Weitere Entscheidung unten: FG Düsseldorf, 07.03.2013

Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 22.01.2013 - 12 K 3560/12 AO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,618
FG Düsseldorf, 22.01.2013 - 12 K 3560/12 AO (https://dejure.org/2013,618)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2013 - 12 K 3560/12 AO (https://dejure.org/2013,618)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 12 K 3560/12 AO (https://dejure.org/2013,618)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchsetzung eines vermeintlichen Erstattungsanspruchs eines Finanzamtes nach erfolgter Insolvenzanfechtung im Wege eines Rückforderungsbescheides

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung: Keine Rückforderung an die Insolvenzmasse erstatteter Beträge durch Verwaltungsakt - Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückforderung von an die Insolvenzmasse erstatteten Lohnsteuerbeträgen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Finanzamt kann an die Insolvenzmasse erstattete Beträge nicht nach § 37 Abs. 2 AO zurückverlangen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückforderung von an die Insolvenzmasse erstatteten Beträge

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Rückforderung von an die Insolvenzmasse erstatteten Beträgen durch das FA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.09.2012 - VII B 95/12

    Kein Abrechnungsbescheid über Anspruch auf Rückgewähr insolvenzrechtlich

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2013 - 12 K 3560/12
    Die Steuerbescheide sind insbesondere nicht wegen der seitens des Klägers erklärten Insolvenzanfechtung unwirksam, weil lediglich die gläubigerbenachteiligende Zahlung angefochten wird, wodurch die Bestandskraft der der Leistung zugrunde liegenden Verwaltungsakte nicht berührt wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofes - BFH- vom 5. September 2012, VII B 95/12, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2012, 854; Krumm ZIP 2012, 959).

    Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im BFH- Beschluss vom 5. September 2012 (VII B 95/12, BStBl II 2012, 854) Bezug genommen.

  • BFH, 22.09.2011 - III R 38/08

    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Vorliegen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.01.2013 - 12 K 3560/12
    Da mit der Zahlung an den Insolvenzverwalters kein Anspruch auf eine Steuererstattung, sondern eine zivilrechtliche Forderung beglichen wurde, kann das zum Ausgleich Geleistete vom Beklagten später nicht nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden, weil es am Tatbestand einer vorhergehenden, durch § 37 Abs. 2 AO zu korrigierenden Vermögensverschiebung im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses fehlt (Krumm, ZIP 2012, 959; ernstlich zweifelhaft, ob eine Rückforderung des Finanzamtes auf § 37 Abs. 2 AO gestützt werden kann: BFH- Beschluss vom 27. September 2012, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 2012, 106).
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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 07.03.2013 - 12 K 3560/12 AO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,5414
FG Düsseldorf, 07.03.2013 - 12 K 3560/12 AO (https://dejure.org/2013,5414)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.03.2013 - 12 K 3560/12 AO (https://dejure.org/2013,5414)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. März 2013 - 12 K 3560/12 AO (https://dejure.org/2013,5414)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rückforderung von an die Insolvenzmasse aufgrund erfolgter Insolvenzanfechtung erstatteten Beträgen durch das FA nicht durch Verwaltungsakt

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzanfechtung: Keine Rückforderung an die Insolvenzmasse erstatteter Beträge durch Verwaltungsakt - Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 686
  • EFG 2013, 832
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.09.2012 - VII B 95/12

    Kein Abrechnungsbescheid über Anspruch auf Rückgewähr insolvenzrechtlich

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.03.2013 - 12 K 3560/12
    Die Steuerbescheide sind insbesondere nicht wegen der seitens des Klägers erklärten Insolvenzanfechtung unwirksam, weil lediglich die gläubigerbenachteiligende Zahlung angefochten wird, wodurch die Bestandskraft der der Leistung zugrunde liegenden Verwaltungsakte nicht berührt wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofes - BFH- vom 5. September 2012, VII B 95/12, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2012, 854; Krumm ZIP 2012, 959).

    Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im BFH- Beschluss vom 5. September 2012 (VII B 95/12, BStBl II 2012, 854) Bezug genommen.

  • BFH, 27.09.2012 - VII B 190/11

    Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.03.2013 - 12 K 3560/12
    Da mit der Zahlung an den Insolvenzverwalter kein Anspruch auf eine Steuererstattung, sondern eine zivilrechtliche Forderung beglichen wurde, kann das zum Ausgleich Geleistete vom Beklagten später nicht nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden, weil es am Tatbestand einer vorhergehenden, durch § 37 Abs. 2 AO zu korrigierenden Vermögensverschiebung im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses fehlt (Krumm, ZIP 2012, 959; ernstlich zweifelhaft, ob eine Rückforderung des Finanzamtes auf § 37 Abs. 2 AO gestützt werden kann: BFH- Beschluss vom 27. September 2012, VII B 190/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 2012, 106).
  • BFH, 22.09.2011 - III R 38/08

    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Vorliegen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.03.2013 - 12 K 3560/12
    Da mit der Zahlung an den Insolvenzverwalter kein Anspruch auf eine Steuererstattung, sondern eine zivilrechtliche Forderung beglichen wurde, kann das zum Ausgleich Geleistete vom Beklagten später nicht nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden, weil es am Tatbestand einer vorhergehenden, durch § 37 Abs. 2 AO zu korrigierenden Vermögensverschiebung im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses fehlt (Krumm, ZIP 2012, 959; ernstlich zweifelhaft, ob eine Rückforderung des Finanzamtes auf § 37 Abs. 2 AO gestützt werden kann: BFH- Beschluss vom 27. September 2012, VII B 190/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 2012, 106).
  • FG Münster, 15.01.2014 - 6 K 3823/13

    Rückforderung des aufgrund einer Insolvenzanfechtung auf das Insolvenzanderkonto

    Die Erstattung von Vermögensverschiebungen außerhalb des Steuerschuldverhältnisses kann hingegen nicht nach § 37 Abs. 2 AO verlangt werden, sondern ist auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2013 12 K 3560/12, EFG 2013, 832).

    Dies schließt die Rückforderung durch Verwaltungsakt aus (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2013 12 K 3560/12, EFG 2013, 832).

    Steuerrechtlich ist insoweit allein entscheidend, dass die Steuerfestsetzung - wie vorliegend - nicht aufgehoben oder geändert worden ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2013 12 K 3560/12, EFG 2013, 832).

    Der Zahlung lag mithin ein originär zivilrechtlicher Anspruch zugrunde, der keinen Erstattungsanspruch i.S.d. § 37 Abs. 2 AO begründen kann (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2013 12 K 3560/12, EFG 2013, 832).

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