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   FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 2840/13   

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FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 2840/13 (https://dejure.org/2016,10902)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.02.2016 - 12 K 2840/13 (https://dejure.org/2016,10902)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - 12 K 2840/13 (https://dejure.org/2016,10902)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Klagebefugnis bei Formwechsel - Beendigung einer Betriebsaufspaltung - Betriebsverpachtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zusammensetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus den laufenden Einkünften und einem Betriebsaufgabegewinn

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 45 AO, § 48 Abs 1 Nr 2 FGO, § 16 Abs 3 S 1 EStG 2002
    Klagebefugnis bei Formwechsel - Beendigung einer Betriebsaufspaltung - Betriebsverpachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zusammensetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus den laufenden Einkünften und einem Betriebsaufgabegewinn

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 16 Abs. 3b
    Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zusammensetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus den laufenden Einkünften und einem Betriebsaufgabegewinn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Klagebefugnis bei Formwechsel und Tod eines Gesellschafters - Beendigung der Betriebsaufspaltung - Betriebsaufgabe - keine Betriebsverpachtung bei unechter Betriebsaufspaltung - Betriebsunterbrechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1167
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 80/03

    Betriebsunterbrechung bei dem vormaligen Besitzunternehmen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 2840/13
    Etwas anderes ergibt sich nicht dadurch, dass die durch eine Betriebsaufspaltung überlagerte Betriebsverpachtung im Ganzen bei Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder aufleben kann (BFH vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BStBl. II 2006, 591).

    Von der Absicht, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und keine eindeutige Aufgabeerklärung vorliegt; die Fortsetzung ist objektiv möglich, solange das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für den Betrieb wesentliche Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehält (BFH vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BStBl. II 206, 591).

    Hinzu kommt, dass eine Betriebsunterbrechung nur dann vorliegt, wenn die Grundstücke die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellen (BFH vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BStBl. II 2006, 591).

    Dies hat die Rechtsprechung insbesondere bei Betrieben des Groß- oder Einzelhandels bejaht (BFH vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BStBl. II 2006, 591).

  • BFH, 22.10.2013 - X R 14/11

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 2840/13
    Zum anderen kommt es zu einer Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung, wenn -wie im Streitfall- die Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft durch (unentgeltliche) Übertragung der zur Beherrschung führenden Anteile wegfällt und nicht zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen (vgl. BFH vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BStBl. II 2014, 388; vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFH/NV 2014, 406).

    Das übrige bisherige Betriebsvermögen wird dann, soweit es sich noch im Eigentum des Besitzunternehmers befindet, aus rechtlichen Gründen zu Privatvermögen und ein Betriebsaufgabegewinn ist zu versteuern (vgl. BFH vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BStBl. II 2014, 388; vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFH/NV 2014, 406).

    Zum anderen können die Rechtsfolgen der Betriebsaufgabe nicht durch die Anwendung der Grundsätze der Gesamtplanrechtsprechung des BFH verhindert werden (BFH vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFH/NV 2014, 406).

  • BFH, 05.02.2014 - X R 22/12

    Keine Änderungen der Anforderungen an einen steuerbegünstigten Veräußerungs- oder

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 2840/13
    Zum anderen kommt es zu einer Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung, wenn -wie im Streitfall- die Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft durch (unentgeltliche) Übertragung der zur Beherrschung führenden Anteile wegfällt und nicht zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen (vgl. BFH vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BStBl. II 2014, 388; vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFH/NV 2014, 406).

    Das übrige bisherige Betriebsvermögen wird dann, soweit es sich noch im Eigentum des Besitzunternehmers befindet, aus rechtlichen Gründen zu Privatvermögen und ein Betriebsaufgabegewinn ist zu versteuern (vgl. BFH vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BStBl. II 2014, 388; vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFH/NV 2014, 406).

  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 2840/13
    Das "Ruhen des Betriebs" -die Betriebsunterbrechung im engeren Sinne- setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so dass der stillgelegte und der (wieder-)eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFH vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BStBl. II 1997, 561).
  • BFH, 17.04.2002 - X R 8/00

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 2840/13
    Die Rechtsprechung macht die Gewährung des Verpächterwahlrechts davon abhängig, dass der Verpächter (oder sein unentgeltlicher Rechtsnachfolger) den verpachteten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses "identitätswahrend" fortführen könnte (BFH vom 17. April 2002 X R 8/00, BStBl. II 2002, 527).
  • BFH, 25.08.1993 - XI R 6/93

    Entfällt infolge der Veräußerung der Anteile an der Betriebsgesellschaft die

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 2840/13
    Entfallen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, führt dies nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig zur Betriebsaufgabe und damit zur Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven (vgl. z.B. BFH vom 25. August 1993 XI R 6/93, BStBl. II 1994, 23).
  • BFH, 22.09.2004 - III R 9/03

    Betriebsaufgabeerklärung - Betriebsunterbrechung - Feststellungslast für vGA -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 2840/13
    Es kommt hierbei nicht darauf an, ob den Handelnden die steuerrechtlichen Folgen bewusst gewesen sind (vgl. Rumland/Landsittel, Haftungsfallen im Erbrecht bei der Unternehmensnachfolge, Anwaltsblatt -AnwBl- 2013, 191, 192; BFH vom 22. September 2004 III R 9/03, BStBl. II 2005, 160 nimmt dies jedenfalls bei einer Betriebsaufgabeerklärung des Steuerpflichtigen an).
  • BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des

    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10.02.2016 - 12 K 2840/13, die Änderungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die P-GbR für 2008 vom 26.11.2012 und vom 04.01.2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom 23.07.2013 aufgehoben.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Februar 2016 - 12 K 2840/13 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2013 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 für die P-GbR vom 4. Januar 2013 dahingehend zu ändern, dass kein Aufgabegewinn und nur laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt werden.

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