Rechtsprechung
   FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12092/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,49587
FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12092/09 (https://dejure.org/2011,49587)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.09.2011 - 12 K 12092/09 (https://dejure.org/2011,49587)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. September 2011 - 12 K 12092/09 (https://dejure.org/2011,49587)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,49587) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
    Doppelte Haushaltsführung Auf dem elterlichen Grundstück gemeinsam mit den Eltern unterhaltener Haushalt ist kein eigener Haupthausstand des Steuerpflichtigen

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Doppelte Haushaltsführung - Auf dem elterlichen Grundstück gemeinsam mit den Eltern unterhaltener Haushalt ist kein eigener Haupthausstand des Steuerpflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum Haupthausstand eines Ledigen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 14.06.2007 - VI R 60/05

    Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei unentgeltlicher Nutzung der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12092/09
    Dabei kann der eigene Haupthausstand des Steuerpflichtigen grundsätzlich auch in einer Wohnung auf dem elterlichen Grundstück bestehen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VI R 60/05, BStBl. II 2007, 890).

    Ein gewichtiges Indiz sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem BFH darin, ob der Steuerpflichtige eine abgeschlossene Wohnung im elterlichen Haus oder lediglich einige nicht in sich abgeschlossene Räumlichkeiten innerhalb der elterlichen Wohnung nutzt; weitere Indizien sind die Ausstattung der genutzten Räume - etwa das Vorhandensein einer eigenen Kochgelegenheit -, sowie die Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Nutzung (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VI R 60/05, a.a.O., einerseits sowie Urteil vom 05. Juli 2007 - VI R 44-45/06, BFH/NV 2007, 1878 , andererseits).

  • FG Saarland, 15.07.1997 - 1 K 88/96

    Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12092/09
    Auch die im Oktober 2005 erfolgte Änderung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis (vgl. hierzu auch FG des Saarlandes, Urteil vom 15. Juli 1997 - 1 K 88/96, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 1997, 1305); zwar unterhielt der Kläger ab diesem Zeitpunkt nun nicht mehr eine Wohnung "im Haus seiner Eltern", sondern in dem ihm und seiner Mutter gemeinsam gehörenden Objekt; an den tatsächlichen Umständen, die eine Eingliederung des Klägers in den elterlichen Haushalt begründen, haben sich jedoch - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt hat - in diesem Zusammenhang keine Änderungen ergeben.
  • BFH, 25.03.1993 - VI R 148/88

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung aus religiösen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12092/09
    Der BFH interpretiert dies in seiner neueren Rechtsprechung, der der Senat folgt, in der Weise, dass zum Hausstand des Steuerpflichtigen aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt hinzutreten muss (BFH, Urteil vom 05. März 2009 - VI R 58/06, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2009, 1012, in Abgrenzung zu der früher geforderten "Aufspaltung" eines zunächst einheitlichen Hausstandes durch die Begründung einer zweiten Wohnung am Beschäftigungsort - vgl. insoweit die Urteile vom 25. März 1993 - VI R 148/88, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes [BFH/NV] 1993, 538, sowie vom 11. Mai 1995 - IV R 6/94, BFH/NV 1995, 1057).
  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12092/09
    Auf den Familienstand des Steuerpflichtigen kommt es insoweit grundsätzlich nicht an; auch ein lediger und nicht in einer festen Lebenspartnerschaft lebender Steuerpflichtiger kann neben einer Wohnung am Beschäftigungsort einen eigenen (Haupt-) Hausstand am Ort seines Lebensmittelpunkts unterhalten (BFH, Urteil vom VI R 62/90, BStBl. II 1995, 180; Drenseck, in: Schmidt, EStG , 30. Aufl. [2011], § 9 Rdnr. 146 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 11.05.1995 - IV R 6/94

    Feststellung von Einkünften einer Gemeinschaftspraxis - Geltendmachung von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12092/09
    Der BFH interpretiert dies in seiner neueren Rechtsprechung, der der Senat folgt, in der Weise, dass zum Hausstand des Steuerpflichtigen aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt hinzutreten muss (BFH, Urteil vom 05. März 2009 - VI R 58/06, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2009, 1012, in Abgrenzung zu der früher geforderten "Aufspaltung" eines zunächst einheitlichen Hausstandes durch die Begründung einer zweiten Wohnung am Beschäftigungsort - vgl. insoweit die Urteile vom 25. März 1993 - VI R 148/88, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes [BFH/NV] 1993, 538, sowie vom 11. Mai 1995 - IV R 6/94, BFH/NV 1995, 1057).
  • BFH, 17.04.1996 - VI R 94/94

    Kosten eines Erststudiums stets Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12092/09
    Nach der bisher vorherrschenden Auffassung wäre ohne Zweifel von einer zumindest teilweisen privaten Veranlassung auszugehen gewesen; denn danach war die Aufnahme eines Studiums nicht der beruflichen, sondern ausschließlich der privaten Sphäre zuzuordnen gewesen (vgl. BFH, Urteil vom 17. April 1996 - VI R 94/94, BStBl. II 1996, 450; FG Köln, Urteil vom 11. Mai 2000 - 7 K 499/94, EFG 2000, 786 ; FG München, Urteil vom 03. April 1997 - 11 K 196/97, veröffentlicht in juris).
  • BFH, 05.07.2007 - VI R 44/06

    Voraussetzungen eines eigenen Hausstands bei Alleinstehenden

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12092/09
    Ein gewichtiges Indiz sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem BFH darin, ob der Steuerpflichtige eine abgeschlossene Wohnung im elterlichen Haus oder lediglich einige nicht in sich abgeschlossene Räumlichkeiten innerhalb der elterlichen Wohnung nutzt; weitere Indizien sind die Ausstattung der genutzten Räume - etwa das Vorhandensein einer eigenen Kochgelegenheit -, sowie die Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Nutzung (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VI R 60/05, a.a.O., einerseits sowie Urteil vom 05. Juli 2007 - VI R 44-45/06, BFH/NV 2007, 1878 , andererseits).
  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12092/09
    Eine Dreizimmerwohnung mit rund 86 Quadratmetern Wohnfläche geht deutlich über das hinaus, was unter Berücksichtigung des spezifischen Zwecks einer (Zweit-) Wohnung am Beschäftigungsort, nämlich dem Steuerpflichtigen eine Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeit in der Nähe seines Arbeitsplatzes zu bieten, als üblich und angemessen anzusehen ist (s. dazu auch BFH, Urteil vom 09. August 2007 - VI R 10/06, BStBl. II 2007, 820, der bei durchschnittlicher Ausstattung der Wohnung von einer angemessenen Größe von bis zu 60 Quadratmetern ausgeht).
  • BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10

    § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12092/09
    Insoweit mag zwar durch die neuere Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten (Urteile vom 28. Juli 2011 - VI R 7/10 und VI R 38/10, veröffentlicht in juris) nunmehr eine andere Beurteilung Platz greifen.
  • BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10

    Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12092/09
    Insoweit mag zwar durch die neuere Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten (Urteile vom 28. Juli 2011 - VI R 7/10 und VI R 38/10, veröffentlicht in juris) nunmehr eine andere Beurteilung Platz greifen.
  • FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 499/94

    Keine Umwandlung einer privaten doppelten Haushaltsführung in

  • FG München, 03.04.1997 - 11 K 196/97

    Abzugsfähigkeit von Werbungskosten als Mehraufwendungen; Entstehung von

  • FG Münster, 17.06.1996 - 8 K 3355/95
  • BFH, 05.03.2009 - VI R 58/06

    Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog.

  • BFH, 26.07.2012 - VI R 10/12

    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14. September 2011  12 K 12092/09 und die Teileinspruchsentscheidungen vom 23. März 2009 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 31. August 2006 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 6. Juni 2007 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.788 EUR für das Jahr 2005 und 8.809 EUR für das Jahr 2006 berücksichtigt werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht