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   FG Baden-Württemberg, 05.04.2005 - 12 K 300/04   

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https://dejure.org/2005,13971
FG Baden-Württemberg, 05.04.2005 - 12 K 300/04 (https://dejure.org/2005,13971)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.04.2005 - 12 K 300/04 (https://dejure.org/2005,13971)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. April 2005 - 12 K 300/04 (https://dejure.org/2005,13971)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertfestsetzung bei objektiver Klagehäufung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des Mindeststreitwerts bei objektiver Klagehäufung im Finanzprozess; Umsatzsteuer 1996-2001

  • rechtsportal.de

    Anwendung des Mindeststreitwerts bei objektiver Klagehäufung im Finanzprozess; Umsatzsteuer 1996-2001

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendung des Mindeststreitwerts bei objektiver Klagehäufung im Finanzprozess - Umsatzsteuer 1996-2001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1894
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 02.10.2014 - III S 2/14

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer

    Auch wenn diese Frage für Steuersachen streitig diskutiert wird (einen mehrfachen Ansatz bejahend: Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 72; Schönfeld, Der Betrieb 2004, 1279, 1281; dies verneinend: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2005  12 K 300/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1894; FG Köln, Beschluss vom 19. November 2007  10 Ko 257, 258/07, EFG 2008, 332; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 124), ist jedenfalls in Kindergeldangelegenheiten eine verfahrens- und nicht streitgegenstandsbezogene Betrachtung anzustellen.
  • FG Köln, 19.11.2007 - 10 Ko 257/07

    Ansetzung eines Auffangstreitwerts i.S.d. § 52 Abs. 2 GKG bei nicht erkennbarem

    Wenn § 52 Abs. 4 GKG den Streitwert auf den Begriff "Verfahren" bezieht, bedeutet dies, dass der Mindeststreitwert je Verfahren und nicht je Streitgegenstand anzusetzen ist (ebenso Finanzgericht Baden Württemberg, Beschluss vom 5. April 2005 12 K 300/04).
  • FG Niedersachsen, 17.03.2015 - 15 K 196/11

    Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über die gesonderte Gewinnfeststellung

    Da der Mindeststreitwert nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 4 GKG ("In Verfahren vor den ...") verfahrens-, nicht aber streitgegenstandsbezogen anzuwenden ist, erhöht sich im Falle der objektiven Klagehäufung jedoch der Mindeststreitwert nicht entsprechend (vgl. Beschluss des Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg vom 5. April 2005 12 K 300/04 , EFG 2005, 1894 ; FG Köln, Beschluss vom 19. November 2007 10 Ko 257, 258/07, EFG 2008, 332 , unter II. 1. a; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 124).
  • FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06

    Streitwertberechnung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung

    Werden - wie im vorliegenden Sachverhalt - mehrere selbstständige Klagebegehren im Sinne des § 43 der Finanzgerichtsordnung (objektive Klagehäufung) in einem gerichtlichen Verfahren behandelt (z.B. mehrere Steuerarten oder eine Steuerart für mehrere Veranlagungszeiträume usw.; - hier die Gewinnfeststellungen für die drei Veranlagungszeiträume 2000 - 2002), so ist nur ein Gesamtstreitwert (Addition der Werte der Streitgegenstände) festzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Januar 1996 VIII E 1/96, BFH/NV 1996, 575, und vom 26. November 2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338; Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 5. April 2005 12 K 300/04, EFG 2005, 1894; Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung und Abgabenordnung, Rdn. 103 zu vor § 135 FGO, Ruban in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, Rdn. 29 zu vor § 135).
  • FG Niedersachsen, 06.05.2014 - 15 K 196/11

    Streitwert im Verfahren über gesonderte Gewinnfeststellung - Mindeststreitwert

    Da der Mindeststreitwert nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 4 GKG ("In Verfahren vor den ...") verfahrens-, nicht aber streitgegenstandsbezogen anzuwenden ist, erhöht sich im Falle der objektiven Klagehäufung jedoch der Mindeststreitwert nicht entsprechend (vgl. Beschluss des Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg vom 5. April 2005 12 K 300/04, EFG 2005, 1894; FG Köln, Beschluss vom 19. November 2007 10 Ko 257, 258/07, EFG 2008, 332, unter II. 1. a; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 124).
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