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   FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11   

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https://dejure.org/2013,38746
FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11 (https://dejure.org/2013,38746)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.12.2013 - 12 K 290/11 (https://dejure.org/2013,38746)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Dezember 2013 - 12 K 290/11 (https://dejure.org/2013,38746)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzungsausfallentschädigung aus Kfz-Versicherung als Betriebseinnahme - Auflösungen von Ansparabschreibungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nutzungsausfallentschädigung aus Kfz-Versicherung als Betriebseinnahme - Auflösungen von Ansparabschreibungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung einer Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kaskoleistung für beschädigtes Betriebsfahrzeug stellt Betriebseinnahme dar

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
    Der Investitionsabzugsbetrag im Einzelnen
    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
    Gewinngrenze

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.05.1989 - I R 213/85

    Bewertung von Nutzungsentnahmen - Stille Reserven des Wirtschaftsguts bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11
    Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder gestohlen, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8 und BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 31/02, BStBl II 2006, 7).

    Es handelt sich insoweit um das "stellvertretende commodum" im Sinne des § 285 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), das im Betriebsvermögen an die Stelle des zerstörten oder entwendeten Wirtschaftsgutes getreten ist (BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht nur für Leistungen einer Vollkaskoversicherung, die der Steuerpflichtige für ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug abgeschlossen hat, sondern auch, z.B. bei Zerstörung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs, für Schadensersatzleistungen des Unfallgegners (BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8).

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhof vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8 stellt die Leistung der Kaskoversicherung jedoch auch dann eine Betriebseinnahme dar, wenn das zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgut während seiner Nutzung zu privaten Zwecken zerstört oder beschädigt wird.

    Zwar hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8 ausgeführt, soweit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen Mietwagen- und Gutachterkosten angefallen seien, handele es sich um Betriebsausgaben des Klägers, wenn der Mietwagen betrieblich genutzt worden sei bzw. der Gutachter die Höhe des "stellvertretenden commodum" habe ermitteln müssen.

    Die dem Kläger als Schadensersatz erstatteten Betriebsausgaben seien dessen Betriebseinnahmen (BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 190, 89).

  • FG Köln, 10.04.2013 - 4 K 2910/10

    Investitionsabzugsbetrag trotz Überschreitens der Gewinngrenze

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11
    Die Gegenauffassung wird, soweit ersichtlich, nur vom Finanzgericht Köln in seinem Gerichtsbescheid vom 10. April 2013 4 K 2910/10, EFG 2013 1386 vertreten, auf den sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich berufen hat.

    Das Finanzgericht Köln führt in seinem Gerichtsbescheid vom 10. April 2013 4 K 2910/10, EFG 2013 1386 aus, dass durch Auslegung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG zu klären sei, ob die Auflösung von in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten Ansparabschreibungen bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 Satz EStG i.d.F. des UntStRefG als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sei.

    Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck werde aber nicht erreicht, wenn der für die Gewinngrenze maßgebliche Gewinn ohne Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Leistungskraft des Betriebs zu bestimmen sei "und insbesondere erheblichen Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen unterliegende Umstände zur Versagung oder Gewährung des Investitionsabzugsbetrages führen könnten" (Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013 4 K 2910/10, EFG 2013 1386).

    Gegen den vorgenannten Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013 4 K 2910/10, EFG 2013 1386 hat das beklagte Finanzamt beim Bundesfinanzhof zum Aktenzeichen VIII R 29/13 Revision eingelegt, über die der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden hat.

  • FG Sachsen, 10.11.2011 - 2 K 1272/11

    Berücksichtigung des aus der Auflösung einer Ansparrücklage stammenden Gewinns

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11
    Bisher hat, soweit ersichtlich, lediglich das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 10. November 2011 2 K 1272/11, juris entschieden, dass aufzulösende Ansparabschreibungen, die der Steuerpflichtige in den Vorjahren nach § 7g Abs. 3 und Abs. 6 EStG a.F. in Anspruch genommen hat, im Rahmen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG gewinnerhöhend zu berücksichtigen sind.

    Es darf dabei aber kein durch das Gesetz nicht belegter Begünstigungstatbestand geschaffen werden (Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. November 2011 2 K 1272/11, juris).

    Im Gesetz selber ist nicht zum Ausdruck gekommen, dass der Gesetzgeber in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG eine von der allgemeinen Definition des Begriffs "Gewinn" abweichende Bestimmung zugrunde legen wollte (Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. November 2011 2 K 1272/11, juris).

    Hätte der Gesetzgeber im Rahmen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG von der allgemein gültigen Definition des Begriffs "Gewinn" abweichen wollen, hätte dies jedoch einer eindeutigen Regelung bedurft (Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. November 2011 2 K 1272/11, juris).

  • BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07

    Kaskoversicherung für ein auch privat genutztes betriebliches Fahrzeug - Abzug

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11
    Zudem wird nach dem BFH-Urteil vom 13. Mai 2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245 die betriebliche Veranlassung der Einnahme nicht durch eine Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken in Zweifel gezogen.

    So unterbricht z.B. das Parken vor dem Privathaus wie auch in der Betriebs- oder Privatgarage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht den betrieblichen Nutzungszusammenhang und kann deshalb nicht dem Bereich der privaten Nutzung zugerechnet werden, so dass auch die Versicherungsleistung in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen ist, wenn das Fahrzeug aus der Privatgarage des Steuerpflichtigen entwendet wird (BFH-Urteil vom 13. Mai 2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245; offengelassen insoweit durch BFH-Urteil 20. November 2003 IV R 31/02, IV R 31/02, BStBl II 2006, 7).

    Der Bundesfinanzhof hat, wie oben bereits dargelegt, ausdrücklich entschieden, dass die Versicherungsleistung nicht nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung eines gestohlenen Fahrzeugs, das zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörte, in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits aufzuteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Mai 2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 31/02

    Diebstahl eines Betriebs-Pkw

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11
    Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder gestohlen, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8 und BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 31/02, BStBl II 2006, 7).

    So unterbricht z.B. das Parken vor dem Privathaus wie auch in der Betriebs- oder Privatgarage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht den betrieblichen Nutzungszusammenhang und kann deshalb nicht dem Bereich der privaten Nutzung zugerechnet werden, so dass auch die Versicherungsleistung in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen ist, wenn das Fahrzeug aus der Privatgarage des Steuerpflichtigen entwendet wird (BFH-Urteil vom 13. Mai 2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245; offengelassen insoweit durch BFH-Urteil 20. November 2003 IV R 31/02, IV R 31/02, BStBl II 2006, 7).

  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13

    Unternehmensteuerreformgesetz 2008

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11
    Gegen den vorgenannten Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013 4 K 2910/10, EFG 2013 1386 hat das beklagte Finanzamt beim Bundesfinanzhof zum Aktenzeichen VIII R 29/13 Revision eingelegt, über die der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden hat.
  • BFH, 22.07.1988 - III R 175/85

    Entnahme bei einer vom Geschäftspartner kostenlos gewährten Reise

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11
    Subjektive Kriterien sind für die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BStBl II 1988, 995).
  • BFH, 27.01.2016 - X R 2/14

    Nutzungsausfallentschädigung für Kfz - Investitionsabzugsbetrag - Gewinngrenze

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Dezember 2013  12 K 290/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13

    Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen

    b) Für die Frage, ob der Kläger im Streitjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 EUR überschritten hat, sind die Auflösung der Ansparabschreibung, die der Kläger in einem Vorjahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet hat, und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. entgegen der Auffassung des FG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011  2 K 1272/11, juris, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2012 IV B 153/11; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2013  12 K 290/11, juris, Revision anhängig unter X R 2/14 sowie die Auffassung im Schrifttum vgl. Blümich/ Brandis, § 7g EStG Rz 56; Bugge, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7g Rz B 18; Meyer in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 7g EStG Rz 50 "Auflösung von Ansparrücklagen"; so auch Rz 13 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493; zur Fortgeltung des alten Rechts für die Abwicklung von Ansparabschreibungen s. FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012  15 K 453/10 E, EFG 2012, 1335).

    Insbesondere ergeben sich für die Ansicht der Vorinstanz, der Gesetzgeber habe --ohne entsprechende Abbildung im Wortlaut der Vorschrift-- im Rahmen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG die allgemeine Leistungskraft eines Unternehmens und nicht den sich nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ergebenden Gewinn berücksichtigen wollen, aus den Gesetzesmaterialien zum UntStRefG 2008 keine Anhaltspunkte (so zu Recht Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2013  12 K 290/11, juris, unter Bezugnahme auf BTDrucks 16/5377, S. 11 ff.; BTDrucks 16/4841, S. 51 ff.; BTDrucks 16/5491, S. 17 f.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2014 - L 12 AS 477/14

    Teilweise Rücknahme der Bewilligungsentscheidung von Leistungen zur Sicherung des

    Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein Schadensersatz für entgangene Gebrauchsmöglichkeiten bei einem PKW, der ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 249 Rdz. 40-42; und Niedersächsisches LSG, Urteil vom 03.12.2013 - 12 K 290/11 - juris Ausdruck Rdz. 26).
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