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   FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2015 - 12 K 12140/13   

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https://dejure.org/2015,16787
FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2015 - 12 K 12140/13 (https://dejure.org/2015,16787)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2015 - 12 K 12140/13 (https://dejure.org/2015,16787)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. April 2015 - 12 K 12140/13 (https://dejure.org/2015,16787)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse eines in Deutschland lebenden Ausland im Rahmen der Gewährung von Kindergeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld keine Unterstellung des Freizügigkeitsrechts rumänischer und bulgarischer Staatsbürger bis zur Feststellung des Nichtbestehens Nachweispflicht des Antragstellers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld - keine Unterstellung des Freizügigkeitsrechts rumänischer und bulgarischer Staatsbürger bis zur Feststellung des Nichtbestehens - Nachweispflicht des Antragstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1457
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2015 - 12 K 12140/13
    Eine solche Bescheinigung hat keinen rechtsbegründenden Charakter, sondern ist lediglich deklaratorischer Natur, da sich das Freizügigkeitsrecht unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht ergibt (ebenso BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R, juris).

    Die Ausführungen des BSG in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 30. Januar 2013 (B 4 AS 54/12 R) befassen sich unmittelbar nicht mit dem Freizügigkeitsrecht, sondern vielmehr mit dem aus diesem Recht folgenden Aufenthaltsrecht.

  • BFH, 09.06.2005 - IX R 75/03

    EigZul: Verletzung der Mitwirkungspflicht - Abgeschlossenheit der Wohnung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2015 - 12 K 12140/13
    Da die mangelnde Mitwirkung Tatsachen oder Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Klägers betrifft, können aus dessen Verhalten auch für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden (vgl. BFH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX R 75/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2005, 1765, m.w.N.).
  • FG Münster, 22.02.2013 - 14 K 4342/11

    Kein Kindergeldanspruch einer Rumänin ohne Vorlage einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2015 - 12 K 12140/13
    Ein darüber hinaus gehendes, voraussetzungsloses Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger besteht daneben nicht (ebenso im Ergebnis FG Münster, Urteil vom 22. Februar 2013 - 14 K 4342/11 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichts [EFG] 2013, 803; dort wird ein Kindergeldanspruch einer rumänischen Staatsbürgerin u.a. mit der Erwägung abgelehnt, dass keine der in § 2 Abs. 2 FreizügigG/EU genannten Voraussetzungen für das Entstehen eines Freizügigkeitsrechts vorlagen).
  • BFH, 15.03.2017 - III R 32/15

    Kindergeldberechtigung von Unionsbürgern - Feststellung der fehlenden

    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. April 2015  12 K 12140/13 und die Einspruchsentscheidungen der Beklagten vom 7. Juni 2013 sowie ihre Ablehnungsbescheide vom 1. Februar 2013 aufgehoben.
  • SG Berlin, 24.02.2016 - S 2 EG 11/13

    Elterngeldberechtigung von Unionsbürgern - Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 Abs. 1

    Unbeachtlich ist insoweit auch die Tatsache, dass die Klägerin als bulgarische Staatsangehörige, für die in der ersten Beitrittszeit eine Beschränkung der Arbeitnehmer- und der Dienstleistungsfreizügigkeit bestand (vgl. Art. 23 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht [ABl. EU Nr. L 157 v. 21.5.2005, S. 203; berichtigt ABl. EU Nr. L 347 v. 30.12.2011, S. 62] i.V.m. Anhang VI der Liste nach Artikel 23 der Beitrittsakte [Übergangsbestimmungen, Bulgarien], wobei nach den dortigen Nr. 2 und 13 im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl die Arbeitnehmerfreizügigkeit [Nr. 2] als auch die Dienstleistungsfreiheit für das Reinigungsgewerbe und sonstige Dienstleistungen [Nr. 13] für bulgarische Staatangehörige eingeschränkt war), über keine Arbeitsgenehmigung/EU gemäß § 284 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verfügte, weil § 13 FreizügG/EU in Verbindung mit den besonderen Bedingungen in der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2013 für Staatsbürger der beitretenden Staaten Bulgarien und Rumänien das Freizügigkeitsrecht nicht in Gänze, sondern nur in seiner Ausprägung als Arbeitnehmer-, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreizügigkeit (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1-3 FreizügG/EU) beschränkte (vgl. auch FG Berlin-Brandenburg v. 22.4.2015 - 12 K 12140/13, RdNr. 19; juris), so dass das aus der Unionsbürgerschaft abgeleitete Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV davon nicht betroffen ist.
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