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   FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 1205/14   

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https://dejure.org/2016,7651
FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 1205/14 (https://dejure.org/2016,7651)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.02.2016 - 12 K 1205/14 (https://dejure.org/2016,7651)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - 12 K 1205/14 (https://dejure.org/2016,7651)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Qualifizierung von Entschädigungen aus ehrenamtlicher Richtertätigkeit als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

  • IWW

    § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-7 EStG, § 16 JVEG, § 18 JVEG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Bewertung der Vergütung von Schöffentätigkeiten bei einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 18 Abs 1 Nr 3 EStG 2009, § 24 Nr 1 Buchst a EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 3 Nr 12 S 1 EStG 2009, § 3 Nr 26 EStG 2009
    Qualifizierung von Entschädigungen aus ehrenamtlicher Richtertätigkeit als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Bewertung der Vergütung von Schöffentätigkeiten bei einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vergütung eines ehrenamtlichen Richters nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz ist steuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Sind "Entschädigungen" für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter zu versteuern?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ehrenamtliche Richter: Entschädigungen sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Entschädigungen für ehrenamtliche Richter sind zu versteuern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwandsentschädigung eines Schöffen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sind "Entschädigungen" für die Tätigkeit als ehrenamtliche Richter zu versteuern?

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Ehrenamtliche Richter*innen müssen Entschädigung versteuern!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ehrenamtliche Richter müssen ihre Einkünfte versteuern

  • fg-baden-wuerttemberg.de PDF (Pressemitteilung)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 und 13 EStG
    Vergütung eines ehrenamtlichen Richters nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz
    Einkunftsart
    Nebenberufliche Tätigkeiten
    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG
    Einzelfälle in ABC-Form

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 994
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Berlin, 06.12.1979 - IV 460/78
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 1205/14
    Die Tätigkeit sei auch kein Nebengeschäft zu einer nicht selbstständigen Tätigkeit, weil es an einem Bezug der beiden Aufgaben zueinander in aller Regel fehle und diese allenfalls zufällig bestehe (Finanzgericht -FG- Berlin vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, Entscheidungen -EFG- 1980, 280).

    Bereits das FG Berlin (vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, EFG 1980, 280) habe entschieden, dass die Vergütung als ehrenamtlicher Richter nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließe und daher die Entschädigungen für Aufwand als auch für Zeit- und Verdienstausfall nach dem JVEG nicht steuerbar seien.

    Die Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter sind als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen (a.A. FG Berlin vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, EFG 1980, 280, wonach bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt).

    Sowohl das Land als auch der Kläger wollten eindeutig kein Arbeitsverhältnis mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen begründen (FG Berlin vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, EFG 1980, 280).

    Die Vergütung ist auch nicht als sonstige Einkünfte zu erfassen (vgl. FG Berlin vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, EFG 1980, 280).

  • FG Bremen, 21.12.1979 - I 207/79
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 1205/14
    Bereits das FG Berlin (vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, EFG 1980, 280) habe entschieden, dass die Vergütung als ehrenamtlicher Richter nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließe und daher die Entschädigungen für Aufwand als auch für Zeit- und Verdienstausfall nach dem JVEG nicht steuerbar seien.

    Die Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter sind als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen (a.A. FG Berlin vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, EFG 1980, 280, wonach bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt).

    Sowohl das Land als auch der Kläger wollten eindeutig kein Arbeitsverhältnis mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen begründen (FG Berlin vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, EFG 1980, 280).

    Die Vergütung ist auch nicht als sonstige Einkünfte zu erfassen (vgl. FG Berlin vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, EFG 1980, 280).

  • BFH, 16.12.1987 - X R 7/82

    1. Ehrenamtliche Tätigkeit der Schätzer der Oldenburgischen Landesbrandkasse. 2.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 1205/14
    Der Bundesfinanzhof -BFH- habe bereits am 16. Dezember 1987 X R 7/82, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1988, 384, entschieden, dass diese Zahlungen keine Entlohnung, sondern ein Ersatz für einen entstandenen Schaden darstellen.

    Dem steht nicht entgegen dass der Kläger "ehrenamtlich" tätig geworden ist und der Begriff ehrenamtliche Tätigkeit verfassungsrechtlichen Bezug zu staatsbürgerlichen Grundrechten und Grundpflichten hat (vgl. BFH vom 16. Dezember 1987 X R 7/82, BStBl. II 1988, 384 zur Umsatzsteuerfreiheit ehrenamtlich Tätiger).

    Der ehrenamtlich Tätige hat mithin keinen Anspruch auf Besoldung, sondern allenfalls auf eine Entschädigung besonderer Art (BFH vom 16. Dezember 1987 X R 7/82, BStBl. II 1988, 384).

    Die hierfür gewährte Entschädigung, auch wenn sie den Verdienstausfall umfasst, bedeutet keine Entlohnung, sondern einen Ersatz des sonst entstehenden Schadens (vgl. BFH vom 16. Dezember 1987 X R7/82, BStBl. II 1988, 384).

  • BFH, 03.12.1987 - IV R 41/85

    1. Tätigkeit als Bürgermeister einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen ist

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 1205/14
    Hierzu "ähnliche" Tätigkeiten sind insbesondere verwaltende Tätigkeiten (BFH vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, BStBl. II 1988, 266).

    Andererseits schließt § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG ehrenamtliche Tätigkeiten nicht aus (BFH vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, BStBl. II 1988, 266).

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 10/09

    Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 1205/14
    Das ist z.B. der Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder Vermögensinteressen umfasst, aber darüber hinaus auch dann, wenn es sich um eine selbstständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handelt (BFH vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09, BStBl. II 2010, 906).

    Die genannten Regelbeispiele erschöpfen sich nicht in der bloßen Vermögensverwaltung, sondern umfassen zusätzliche Aufgaben, wie etwa die Leistung von Rechtsbeistand durch den Testamentsvollstrecker oder unternehmerische Kontrolle durch das Aufsichtsratsmitglied (BFH vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09, BStBl. II 2010, 906).

  • BFH, 27.07.1972 - V R 33/72

    Aufsichtsratstätigkeit bei Genossenschaften als ehrenamtliche Tätigkeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 1205/14
    Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören alle diejenigen Tätigkeiten, die in einem (anderen) Gesetz ausdrücklich oder im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als solche bezeichnet werden (BFH vom 27. Juli 1972 V R 33/72, BStBl. II 1972, 844).

    Dies trifft auf unentgeltliche oder nur gegen Ersatz der Aufwendungen ausgeübte Tätigkeiten zu (BFH vom 27. Juli 1972 V R 33/72, BStBl. II 1972, 844).

  • BFH, 17.10.2012 - VIII R 57/09

    Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG für Aufwandsentschädigungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 1205/14
    Zwar mussten nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Nr. 12 S. 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung Aufwandsentschädigungen, die in einem Gesetz festgesetzt waren, nicht auch noch im Haushaltsplan als eigener Titel Aufwandsentschädigungen mit Empfänger und Höhe ausgewiesen sein (BFH vom 17. Oktober 2012 VIII R 57/09, BStBl. II 2013, 799).
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 3/04

    Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 1205/14
    Hinzu kommt, dass aus Gründen einer gleichmäßigen Besteuerung die Rechtsprechung § 3 Nr. 12 verfassungsgemäß dahin gehend auslegt, dass nur die Erstattung solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (vgl. BFH vom 29. November 2006 VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308; BFH vom 17. August 2013 VIII R 34/11, BStBl. II 2014, 248).
  • BFH, 27.05.1994 - VI R 67/92

    Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung im Zusammenhang mit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 1205/14
    Geht es um den Begriff Aufwand, ist dieser als beruflich bedingter Aufwand im Sinne des Begriffs Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu verstehen (BFH vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BStBl.II 1995, 17).
  • BFH, 24.02.1981 - VIII R 109/76

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Vorstandsmitglied - Aktiengesellschaft

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 1205/14
    Die Entschädigungen nach dem JVEG seien nur ausnahmsweise Ersatzleistung eines Dritten (BFH vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BStBl. II 1981, 707).
  • BFH, 27.08.2013 - VIII R 34/11

    Ehrenamtliche Vorstandstätigkeit für ein Versorgungswerk als Leistung

  • BFH, 17.12.1959 - IV 223/58 S

    Steuervergünstigung für eine Entschädigung - Entschädigung, die an die Stelle

  • BFH, 31.01.2017 - IX R 10/16

    Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Februar 2016 12 K 1205/14 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 6. März 2014 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 994 veröffentlichten Entscheidung die Klage als unbegründet ab.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Baden-Württemberg 12 K 1205/14 vom 10. Februar 2016 sowie die Einspruchsentscheidung vom 6. März 2014 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 10. Juli 2012 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 2.860 EUR gemindert werden.

    Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG kommt daher nicht in Betracht (so auch Neu, EFG 2016, 994, Anmerkung unter IV.).

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