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   BSG, 14.08.1981 - 12 BK 15/81   

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https://dejure.org/1981,17556
BSG, 14.08.1981 - 12 BK 15/81 (https://dejure.org/1981,17556)
BSG, Entscheidung vom 14.08.1981 - 12 BK 15/81 (https://dejure.org/1981,17556)
BSG, Entscheidung vom 14. August 1981 - 12 BK 15/81 (https://dejure.org/1981,17556)
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Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 14.08.1981 - 12 BK 15/81
    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung - ggf nach einer klarstellenden Regelung des Gesetzgebers - unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist (Fortführung von BSG 02.03.1976 12/11 BA 116/75 = SozR 1500 § 160 Nr. 17).

    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Beantwortung der vom Beschwerdeführer bezeichneten Rechtsfrage unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist, also schon aus sich (oder infolge einer nachträglichen gesetzlichen Klarstellung) ohne weiteres zu beantworten ist, ferner wenn die Rechtsfrage überhaupt oder so gut wie unbestritten ist oder wenn sie schließlich revisionsgerichtlich bereits ausreichend geklärt ist (Weyreuther a.a.O. Rdnr 65; SozR 1500 § 160 Nr. 17).

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 54/78
    Auszug aus BSG, 14.08.1981 - 12 BK 15/81
    Dies hat der erkennende Senat bisher allerdings nur für Fälle entschieden, in denen der Nachentrichtungsbescheid dem Antragsteller noch zu seinen Lebzeiten zugegangen war (vgl SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 29 und Urteil vom 22. Februar 1980, 12 RK 54/78).
  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 12/79

    Nachentrichtung - Antragsfrist - Angestelltenversicherungsbeitrag

    Auszug aus BSG, 14.08.1981 - 12 BK 15/81
    Hatte er - wie im vorliegenden Fall - noch selbst einen solchen Antrag gestellt, so war damit wegen der gestaltenden Wirkung dieses Antrags für ihn ein Nachentrichtungsrecht entstanden (vgl BSGE 50, 16, 18, dort entschieden für einen Nachentrichtungsantrag nach Art. 2 § 49a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes).
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