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   AG Arnsberg, 11.10.2017 - 12 C 408/16   

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AG Arnsberg, 11.10.2017 - 12 C 408/16 (https://dejure.org/2017,40539)
AG Arnsberg, Entscheidung vom 11.10.2017 - 12 C 408/16 (https://dejure.org/2017,40539)
AG Arnsberg, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - 12 C 408/16 (https://dejure.org/2017,40539)
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  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 237/07

    Ersatz der Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert hinaus; Anforderungen

    Auszug aus AG Arnsberg, 11.10.2017 - 12 C 408/16
    Vor diesem Hintergrund kann grundsätzlich Ausgleich von Reparaturkosten auch über den Wiederbeschaffungswert hinaus verlangt werden bis zu einer Grenze von 130 % über dem Wiederbeschaffungswert (BGH, NJW 2008, 2183).
  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Arnsberg, 11.10.2017 - 12 C 408/16
    Es würde dem Sinn und Zweck des 8 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, auf die er keinen Einfluss hat und darauf beruhen, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden Einflusssphäre, nämlich wie etwa hier in einer Werkstatt, stattfinden muss (BGHZ 63, 182; OLG Hamm, NZV 1995, 442).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Arnsberg, 11.10.2017 - 12 C 408/16
    Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich die Kosten als erforderlichen Herstellungsaufwand erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

    Auszug aus AG Arnsberg, 11.10.2017 - 12 C 408/16
    Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Versicherungsrecht 2010, 1053 f.).
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