 B 9/17, beide juris).

  • VG München, 16.04.2021 - M 16 E 20.6929

    Einstweilige Anordnung, Bewachungsgewerbe, Unzuverlässigkeit einer Wachperson,

    Die Bewertung einer Wachperson als unzuverlässig bezweckt aber keine Regelung i.S.d. Art. 35 BayVwVfG, weil sie nicht darauf gerichtet ist, gegenüber der betroffenen Wachperson eine Rechtsfolge mit bindender Wirkung, insbesondere keine Rechtsfolge mit dem Ziel der Bestandskraft zu setzen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.2009 - 4 C 3.09 - juris Rn. 15 m.w.N.), sondern die bloße Feststellung eines behördeninternen Überprüfungsergebnisses ist (vgl. VG Schleswig-Holstein, B.v. 27.3.2017 - 12 B 9/17 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 05.07.2018 - 3 B 329/17

    Widerruf einer Bewachungserlaubnis nach Verurteilung wegen Diebstahls

    Dies allein ist - anders als in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen VG (Beschluss vom 27.03.2017 - 12 B 9/17-, juris), in welchem es schon nicht um strafrechtliche Verurteilungen, sondern um Einstellungen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ging - nach den oben aufgezeigten Maßstäben ausreichend, um dem Antragsteller die auf Tatsachen beruhende vertretbare Prognose zu stellen, dass er sich künftig im Rahmen der Ausübung seines Gewerbes nicht rechtstreu verhalten wird.
  • VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444

    Einstweilige Anordnung, Bewachungsgewerbe, Unzuverlässigkeit einer Wachperson,

    Die Bewertung einer Wachperson als unzuverlässig bezweckt aber keine Regelung mit Außenwirkung i.S.d. Art. 35 BayVwVfG, weil sie nicht darauf gerichtet ist, gegenüber der betroffenen Wachperson eine Rechtsfolge mit bindender Wirkung, insbesondere keine Rechtsfolge mit dem Ziel der Bestandskraft zu setzen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.2009 - 4 C 3.09 - juris Rn. 15 m.w.N.), sondern die bloße Feststellung eines behördeninternen Überprüfungsergebnisses ist (vgl. VG Schleswig-Holstein, B.v. 27.3.2017 - 12 B 9/17 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VG Köln, 30.03.2022 - 1 K 1272/21
    vgl. VG München, Beschluss vom 16. April 2021 - M 16 E 20.6929 -, juris Rn. 26; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. März 2017 - 12 B 9/17 -, juris Rn. 4; VG Bremen, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 5 V 1972/13 -, juris Rn. 5.
  • VG Ansbach, 06.12.2023 - AN 4 S 23.2243

    Beschäftigungsverbot für Mitarbeiterin eines Prostitutionsgewerbes

    Im Unterschied zu der Entscheidung über eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO steht die Entscheidung nach § 34a Abs. 4 GewO im Ermessen der Behörde, wobei vor dem Hintergrund, dass im Regelfall eine Ermessensreduzierung hin zu einer Untersagung vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen an die Ermessensausübung gestellt werden können (VG Schleswig, B.v. 27.3.2017 - 12 B 9/17 - juris Rn. 25).
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