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   FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 119/08   

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FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 119/08 (https://dejure.org/2010,8249)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.02.2010 - 12 K 119/08 (https://dejure.org/2010,8249)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Februar 2010 - 12 K 119/08 (https://dejure.org/2010,8249)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zulässigkeit einer Teileinspruchentscheidung hinsichtlich der nicht vom Ruhen des Verfahrens betroffenen Streitpunkte - Vorweggenommene Werbungskosten bei lebenslänglichem Wohnrecht

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO; § 165 Abs. 2 S. 1 AO; § 172 AO; § 363 Abs. 2 AO; § 367 Abs. 2a S. 1 AO; § 21 EStG; § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG
    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung bei abschließender Entscheidung über nicht der Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) unterliegenden Streitpunkte; Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung im Falle der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 367 Abs. 2
    Zur Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1858
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 119/08
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 280 [298]; 105, 73 [133]; 107, 27 [57]; 117, 1 [69], st. Rspr.).

    Wird eine Norm mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, folgt daraus in der Regel, dass sie im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf und der Gesetzgeber rückwirkend eine verfassungskonforme Regelung für alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen zu treffen hat (vgl. BVerfGE 87, 153 [178]; 99, 280 [298]; 107, 27 [58]; 117, 1 [70]).

    Eine befriste Fortgeltungsanordnung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingegen aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 87, 153 [178 ff]; 93, 121 [148 f]; 105, 73 [134]; 117, 1 [70]) sowie dann in Frage, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (BVerfGE 84, 239 [284] vgl. auch BVerfGE 110, 94 [138]).

  • BFH, 30.11.2007 - III B 26/07

    Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für Kinder - fehlendes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 119/08
    Dies setzte aber zugleich voraus, dass der Steuerpflichtige dem Grunde und der Höhe nach substantiiert darlegt, aus welchem Grund und inwieweit sich der von ihm angefochtene Einkommensteuer-Bescheid insoweit in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtswidrig erweisen soll (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2007 III B 26/07, BFH/NV 2008, 374 m.w.N.).

    Schließlich sind die Rechte der Kläger hinsichtlich des Streitpunktes "Haushaltbegleitgesetz 2004" durch die Aufnahme eines entsprechenden Vorläufigkeitsvermerks gem. § 165 Abs. 1 AO in den für die Streitjahre 2004 und 2005 unter dem 14. Juni 2007 ergangenen und mit dieser Klage angefochtenen Änderungsbescheiden - in der Fassung der Änderung vom 23. Juli 2009 - hinreichend gewahrt, so dass ihnen zudem das Rechtsschutzbedürfnis für ein entsprechendes Begehren in dem anhängigen Klageverfahren abzusprechen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2007 III B 26/07, BFH/NV 2008, 374 unter Punkt II. 3. der Entscheidungsgründe m.w.N.).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 119/08
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 280 [298]; 105, 73 [133]; 107, 27 [57]; 117, 1 [69], st. Rspr.).

    Wird eine Norm mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, folgt daraus in der Regel, dass sie im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf und der Gesetzgeber rückwirkend eine verfassungskonforme Regelung für alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen zu treffen hat (vgl. BVerfGE 87, 153 [178]; 99, 280 [298]; 107, 27 [58]; 117, 1 [70]).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 119/08
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 280 [298]; 105, 73 [133]; 107, 27 [57]; 117, 1 [69], st. Rspr.).

    Wird eine Norm mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, folgt daraus in der Regel, dass sie im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf und der Gesetzgeber rückwirkend eine verfassungskonforme Regelung für alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen zu treffen hat (vgl. BVerfGE 87, 153 [178]; 99, 280 [298]; 107, 27 [58]; 117, 1 [70]).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 119/08
    Wird eine Norm mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, folgt daraus in der Regel, dass sie im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf und der Gesetzgeber rückwirkend eine verfassungskonforme Regelung für alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen zu treffen hat (vgl. BVerfGE 87, 153 [178]; 99, 280 [298]; 107, 27 [58]; 117, 1 [70]).

    Eine befriste Fortgeltungsanordnung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingegen aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 87, 153 [178 ff]; 93, 121 [148 f]; 105, 73 [134]; 117, 1 [70]) sowie dann in Frage, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (BVerfGE 84, 239 [284] vgl. auch BVerfGE 110, 94 [138]).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 119/08
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 280 [298]; 105, 73 [133]; 107, 27 [57]; 117, 1 [69], st. Rspr.).

    Eine befriste Fortgeltungsanordnung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingegen aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 87, 153 [178 ff]; 93, 121 [148 f]; 105, 73 [134]; 117, 1 [70]) sowie dann in Frage, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (BVerfGE 84, 239 [284] vgl. auch BVerfGE 110, 94 [138]).

  • BFH, 24.02.2009 - IX B 176/08

    Vorläufigkeitsvermerk und Änderungsbefugnis nach § 165 Abs 2 AO in Bezug auf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 119/08
    Erklärt das FA die Steuerfestsetzung zum Beispiel für vorläufig, weil es die Einkünfteerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilen kann, so kann es bei der endgültigen Steuerfestsetzung auch die von der tatsächlichen Ungewissheit nicht betroffenen, aber zunächst hingenommenen rechtlichen Fehlbeurteilungen zur Abziehbarkeit von Werbungskosten ändern (BFH-Beschluss vom 24. Februar 2009 IX B 176/08, BFH/NV 2009, 889 unter Hinweis auf den grundlegenden BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1987 IV B 174/86, BStBl II 1988, 234; aus dem Schrifttum vgl. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 165 Rz 102, m.w.N.).

    c) Soweit die Kläger ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO analog mit Hinweis auf ein beim Finanzgericht Düsseldorf anhängiges Klageverfahren - 4 V 410/05 A (VBi) (Stichwort: Haushaltsbegleitgesetz 2004) - bzw. nach § 74 FGO wegen eines beim Bundesfinanzhof (BFH)mit dem Aktenzeichen IX B 176/08 anhängiges Verfahren begehren, war dem nicht zu entsprechen, so dass der Senat unter diesem Gesichtspunkt nicht an einer Entscheidung gehindert war.

  • BFH, 18.11.2009 - X R 9/07

    Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 119/08
    - Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG; beim BFH anhängiges Verfahren X R 9/07.

    - Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG; beim BFH anhängiges Verfahren X R 9/07.

  • BFH, 06.09.2006 - IX R 13/05

    VuV - Verwirklichung des Tatbestandes; vorab entstandene WK

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 119/08
    Festzustellen, wer den Tatbestand der (jeweiligen) Einkunftsart erfüllt, ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. September 2006 IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406, m.w.N.).

    Dabei ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten; ihm kommt vielmehr (nur) indizielle Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 406, unter II. 1. b, m.w.N.).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 119/08
    Eine befriste Fortgeltungsanordnung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingegen aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 87, 153 [178 ff]; 93, 121 [148 f]; 105, 73 [134]; 117, 1 [70]) sowie dann in Frage, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (BVerfGE 84, 239 [284] vgl. auch BVerfGE 110, 94 [138]).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • FG Düsseldorf, 28.02.2005 - 4 V 410/05

    Biersteuer; Vollziehungsaussetzung; Verfassungsmäßigkeit; Haushaltsbegleitgesetz

  • BFH, 14.11.2007 - IX R 51/06

    Umbau- und Renovierungsmaßnahmen an einem mit einem Nießbrauch belasteten

  • BFH, 12.03.1991 - IX R 282/87

    Zulässigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung

  • BFH, 22.12.1987 - IV B 174/86

    Erstreckung der Vorläufigkeit einer Steuerfestsetzung auf nachrangige

  • BFH, 13.10.2009 - X B 55/09

    Vorläufige Steuerfestsetzung bei nachrangigen Fragen

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

  • BFH, 07.02.1995 - IX R 68/92

    Vorläufigkeitsvermerk bei der Steuerfestsetzung der Einkünfte aus Vermietung und

  • BFH, 06.03.1992 - III R 47/91

    Änderungen eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids (§ 165 Abs. 2 S. 1 AO

  • BFH, 10.06.1998 - IX B 47/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Möglichkeit der Geltendmachung von

  • BFH, 31.05.2000 - IX R 6/96

    Reparaturaufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten

  • BFH, 30.06.1994 - V R 106/91

    Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO

  • BFH, 08.11.2006 - X R 11/05

    Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK; Vorwegabzug; mehrere

  • BFH, 25.04.1985 - IV R 64/83

    Vorläufige Steuerfestsetzung nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen zulässig

  • BFH, 25.02.1992 - IX R 331/87

    Abzug von Aufwendungen auf ein Wohnobjekt als Werbungskosten

  • BFH, 12.07.2007 - X R 22/05

    Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk

  • BFH, 21.09.2006 - VI R 81/04

    Verfassungsmäßigkeit der steuerfreien Abgeordnetenpauschale

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Die Sachdienlichkeit der Teileinspruchsentscheidung ist vielmehr in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (so auch Beschluss des FG Düsseldorf in EFG 2009, 1817, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613; Urteil des Niedersächsischen FG vom 16. Februar 2010  12 K 119/08, Steuer-Eildienst 2010, 454; Bartone in Beermann/ Gosch, AO § 367 Rz 52; Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 367 Rz 19; a.A. Birkenfeld in HHSp, § 367 AO Rz 509, das FA habe einen Beurteilungsspielraum).
  • FG Niedersachsen, 31.07.2014 - 11 K 68/13

    Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und von Verpflegungsmehraufwendungen bei

    Mit dem Erlass der Teil-Einspruchsentscheidung sind diese Streitpunkte gerade nicht beschieden worden, wie sich in unmissverständlicher Weise aus der entsprechenden Formulierung des Tenors des Teil-Einspruchsbescheides vom 30. August 2013 entnehmen lässt (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht Urt. v. 16. Februar 2010 12 K 119/08, EFG 2010, 1858).
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