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   FG Münster, 15.02.2012 - 12 K 5002/07 AO   

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https://dejure.org/2012,18201
FG Münster, 15.02.2012 - 12 K 5002/07 AO (https://dejure.org/2012,18201)
FG Münster, Entscheidung vom 15.02.2012 - 12 K 5002/07 AO (https://dejure.org/2012,18201)
FG Münster, Entscheidung vom 15. Februar 2012 - 12 K 5002/07 AO (https://dejure.org/2012,18201)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 34; GKG § 52; AO § 89 Abs 4
    Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren: - Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Sind hypothetische zukünftige Steuerentlastungen bei der Ermittlung der Gebühr für eine verbindliche Auskunft zu berücksichtigen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1706
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.03.2011 - I B 136/10

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr nicht ernstlich zweifelhaft - Zweck

    Auszug aus FG Münster, 15.02.2012 - 12 K 5002/07
    Der BFH, Urteil vom 30.03.2011 - I R 61/10 - BFH/NV 2011, 1045, Rdnr. 8; Beschluss vom 30.03.2011 - I B 136/10 - BFH/NV 2011, 1042 Rdnr. 15, weise darauf hin, dass es für verbindliche Auskünfte und die für sie erhobene Gebühr wesensprägend sei, dass sie nicht verwirklichte Sachverhalte betreffe, deren Verwirklichung unsicher sei.

    Der BFH, in BFH/NV 2011, 1042 Rdnr. 20, betone, dass die Bindungswirkung der Auskunft der Vorteil sei, der die Gebührenerhebung rechtfertige.

    Er ist der Ansicht, dass nach den Entscheidungen des BFH, in BFH/NV 2011, 1042 Rdnr. 26, 30 und in BFH/NV 2011, 1045, Rdnr. 21, 25 die Höhe der Wertgebühr durch den vom Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung verfolgten Gebührenzweck gerechtfertigt sei.

    Dem Umstand, dass der Aufwand für die Bearbeitung eines Antrags nach § 89 Abs. 2 AO regelmäßig geringer ausfallen dürfte als der Aufwand zur Führung eines justizförmlichen (Klage)-Verfahrens, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er die Kosten auf eine einzige Gebühr beschränkt hat, während im finanzgerichtlichen Verfahren regelmäßig vier Gebühren anfallen (vgl. zum Ganzen: BFH, in BFH/NV 2011, 1042 und 1045).

  • BFH, 30.03.2011 - I R 61/10

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr - Zweck und Wesen der

    Auszug aus FG Münster, 15.02.2012 - 12 K 5002/07
    Der BFH, Urteil vom 30.03.2011 - I R 61/10 - BFH/NV 2011, 1045, Rdnr. 8; Beschluss vom 30.03.2011 - I B 136/10 - BFH/NV 2011, 1042 Rdnr. 15, weise darauf hin, dass es für verbindliche Auskünfte und die für sie erhobene Gebühr wesensprägend sei, dass sie nicht verwirklichte Sachverhalte betreffe, deren Verwirklichung unsicher sei.

    Er ist der Ansicht, dass nach den Entscheidungen des BFH, in BFH/NV 2011, 1042 Rdnr. 26, 30 und in BFH/NV 2011, 1045, Rdnr. 21, 25 die Höhe der Wertgebühr durch den vom Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung verfolgten Gebührenzweck gerechtfertigt sei.

  • BFH, 26.04.2001 - V S 24/00

    Streitwert im Umsatzsteuer-Aussetzungsverfahren

    Auszug aus FG Münster, 15.02.2012 - 12 K 5002/07
    Zwar wird etwa im Verfahren betreffend Aussetzung der Vollziehung der Streitwert mit 10 v.H. der steuerlichen Auswirkung bemessen (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 26.04.2001 V S 24/00, BStBl II 2001, 498).
  • BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12

    Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Februar 2012  12 K 5002/07 AO aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1706 abgedruckten Gründen teilweise statt und setzte die Gebühr unter Berücksichtigung des von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2007 --also auch unter Berücksichtigung zukünftiger Steuerentlastungen-- berechneten Gegenstandswerts von 3.165.270,38 EUR auf 11.056 EUR fest.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Münster vom 15. Februar 2012  12 K 5002/07 AO aufzuheben und die Klage abzuweisen, die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

    Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen, auf ihre Anschlussrevision das Urteil des FG Münster vom 15. Februar 2012  12 K 5002/07 AO aufzuheben und den Bescheid über die Festsetzung einer Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO vom 1. März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2007 dahingehend zu ändern, dass die Gebühr auf 2.056 EUR vermindert wird.

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