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   ArbG Düsseldorf, 29.06.2007 - 12 Ca 175/07   

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ArbG Düsseldorf, 29.06.2007 - 12 Ca 175/07 (https://dejure.org/2007,14974)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2007 - 12 Ca 175/07 (https://dejure.org/2007,14974)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Juni 2007 - 12 Ca 175/07 (https://dejure.org/2007,14974)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Kopftuch

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 57 Abs. 4 SchG NRW, §§ 58 SchG NRW, §§ 242, 1004 BGB
    Kopftuch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß einer Sozialpädagogin muslimischen Glaubens gegen das staatliche Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchG NW) durch das dauerhafte Tragen einer Baskenmütze in einer Schule; Anspruch einer Lehrerin auf Entfernung einer ...

  • hensche.de

    Staatliche Neutralität, Neutralität: Staatliche

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Baskenmütze - Neutralitätsgebot nach Schulgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Baskenmützen und Kopftuchverbot in NRW

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Baskenmütze = Kopftuch? Nicht auszuschließen, dass es sich um ein "religiöses Bekenntnis" handelt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitsgericht Düsseldorf: Kopftuchverbot umfasst auch Baskenmütze - Gericht entscheidet über Wollmützenfall

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.6.2007)

    Kopftuchverbot umfasst auch Baskenmütze // Muslimische Pädagogin scheitert mit Klage gegen Abmahnung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.06.2007 - 12 Ca 175/07
    In jüngster Zeit wird im islamischem Kopftuch verstärkt ein politisches Symbol des islamischen Fundamentalismus gesehen, das die Abgrenzung zu Werten der westlichen Gesellschaft, wie individuelle Selbstbestimmung und insbesondere Emanzipation der Frau, ausdrückt (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02 [richtig: 2 BvR 1436/02 - d. Red.] = EzAR 345 Nr. 3).

    Alle denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen einer Baskenmütze nach der Art der Klägerin verstanden werden kann, sind zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung geht, ob das Verhalten geeignet ist, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören (BVerfG, 24. September 2003, 3 BvR 1436/02 [richtig: 2 BvR 1436/02 - d. Red.] = EzAR 345 Nr. 3; BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 [richtig: 2 C 45.03 - d. Red.] = BVerwGE 121, 140-152; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15. Januar 2007 - Vf. 11-VII-05 = BayVBl 2007, 235-239).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat den Fall, dass Lehrer in der Schule religiös motivierte Kleidung tragen, die als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung zu interpretieren sind, ausdrücklich als eine abstrakte Gefahr eingestuft (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02 [richtig: 2 BvR 1436/02 - d. Red.] = EzAR 345 Nr. 3).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24.09.2003 (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02 [richtig: 2 BvR 1436/02 - d. Red.] = EzAR 345 Nr. 3) im Einzelnen dargelegt hat, ist der Landesgesetzgeber zuständig und berechtigt, eine gesetzliche Bestimmung zu erlassen, die den möglichen Konflikt widerstreitender Grundrechte der Lehrkräfte, Sozialpädagogen, Schüler und Eltern sowie des mit Verfassungsrang ausgestatten staatlichen Erziehungsauftrags regelt.

    Es ist seine Sache zu entscheiden, ob er eine großzügige Lösung wählt, die es ermöglicht, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen, oder ob er wegen des größeren Potentials möglicher Konflikte in der Schule den Weg geht, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02 [richtig: 2 BvR 1436/02 - d. Red.] = EzAR 345 Nr. 3).

    Es eröffnet zumindest die Möglichkeit einer Beeinflussung der Schulkinder sowie von Schulkonflikten mit Eltern, die zu einer Störung des Schulfriedens führen und die Erfüllung des Erziehungsauftrages der Schule gefährden können (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02 [richtig: 2 BvR 1436/02 - d. Red.] = EzAR 345 Nr. 3).

    Hier ist die besondere Situation gegeben, dass die Klägerin bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit den Schülern nicht als Privatperson gegenübertritt; sie steht nicht nur auf der Seite des Staates, sondern der Staat handelt durch sie (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02 [richtig: 2 BvR 1436/02 - d. Red.] = BVerfGE 108, 282, 319).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03

    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.06.2007 - 12 Ca 175/07
    Alle denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen einer Baskenmütze nach der Art der Klägerin verstanden werden kann, sind zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung geht, ob das Verhalten geeignet ist, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören (BVerfG, 24. September 2003, 3 BvR 1436/02 [richtig: 2 BvR 1436/02 - d. Red.] = EzAR 345 Nr. 3; BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 [richtig: 2 C 45.03 - d. Red.] = BVerwGE 121, 140-152; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15. Januar 2007 - Vf. 11-VII-05 = BayVBl 2007, 235-239).

    Ob deren Sichtweise von der Mehrzahl der Bevölkerung geteilt wird, ist nicht entscheidend (BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 [richtig: 2 C 45.03 - d. Red.] = BVerwGE 121, 140-152).

    Ihr will der Landesgesetzgeber durch eine auch in der Kleidung sichtbar bleibende Neutralität der Lehrer und Sozialpädagogen begegnen (BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 [richtig: 2 C 45.03 - d. Red.] = BVerwGE 121, 140-152).

    Der Auftrag zur Weitergabe christlicher Bildungs- und Kulturwerte verpflichtet oder berechtigt die Schule deshalb keineswegs zur Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte, sondern betrifft Werte, denen jeder auf dem Boden des Grundgesetzes Stehende unabhängig von seiner religiösen Überzeugung vorbehaltlos zustimmen kann (BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 [richtig: 2 C 45.03 - d. Red.] = BVerwGE 121, 140-152).

    Auch hier bezieht sich die Nordrhein-Westfälische Verfassung auf christliche Tugenden und nicht auf spezielle Glaubensinhalte (BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 [richtig: 2 C 45.03 - d. Red.] = BVerwGE 121, 140-152).

    Ein Verständnis, dass christliche und jüdische Glaubensbekundungen privilegiert seien, ist nach dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen auszuschließen (BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 [richtig: 2 C 45.03 - d. Red.] = BVerwGE 121, 140-152).

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.06.2007 - 12 Ca 175/07
    Alle denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen einer Baskenmütze nach der Art der Klägerin verstanden werden kann, sind zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung geht, ob das Verhalten geeignet ist, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören (BVerfG, 24. September 2003, 3 BvR 1436/02 [richtig: 2 BvR 1436/02 - d. Red.] = EzAR 345 Nr. 3; BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 [richtig: 2 C 45.03 - d. Red.] = BVerwGE 121, 140-152; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15. Januar 2007 - Vf. 11-VII-05 = BayVBl 2007, 235-239).

    Angesichts der Vorbildfunktion, die eine Sozialpädagogin aufgrund ihrer Stellung im Verhältnis zu den Schülerinnen und Schülern inne hat, ist die Annahme einer solchen Beeinflussungsmöglichkeit auch dann gerechtfertigt, wenn die von § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW erfassten Symbole und Kleidungsstücke nach der Intention der Sozialpädagogin ohne missionarische Zielsetzung getragen werden (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15. Januar 2007 - Vf. 11-VII-05 = BayVBl 2007, 235-239).

    Das Wort abendländisch seinerseits nimmt Bezug auf die durch den Humanismus und die Aufklärung beeinflussten Grundwerte der westlichen Welt (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15. Januar 2007 - Vf. 11-VII-05 = BayVBl 2007, 235-239).

  • EGMR, 29.06.2004 - 44774/98

    LEYLA SAHIN v. TURKEY

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.06.2007 - 12 Ca 175/07
    § 57 Abs. 4 SchG NRW steht im Einklang mit Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, vom 29.06.2004, 44774/98).
  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.06.2007 - 12 Ca 175/07
    Der Wille der gesetzgebenden Instanz ist für die Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er sich auch im Gesetzestext selbst wiederfindet (BVerwG, 02. März 2000, 3. C 1/99 = BVerwGE 110, 363-370; BVerwG vom 18. Juni 2002, 3. B 17/02 [richtig: 2 B 17.02 - d. Red.] ).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.06.2007 - 12 Ca 175/07
    Der hier verwendete Begriff des Christlichen ist im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1975 (BVerfG, 17. Dezember 1975, 1 BvR 63/68 = BVerfGE 41, 29, 52) auszulegen.
  • BVerwG, 18.06.2002 - 2 B 17.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.06.2007 - 12 Ca 175/07
    Der Wille der gesetzgebenden Instanz ist für die Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er sich auch im Gesetzestext selbst wiederfindet (BVerwG, 02. März 2000, 3. C 1/99 = BVerwGE 110, 363-370; BVerwG vom 18. Juni 2002, 3. B 17/02 [richtig: 2 B 17.02 - d. Red.] ).
  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00

    Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.06.2007 - 12 Ca 175/07
    Eine solche Rüge ist allerdings dann ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG, 11. Dezember 2001, 9 AZR 464/00 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Nebentätigkeit).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.06.2007 - 12 Ca 175/07
    Für die Beurteilung der tatsächlichen Entwicklung, ihre Bedeutung für die Wahrung oder Gefährdung des religiösen Friedens in der Schule wie auch der Auswirkungen von Maßnahmen, mit denen den abstrakten oder konkreten Gefahren begegnet werden kann, verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative, die Behörden und Gerichte nicht für sich in Anspruch nehmen können (BVerfG, 01. März 1979, 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 = BVerfGE 50, 290, 332 f.; BVerfG 02. März 1999, 1 BvL 3./91 [richtig: 1 BvL 2/91 - d. Red.] = BVerfGE 99, 367, 389 f.).
  • BAG, 30.05.1996 - 6 AZR 537/95

    Abmahnung - Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.06.2007 - 12 Ca 175/07
    Da eine zur Personalakte genommene Abmahnung geeignet ist, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen, besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 30. Mai 1996, 6 AZR 537/95 = AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 3.) ein Anspruch des betroffenen Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seinen Personalunterlagen, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Ausübung seines Gläubigerrechts fehlt.
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Die Beschwerdeführerin zu I.) wird durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2008 - 5 Sa 1836/07 - und das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2007 - 12 Ca 175/07 - in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt.
  • LAG Düsseldorf, 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07

    Kopftuchverbot

    1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2007 - 12 Ca 175/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 29.06.2007 hat die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 12 Ca 175/07 - die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2007 - 12 Ca 175/07 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die der Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2006 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

  • LAG Düsseldorf, 01.06.2015 - 5 Sa 307/15

    Rechtsstreit um das so genannte "Kopftuchverbot" beigelegt

    Mit Urteil vom 29.06.2007 - 12 Ca 175/07 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf ihre Klage abgewiesen.

    Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 entschieden, dass die Klägerin durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2008 - 5 Sa 1836/07 - und das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2007 - 12 Ca 175/07 - in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt wird.

  • ArbG Herne, 21.02.2008 - 6 Ca 649/07

    Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis durch das Tragen eines

    Denn § 57 Abs. 4 Schulgesetz NW ist als abstrakter Gefährdungstatbestand ausgestaltet nicht als konkreter (ebenso ArbG Herne, Urteil v. 06.03.2007, 4 Ca 3415/06; ArbG Düsseldorf, Urteil v. 29.06.2007, 12 Ca 175/07; VwG Düsseldorf, Urteil v. 05.06.2007, 2 K 6225/06; VwG Düsseldorf, Urteil v. 14.08.2007, 2 K 1752/07).
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