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   FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03   

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FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03 (https://dejure.org/2005,19196)
FG Hessen, Entscheidung vom 31.03.2005 - 12 K 1745/03 (https://dejure.org/2005,19196)
FG Hessen, Entscheidung vom 31. März 2005 - 12 K 1745/03 (https://dejure.org/2005,19196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
    Arbeitszimmer; Landesposaunenwart; evangelische Kirche; häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit; mehrere Tätigkeiten - Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigungen bei mehreren Tätigkeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigungen bei mehreren Tätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines neben einer Vollzeitbeschäftigung für die evangelische Kirche tätigen freien Musikers und Musiklehrers für ein Arbeitszimmer; Bestimmung des Mittelpunktes einer beruflichen Betätigung bei mehreren Tätigkeiten; Abgrenzung ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03
    Dabei kann das häusliche Arbeitszimmer selbst dann (noch) den Mittelpunkt einer beruflichen Betätigung bilden, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten (zeitlich) überwiegen (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen die BFH-Urteile vom 13.11.2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62 , und VI R 104/01, BStBl II 2004, 65 ; vom 16.12.2004 IV R 19/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005, 463 ).

    Allein der Umstand, dass sie zur Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit (etwa vor- oder nachbereitend) erforderlich und in diesem Sinn für die Ausübung des Berufes unerlässlich sind, genügt nicht (BFH in BStBl II 2004, 65 ; BFH-Beschluss vom 15.5.2003 IV B 219/01, BFH/NV 2003, 1408 ).

    Derartige häusliche Vor- und Nachbereitungsarbeiten nehmen jedoch den außerhäuslich zu verrichtenden Arbeiten nach der bereits skizzierten Rechtsprechung des BFH (Urteil in BStBl II 2004, 65 ; Beschluss in BFH/NV 2003, 1408 ) selbst dann nicht den prägenden Charakter, wenn sie die Außentätigkeit zeitlich überwiegen.

    Wegen des qualitativen Verständnisses des Mittelpunktsbegriffs ist der Umfang der Nutzung kein abschließendes Abgrenzungskriterium für die Frage nach dem Mittelpunkt der gesamten Betätigung (BFH-Urteil vom 13.11.2002 VI R 104/01, BFH/NV 2003, 691 ).

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

    Auszug aus FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03
    Dabei kann das häusliche Arbeitszimmer selbst dann (noch) den Mittelpunkt einer beruflichen Betätigung bilden, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten (zeitlich) überwiegen (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen die BFH-Urteile vom 13.11.2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62 , und VI R 104/01, BStBl II 2004, 65 ; vom 16.12.2004 IV R 19/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005, 463 ).

    Mit dem Urteil in BFH/NV 2005, 463 wurde diese Rechtsprechung dahin gehend ergänzt, dass der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit durch den Mittelpunkt der Haupttätigkeit indiziert wird.

    Wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass bei der im vorliegenden Zusammenhang vorzunehmenden qualitativen Abgrenzung der häuslichen und außerhäuslichen Arbeitsbereiche unter Berücksichtigung des BFH-Urteils in BFH/NV 2005, 463 wegen der untergeordneten Bedeutung der Nebentätigkeit des Klägers als Instrumentalsolist und Musiklehrer entscheidend auf seine im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübte Tätigkeit als Landes---wart abzustellen ist.

  • BFH, 21.02.2003 - VI R 14/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienst-Mitarbeiters

    Auszug aus FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03
    Das häusliche Arbeitszimmer bildet aber nicht nur dann nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn der qualitative Schwerpunkt einer Betätigung an einem Ort außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, sondern auch, wenn die Aufgabenbereiche eines Steuerpflichtigen - sowohl im Rahmen einer einzigen beruflichen Betätigung als auch bei mehreren beruflichen Tätigkeiten - so vielfältig und gestreut sind, dass seine Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann (BFH-Urteile vom 21.2.2003 VI R 14/02, BStBl II 2004, 68; vom 2.6.2003 XI R 5/03, BFH/NV 2004, 29 ).

    Fehlt es nämlich im Rahmen einer beruflichen Betätigung an einem Tätigkeitsschwerpunkt, weil die den Beruf prägenden Arbeiten teils im Arbeitszimmer, teils außer Haus ausgeübt werden, so liegen die Voraussetzungen eines unbeschränkten Abzugs der Aufwendungen für das Arbeitszimmer ebenfalls nicht vor, weil dann die Tätigkeit des Steuerpflichtigen keinem Mittelpunkt zugeordnet werden kann (BFH in BStBl II 2004, 68; in BFH/NV 2004, 29 ).

  • BFH, 02.07.2003 - XI R 5/03

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit

    Auszug aus FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03
    Das häusliche Arbeitszimmer bildet aber nicht nur dann nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn der qualitative Schwerpunkt einer Betätigung an einem Ort außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, sondern auch, wenn die Aufgabenbereiche eines Steuerpflichtigen - sowohl im Rahmen einer einzigen beruflichen Betätigung als auch bei mehreren beruflichen Tätigkeiten - so vielfältig und gestreut sind, dass seine Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann (BFH-Urteile vom 21.2.2003 VI R 14/02, BStBl II 2004, 68; vom 2.6.2003 XI R 5/03, BFH/NV 2004, 29 ).

    Fehlt es nämlich im Rahmen einer beruflichen Betätigung an einem Tätigkeitsschwerpunkt, weil die den Beruf prägenden Arbeiten teils im Arbeitszimmer, teils außer Haus ausgeübt werden, so liegen die Voraussetzungen eines unbeschränkten Abzugs der Aufwendungen für das Arbeitszimmer ebenfalls nicht vor, weil dann die Tätigkeit des Steuerpflichtigen keinem Mittelpunkt zugeordnet werden kann (BFH in BStBl II 2004, 68; in BFH/NV 2004, 29 ).

  • BFH, 13.10.2003 - VI R 27/02

    Häusliches Arbeitszimmer: Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Tätigkeiten

    Auszug aus FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03
    Es räumt ein, dass nach der neueren BFH-Rechtsprechung (Urteil in BStBl II 2004, 771 ) das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, auch dann den Betätigungsmittelpunkt i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Alt. EStG bilden könne, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liege.

    Grundsätzlich lassen sich hierbei nach der Rechtsprechung des BFH (grundlegend das Urteil vom 13.10.2003 VI R 27/02, BStBl II 2004, 771 ; dieser Entscheidung folgend die Finanzverwaltung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.9.2004 - IV B 2 - S 2145 - 7/04, BStBl I 2004, 143) die folgenden Fallgruppen unterscheiden:.

  • BFH, 15.05.2003 - IV B 219/01

    Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

    Auszug aus FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03
    Allein der Umstand, dass sie zur Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit (etwa vor- oder nachbereitend) erforderlich und in diesem Sinn für die Ausübung des Berufes unerlässlich sind, genügt nicht (BFH in BStBl II 2004, 65 ; BFH-Beschluss vom 15.5.2003 IV B 219/01, BFH/NV 2003, 1408 ).

    Derartige häusliche Vor- und Nachbereitungsarbeiten nehmen jedoch den außerhäuslich zu verrichtenden Arbeiten nach der bereits skizzierten Rechtsprechung des BFH (Urteil in BStBl II 2004, 65 ; Beschluss in BFH/NV 2003, 1408 ) selbst dann nicht den prägenden Charakter, wenn sie die Außentätigkeit zeitlich überwiegen.

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 34/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Bildjournalisten

    Auszug aus FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 28.08.2003 IV R 34/02, BStBl II 2004, 53 für den Fall eines Bildjournalisten) bilde das häusliche Arbeitszimmer dann nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit, wenn letztere keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden könne.
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03
    Geht der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - mehreren Tätigkeiten nach, ist der Mittelpunkt anhand einer Gesamtbetrachtung aller von ihm ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Urteil vom 23.9.1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7 ).
  • FG München, 29.08.2001 - 1 K 2155/00

    Aufwendungen eines selbständigen Musikers für ein häusliches Arbeitszimmer;

    Auszug aus FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03
    Bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit als Musiker in Form von instrumentalsolistischen Auftritten liege dagegen nach der vom BFH (Urteil vom 28.8.2003 IV R 53/01, BStBI II 2004, 55) bestätigten Rechtsprechung des Finanzgerichts München (Urteil vom 29.08.2001 1 K 2155/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 1592) und anderer Finanzgerichte der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit regelmäßig in den Auftritten und nicht im Arbeitszimmer, auch wenn der Kläger dort übe.
  • BFH, 22.07.2003 - VI R 72/02

    Aufwendungen für die Schulung zum Rettungsassistenten als WK

    Auszug aus FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03
    Zugleich sei die Gesamttätigkeit i. S. des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.10.2003 VI R 72/02 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 771) einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zuzuordnen, der wiederum im häuslichen Arbeitszimmer liege.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2003 - 5 K 2299/03

    Arbeitszimmer eines Regionalkantors

  • BFH, 22.07.2003 - VI R 20/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Diakon

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 53/01

    Tonstudio kein häusliches Arbeitszimmer

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2012 - 2 K 1726/10

    Arbeitszimmer für Klavierlehrerin - Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im

    Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunktes der einzelnen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, um sodann auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 31. März 2005, 12 K 1745/03, abgedruckt in juris).
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