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   FG Münster, 15.08.2012 - 12 K 4601/11 F   

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https://dejure.org/2012,30404
FG Münster, 15.08.2012 - 12 K 4601/11 F (https://dejure.org/2012,30404)
FG Münster, Entscheidung vom 15.08.2012 - 12 K 4601/11 F (https://dejure.org/2012,30404)
FG Münster, Entscheidung vom 15. August 2012 - 12 K 4601/11 F (https://dejure.org/2012,30404)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsentscheidung bei der Geltendmachung eines sogenannten Investitionsabzugsbetrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs 1
    Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG - Nachweis der Investitionsabsicht bei Betriebseröffnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fördermittel: - Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG - Nachweis der Investitionsabsicht bei Betriebseröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachweis der Investitionsabsicht bei Betriebseröffnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Nachweis der Investitionsabsicht bei Betriebseröffnung für Zwecke der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Investitionsabzugsbetrag vor Betriebseröffnung

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Nachweis der Investitionsabsicht bei Betriebseröffnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 22
 
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 04.03.2015 - IV R 38/12

    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht in Gründungsfällen -

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. August 2012  12 K 4601/11 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 22 veröffentlicht.

    Die Klägerin und der Beigeladene beantragen 1. festzustellen, dass Hauptsacheerledigung eingetreten ist, 2. das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen und festzustellen, dass die Feststellungen des FA in Gestalt des angefochtenen Urteils bis zum 31. Dezember 2013 in der Form rechtswidrig waren, dass ein Investitionsabzugsbetrag von 100.000 EUR nicht gewährt worden ist und dass die Bescheide nur durch Zeitablauf nebst Nichtinvestition rechtmäßig geworden sind, hilfsweise, das Urteil des FG Münster vom 15. August 2012  12 K 4601/11 F aufzuheben und zur weiteren Sachaufklärung dahingehend an das FG zurückzuverweisen, in welcher Höhe eine Investition zum 31. Dezember 2013 vorgenommen worden ist, die Auswirkungen auf die Bildung des Investitionsabzugsbetrags zum 31. Dezember 2010 hatte; hierbei der ersten Instanz mit Bindungswirkung mitzuteilen und aufzugeben, dass grundsätzlich bereits die Gründung der GmbH & Co. KG als solche, zumindest jedoch mit den konkreten Begleitumständen in der hier streitigen Form, ursprünglich die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ermöglicht hätte, weiter hilfsweise, das angegriffene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2011 aufzuheben und den Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 13. Mai 2011 und den Bescheid auf den 31. Dezember 2010 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 14. Oktober 2011 dahin zu ändern, dass jeweils von einem Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 100.800 EUR ausgegangen wird.

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