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   FG Düsseldorf, 24.04.2008 - 12 K 4730/04 E   

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FG Düsseldorf, 24.04.2008 - 12 K 4730/04 E (https://dejure.org/2008,5705)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2008 - 12 K 4730/04 E (https://dejure.org/2008,5705)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. April 2008 - 12 K 4730/04 E (https://dejure.org/2008,5705)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Veranlagung zur Einkommensteuer bei Versäumung der Abgabefrist; Stellen eines Antrags auf Veranlagung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung; Beginn und Dauer der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer

  • Judicialis

    EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; ; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsveranlagung; Abgabefrist; Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung; Normklarheit; Meistbegünstigungsprinzip - Ablehnung der Veranlagung zur Einkommensteuer bei Versäumung der Abgabefrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ablehnung der Veranlagung zur Einkommensteuer bei Versäumung der Abgabefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1088
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG - 2 BvL 56/06 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.04.2008 - 12 K 4730/04
    Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 74 FGO angesichts der beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 kam nicht in Betracht.

    Im Verfahren 2 BvL 55/06 ist allein Verfahrensgegenstand, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1998 maßgeblichen Fassung vom 16.4.1997 (BGBl I 1997, 821) und im Verfahren 2 BvL 56/06 ist allein Verfahrensgegenstand, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25.2.1992 (BGBl I 1992, 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.

    Denkbar wäre zwar, dass sich das BVerfG im Verfahren 2 BvL 56/06 näher mit der hier strittigen Frage der Festsetzungsverjährung auseinandersetzte.

  • BFH, 11.10.1989 - I R 101/87

    Zur Befugnis des FA, die Beantwortung eines Fragebogens über

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.04.2008 - 12 K 4730/04
    Die Norm gibt der Finanzbehörde nämlich kein Steuererklärungs-Erfindungsrecht (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.1989 I R 101/87, BStBl. II 1990, 280 und vom 28.11.1990 I R 71/89, BStBl. II 1991, 440).

    Erforderlich ist vielmehr in aller Regel, dass Steuererklärungen in dem betreffenden Einzelsteuergesetz grundsätzlich vorgesehen sind (BFH-Urteil vom 11.10.1989 I R 101/87, a.a.O.).

  • BFH, 08.07.1998 - I R 17/96

    Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen per Telefax

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.04.2008 - 12 K 4730/04
    Aber selbst wenn man in diesem Sinne unterstellte, dass das vom Finanzamt verwendete - sendende - Faxgerät den OK-Vermerk nur bei positiver Rückmeldung der Gegenstelle ausgibt und auch davon ausgeht, dass tatsächlich die vordere - beschriftete - Fläche der einzelnen Seiten der Einspruchsentscheidung (siehe BFH-Urteil vom 8.7.1998 I R 17/96, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 48) versendet wurden, ist es nicht auszuschließen, dass - wie von der Klägerin behauptet - "die Faxübermittlung des Finanzamts durch einen Neustart des Geräts nicht ausgedruckt wurde, obwohl faxseits der ordnungsgemäße Empfang signalisiert worden sei; denn bei dem damals verwendeten Gerät sei es durch die hohe Beanspruchung im Netzwerk regelmäßig zu Systemabstürzen gekommen, die ein Reset des Betriebssystems des Druckers notwendig machten und in einem solchen Fall seien die anstehenden Faxe, Ausdrucke und Kopien nicht mehr produziert wurden".

    Erst mit dem Ausdruck kann sie zugegangen sein (so BFH-Urteil vom 8.7.1998 I R 17/96, a.a.O.).

  • BVerfG - 2 BvL 55/06 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.04.2008 - 12 K 4730/04
    Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 74 FGO angesichts der beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 kam nicht in Betracht.

    Im Verfahren 2 BvL 55/06 ist allein Verfahrensgegenstand, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1998 maßgeblichen Fassung vom 16.4.1997 (BGBl I 1997, 821) und im Verfahren 2 BvL 56/06 ist allein Verfahrensgegenstand, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25.2.1992 (BGBl I 1992, 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.04.2008 - 12 K 4730/04
    Danach müssen Normen inhaltlich hinreichend klar gefasst sein, um dem Bürger zu gestatten, sich ein eigenes Bild von der Rechtslage zu machen (beispielsweise Entscheidung des BVerfG', vom 5.8.1966 1 BvF 1/61, BVerfGE 20, 150 ff. (158)).
  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.04.2008 - 12 K 4730/04
    Denn Verlässlichkeit des Rechts ist nur gegeben, wenn der Adressat auch den Inhalt der ihn betreffenden rechtlichen Regelungen mit hinreichender Sicherheit feststellen kann (beispielsweise Entscheidung des BVerfG', vom 30.5.1956 1 BvF 3/53, BVerfGE 5, 25 ff. (31 f.)).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.04.2008 - 12 K 4730/04
    Die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) erstreckt sich nicht auf die zu Inzidentfragen entwickelten Rechtsansichten, die das BVerfG zur Abweisung eines Antrags aus prozessualen Gründen bestimmt haben (Beschluss des BVerfG', vom 15.6.1988 1 BvR 1301/86, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG's (BVerfGE) 78, 320, 328).
  • BFH, 28.11.1990 - I R 71/89

    Hat das FA einen Steuerpflichtigen vor Inkrafttreten des § 18 Abs. 3 AStG n. F.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.04.2008 - 12 K 4730/04
    Die Norm gibt der Finanzbehörde nämlich kein Steuererklärungs-Erfindungsrecht (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.1989 I R 101/87, BStBl. II 1990, 280 und vom 28.11.1990 I R 71/89, BStBl. II 1991, 440).
  • FG Baden-Württemberg, 28.02.2011 - 10 K 3092/08

    Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer -

    Es ist schon zweifelhaft, ob die gesetzliche Verordnungsermächtigung für § 56 EStDV in ihrer Wirkung überhaupt § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO betreffen sollte, denn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens konnten etwaige Konsequenzen wegen der im Gegensatz zur Festsetzungsfrist damals noch geltenden viel kürzeren Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. für die Veranlagung nicht auftreten (Urteil des FG Düsseldorf vom 24. April 2008 12 K 4730/04 E, EFG 2008, 1088).

    Diese Vorschrift bleibt eine latente Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen durch die Finanzbehörden auch in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 56 EStDV nicht gegeben sind (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 24. April 2008 12 K 4730/04 E, EFG 2008, 1088).

  • FG Köln, 05.11.2009 - 6 K 3931/08

    Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch Computer-Fax unwirksam

    In der Rechtsprechung werden Telefaxe und Computerfaxe kontrovers als elektronische Dokumente (BGH-Beschluss vom 25. April 2006 IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214) bzw. als schriftliche Dokumente (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2006 8 B 8/06, NJW 2006, 1989) behandelt (offen gelassen vom FG Düsseldorf in den Urteilen vom 24. April 2008 12 K 4730/04 E, EFG 2008, 1088 und vom 26. März 2009 11 K 508/06 E, EFG 2009, 1078).
  • FG Köln, 03.12.2008 - 11 K 4917/07

    Berechnung der Festsetzungsfrist für Einkommenssteuererklärungen

    Auch wenn § 56 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) und § 46 Abs. 2 EStG Ausnahmen hierzu regeln, reicht nach Auffassung des Senats die grundsätzliche Erklärungspflicht gemäß § 25 Abs. 3 EStG aus, um sich mit der hier vertretenen verfassungskonformen Auslegungen nicht in Widerspruch zum Wortlaut des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu setzen (im Ergebnis ebenso: FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2008 12 K 4730/04 E, EFG 2008, 1088).
  • BFH, 15.01.2009 - VI R 23/08

    Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. betreffend

    Die Klage der Klägerin hatte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1088 veröffentlichten Gründen Erfolg.
  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2010 - 4 K 478/10

    Keine Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer

    Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.04.2008 12 K 4730/04 E (EFG 2008, 1088, juris) zugunsten der Klägerin entschieden, dass bei Abgabe der Einkommensteuererklärungen 1997 und 1998 im Dezember 2003 eine Festsetzungsverjährung nicht entgegenstehe.
  • BFH, 08.03.2010 - VIII B 15/09

    Keine Anlaufhemmung bei verspäteter Wahl der getrennten Veranlagung

    Soweit die Kläger eine Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil des FG Düsseldorf vom 24. April 2008  12 K 4730/04 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1088) geltend machen, waren die von den Klägern in Bezug genommenen --nicht durch Verweise auf Rechtsprechung oder Literatur abgesicherten-- Ausführungen des FG Düsseldorf zur Berechnung der Festsetzungsfrist letztlich nicht entscheidungserheblich (vgl. das BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755).
  • FG Sachsen, 23.03.2010 - 6 K 2168/08

    Beginn der Festsetzungsfrist im Falle einer Antragsveranlagung

    In diesem Verfahren hatte die Klägerin die Einkommensteuererklärungen für 1997 bis 2000 erst am 12. Dezember 2003 eingereicht und das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage auf Antragsveranlagung mit Urteil vom 24. April 2008 (Az.: 12 K 4730/04) für sämtliche Streitjahre statt.
  • FG Niedersachsen, 08.04.2009 - 9 K 298/07

    Durchführung einer Pflichtveranlagung nach rechtskräftiger Ablehnung einer

    Selbst wenn man - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. z.B. OFD Hannover, Verfügung vom 4. März 2009, S 2270-280-StO 216, Ziff. 1 a) - zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch bei der Antragsveranlagung zu beachten ist (so FG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2008 - 12 K 4730/04 E, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 23/08; FG Köln, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 11 K 4917/07, StE 2009, 102, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 2/09), endet die Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2005.
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