Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1284
FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09 (https://dejure.org/2011,1284)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.11.2011 - 12 K 264/09 (https://dejure.org/2011,1284)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. November 2011 - 12 K 264/09 (https://dejure.org/2011,1284)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,1284) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 4 EStG; § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Pensionärs mit Versorgungsbezügen bei Ausübung einer selbstständigen Gutachtertätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer; Ermittlung der anteiligen Aufwendungen für ein im Keller gelegenes häusliches ...

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitszimmer: Mittelpunkt der Betätigung bei Pensionär

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Berufstätigkeit

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
    Einzelfälle
    Vermietungseinkünfte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 593
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 27.03.2009 - VIII B 184/08

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09
    In seinem Beschluss vom 27. März 2009 VIII B 184/08 (Kapitalanleger) stelle der Bundesfinanzhof (BFH) zwar darauf ab, dass auch Tätigkeiten, die der Nutzenziehung dienten, in die Gesamtschau einzubeziehen seien, er erwähne jedoch ausdrücklich "teilweise" sonstige Einkünfte.

    Diese Rechtsprechung ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BStBl II 2009, 850 mwN.).

    Insbesondere sind auch solche Einkunftsarten einzubeziehen, bei denen keine berufliche Tätigkeit, sondern die bloße Nutzenziehung im Vordergrund steht, weil § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG eine nur sinngemäße Anwendbarkeit des unmittelbar nur für den Betriebsausgabenabzug geltenden Tatbestandes für alle Überschusseinkünfte vorsieht (BFH-Urteil vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BStBl. II 2009, 850; s. auch bereits BFH-Beschluss vom 9. März 2009 IX B 186/08, juris).

    In seinem Beschluss vom 27. März 2009 VIII B 184/08 BStBl. II 2009, 850 hat er nur ausgeführt, die Bestimmungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien bei allen Einkunftsarten anzuwenden, und zwar auch bei solchen, bei denen die Nutzenziehung im Vordergrund stehe "(Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie - teilweise - sonstige Einkünfte)".

    Die Entscheidung des BFH vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BStBl. II 2009, 850 steht dieser Auffassung nicht entgegen.

  • BFH, 22.11.2006 - X R 1/05

    Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09
    Die Rechtsprechung des BFH, wonach bei betrieblicher Nutzung eines Kellerraums alle anderen Nebenräume auch der Gesamtfläche zuzurechnen seien, greife nicht ein, denn das Urteil des BFH vom 22. November 2006 X R 1/05 betreffe einen betrieblich als Warenlager genutzten Raum.

    Damit ist die Ausstattung eines Arbeitszimmers im Regelfall mit derjenigen eines Büros identisch (stRspr.; zB BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 3/02, BStBl. II 2005, 203 Notfallpraxis mwN; vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl. II 2007, 304 mwN Büro und Warenlager).

    aa) Die Flächenberechnung erfolgt nach der Rechtsprechung des BFH nach der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV- (stRspr.; vgl. BFH-Urteile vom, 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BStBl. II 1984, 112; vom 10. April 1987 VI R 94/86, BStBl. 1987, 500; vom 5. September 1990 X R 3/89, BStBl, II 1991, 389; vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl. II 2007, 304).

    In diesem Fall würde der auf die betrieblich genutzten Räume entfallende Anteil zu hoch angesetzt, weil der auf die außerbetrieblich genutzten Nebenräume entfallende Kostenanteil unberücksichtigt bleibe (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BStBl. II 1984, 112; vom 5. September 1990 X R 3/89, BStBl. II 1991, 389; 22. November 2006 X R 1/05, BStBl. II 2007, 304).

    Das Urteil vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl. II 2007, 304 betrifft einen im Keller gelegenen Raum, der als Warenlager und Büro genutzt wurde.

  • BFH, 05.09.1990 - X R 3/89

    Ermittlung der Kosten für betrieblich genutzte Nebenräume nach dem Verhältnis der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09
    aa) Die Flächenberechnung erfolgt nach der Rechtsprechung des BFH nach der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV- (stRspr.; vgl. BFH-Urteile vom, 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BStBl. II 1984, 112; vom 10. April 1987 VI R 94/86, BStBl. 1987, 500; vom 5. September 1990 X R 3/89, BStBl, II 1991, 389; vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl. II 2007, 304).

    In diesem Fall würde der auf die betrieblich genutzten Räume entfallende Anteil zu hoch angesetzt, weil der auf die außerbetrieblich genutzten Nebenräume entfallende Kostenanteil unberücksichtigt bleibe (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BStBl. II 1984, 112; vom 5. September 1990 X R 3/89, BStBl. II 1991, 389; 22. November 2006 X R 1/05, BStBl. II 2007, 304).

    In seinem Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89, BStBl. II 1991, 389 weist der BFH auf das vorgenannte Urteil des FG Rheinland-Pfalz hin und darauf, dass der dortige Kellerraum die Funktion eines "Haupt"-Raumes erhalten habe.

  • BFH, 09.11.2006 - IV R 2/06

    Häusliches Arbeitszimmer - mehrere Räume

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09
    Für die Qualifizierung als Arbeitszimmer ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem Raum um eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO handelt oder nicht (BFH-Urteil vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677).

    Handelt es sich dagegen bei den Teilzeitkräften ausschließlich um familienangehörige oder haushaltszugehörige Personen, so ist dies für die Aufhebung der Einbindung der genutzten Räumlichkeiten in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG schädlich (vgl. ua. BFH-Beschlüsse vom 27. August 2002 XI B 9/02, BFH/NV 2003, 151; vom 12. Juli 2002 IV B 36/01, BFH/NV 2002, 1570, und vom 21. Juni 2002 XI B 190/01, BFH/NV 2003, 146; BFH-Urteil vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677 mwN).

    Auch das Urteil vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677 (Anwaltspraxis) führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09
    Liegt eine solche Vollzeitbeschäftigung nicht vor, kommt der Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten, der Höhe der erzielten Einnahmen sowie dem auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand indizielle Bedeutung für die Bestimmung des Mittelpunkts der einkünfterelevanten Tätigkeiten zu (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212).

    Auch die Frage nach der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, der neben einer Vollzeitbeschäftigung aufgrund eines Dienstverhältnisses einer weiteren Tätigkeit nachgeht, ist nicht mehr klärungsbedürftig, seit der BFH mit Urteilen vom 17. Juni 2004 IV R 33/02 (BFH/NV 2005, 174) und vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03 (BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212) entschieden hat, dass der Haupttätigkeit indizielle Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Schwerpunkts der Gesamttätigkeit zukommt.

  • BFH, 24.07.2006 - VI B 112/05

    Grundsätzliche Bedeutung; häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09
    aa) Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, ist höchstrichterlich hinreichend geklärt (vgl. die Nachweise in den Beschlüssen vom 23. Dezember 2005 VI B 62/05, BFH/NV 2006, 737, und vom 24. Juli 2006 VI B 112/05, BFH/NV 2006, 2071).

    Hierzu liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des BFH vor (vgl. die Nachweise in den Beschlüssen vom 23. Dezember 2005 VI B 62/05, BFH/NV 2006, 737, und vom 24. Juli 2006 VI B 112/05, BFH/NV 2006, 2071).

  • BFH, 23.12.2005 - VI B 62/05

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09
    aa) Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, ist höchstrichterlich hinreichend geklärt (vgl. die Nachweise in den Beschlüssen vom 23. Dezember 2005 VI B 62/05, BFH/NV 2006, 737, und vom 24. Juli 2006 VI B 112/05, BFH/NV 2006, 2071).

    Hierzu liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des BFH vor (vgl. die Nachweise in den Beschlüssen vom 23. Dezember 2005 VI B 62/05, BFH/NV 2006, 737, und vom 24. Juli 2006 VI B 112/05, BFH/NV 2006, 2071).

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83

    Die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09
    aa) Die Flächenberechnung erfolgt nach der Rechtsprechung des BFH nach der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV- (stRspr.; vgl. BFH-Urteile vom, 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BStBl. II 1984, 112; vom 10. April 1987 VI R 94/86, BStBl. 1987, 500; vom 5. September 1990 X R 3/89, BStBl, II 1991, 389; vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl. II 2007, 304).

    In diesem Fall würde der auf die betrieblich genutzten Räume entfallende Anteil zu hoch angesetzt, weil der auf die außerbetrieblich genutzten Nebenräume entfallende Kostenanteil unberücksichtigt bleibe (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BStBl. II 1984, 112; vom 5. September 1990 X R 3/89, BStBl. II 1991, 389; 22. November 2006 X R 1/05, BStBl. II 2007, 304).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02

    Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09
    Damit ist die Ausstattung eines Arbeitszimmers im Regelfall mit derjenigen eines Büros identisch (stRspr.; zB BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 3/02, BStBl. II 2005, 203 Notfallpraxis mwN; vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl. II 2007, 304 mwN Büro und Warenlager).

    Das Urteil vom 20. November 2003 IV R 3/02, BStBl. II 2005, 203 (ärztliche Notfallpraxis) beantwortet die Streitfrage nicht eindeutig.

  • BFH, 17.06.2004 - IV R 33/02

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09
    Auch die Frage nach der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, der neben einer Vollzeitbeschäftigung aufgrund eines Dienstverhältnisses einer weiteren Tätigkeit nachgeht, ist nicht mehr klärungsbedürftig, seit der BFH mit Urteilen vom 17. Juni 2004 IV R 33/02 (BFH/NV 2005, 174) und vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03 (BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212) entschieden hat, dass der Haupttätigkeit indizielle Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Schwerpunkts der Gesamttätigkeit zukommt.
  • BFH, 22.02.2006 - IV B 10/05

    Hochschullehrer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • BFH, 15.12.2005 - XI B 87/05

    NZB: Konzertpianistin - häusliches Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Tätigkeit

  • BFH, 22.10.2007 - XI B 12/07

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.01.1987 - 2 K 286/85
  • FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07

    Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als

  • BFH, 14.07.2004 - IX R 52/02

    Einbau einer Solaranlage als Erhaltungsaufwand

  • FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als

  • BFH, 10.04.1987 - VI R 94/86

    Zur Berechnung der anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 5/09

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 12.07.2002 - IV B 36/01

    Arbeitszimmer, Mitnutzung durch Angehörige

  • BFH, 27.08.2002 - XI B 9/02

    Häusliches Arbeitszimmer; Abzugsbeschränkung; Leistung des ArbN-Ehegatten

  • BFH, 21.06.2002 - XI B 190/01

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 13/04

    Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Nutzung eines häuslichen Arbeitzimmers zur

  • BFH, 14.07.2010 - VI B 43/10

    Arbeitzimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

  • BFH, 09.03.2009 - IX B 186/08

    Häusliches Arbeitszimmer - rechtliches Gehör - Sitzungsprotokoll - Sachaufklärung

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 11.05.2010 - X B 183/09

    Umfang des Eintritts der Rechtskraft - Bezeichnung der Streitgegenstände

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten eines

  • BFH, 21.01.1966 - VI 92/64
  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Das FG gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 593 veröffentlichtem Urteil vom 8. November 2011  12 K 264/09 teilweise statt und erkannte Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 2.242,89 EUR als Betriebsausgaben an.
  • FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12

    Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

    Es sprechen daher aus Sicht des Senats gute Gründe dafür, die Renten- und Versorgungsbezüge bei der Bestimmung des Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit des Klägers außer Ansatz zu lassen und nur tatsächliche aktuelle Betätigungen einzubeziehen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.11.2011, 12 K 264/09, EFG 2012, 593, Revision anhängig unter VIII R 3/12, wohl auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.04.2012, 8 K 254/11, EFG 2012, 2100, FG Münster, Urteil vom 18.06.2009, 10 K 645/08 E, Juris, FG Köln, Urteil vom 10.12.2008, 7 K 97/07, EFG 2009, 649).

    43 In die Bestimmung des Mittelpunkts der beruflichen Betätigung sind sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen, um eine gleichmäßige steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und damit die steuerliche Belastungsgleichheit zu gewährleisten, die eine unterschiedliche Besteuerung allein nach der Einkunftsart verbietet (BFH, Urteil vom 14.12.2004, XI R 13/04, BStBl. II 2005, 344, Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.11.2011, 12 K 264/09, a.a.O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht