Rechtsprechung
   VG Berlin, 06.02.2023 - 12 K 52.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,2844
VG Berlin, 06.02.2023 - 12 K 52.22 (https://dejure.org/2023,2844)
VG Berlin, Entscheidung vom 06.02.2023 - 12 K 52.22 (https://dejure.org/2023,2844)
VG Berlin, Entscheidung vom 06. Februar 2023 - 12 K 52.22 (https://dejure.org/2023,2844)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,2844) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Exmatrikulation wegen Chat-Austausches während Online-Klausur

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Chat während der Online-Klausur

  • lto.de (Kurzinformation)

    Chats während einer Klausur: Studierende durfte exmatrikuliert werden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Während der Online-Prüfung gechattet - Studentin wird wegen schwerer Täuschung exmatrikuliert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Onlineprüfung - Wer täuscht fliegt von der Uni!

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Studierende, die in einer Klausur miteinander chatten, dürfen exmatrikuliert werden!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Exmatrikulation wegen Chat-Austausches während Online-Klausur - VG hat weist die dagegen gerichtete Klage ab

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2021 - 6 B 1868/20

    Annahme einer besonders intensiven Beeinträchtigung der Chancengleichheit durch

    Auszug aus VG Berlin, 06.02.2023 - 12 K 52.22
    Dies wird beispielsweise bei organisiertem Zusammenwirken mehrerer Personen oder bei dem aufwendigen Einsatz technischer Hilfsmittel, insbesondere eines Smartphones angenommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 6 B 1868/20 - juris; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 244).

    Der Einsatz des Internets bzw. der elektronischen Geräte zwecks Kommunikation mit Mitprüflingen stellt zweifelsohne eine Täuschung dar, ist aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände (hierzu siehe unten b)cc) noch nicht ein dermaßen schwerer Verstoß, wie er sich beispielsweise darstellen kann, wenn in einer Präsenzklausur, bei der die Nutzung des Internets nicht erlaubt ist, ein internetfähiges Smartphone benutzt wird (zu einem solchen Fall vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 6 B 1868/20 - juris Rn. 4 ff.).

  • BVerwG, 23.01.2018 - 6 B 67.17

    Beweis des ersten Anscheins; Darlegungslast für Gehörs- und Aufklärungsrügen;

    Auszug aus VG Berlin, 06.02.2023 - 12 K 52.22
    Diese Übereinstimmungen erlauben den Schluss, dass der Prüfling die Bearbeitung des anderen Prüflings gekannt und sich diese Kenntnis durch eine unerlaubte Zusammenarbeit mit jenem Prüfling verschafft hat (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 6 B 67/17 - NJW 2018, 1896, 1896, Rn. 6 f.; Beschluss vom 20. Februar 1984 - 7 B 109/83 - juris Rn. 5, jeweils für die Übereinstimmung der Bearbeitung mit dem Inhalt von Lösungshinweisen, was auf die hiesige Situation der Übereinstimmung zwischen drei Prüfungsarbeiten übertragbar ist; vgl. zum Beweis des ersten Anscheins bei wort- und fehleridentischen Antworten mehrerer Prüflinge in einer Online-Klausur: VG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 5 L 261/21 - vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2022 - 12 K 65/21 - juris Rn. 16).

    cc) Die Klägerin hat keine tatsächlichen Umstände aufgezeigt, welche ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 6 B 67/17 - NJW 2018, 1896) und den Beweis des ersten Anscheins erschüttern.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2013 - 14 A 880/11

    Rechtmäßigkeit des Durchfallens durch eine Fahrlehrerprüfung wegen einer

    Auszug aus VG Berlin, 06.02.2023 - 12 K 52.22
    aa) Eine Täuschung liegt vor, wenn der Prüfling bei dem Prüfer vorsätzlich einen Irrtum darüber hervorruft, dass er eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung erbringt, obwohl er sich in Wahrheit unerlaubte Vorteile verschafft oder sich nicht-zugelassener Hilfsmittel bedient hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2013 - 14 A 880/11 - juris Rn. 32; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 229).
  • VG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 K 6291/21
    Auszug aus VG Berlin, 06.02.2023 - 12 K 52.22
    Nach dem Eindruck, den die Klägerin sowohl in ihrer Anhörung vor dem Prüfungsausschuss, bei dem sie jegliche Zusammenarbeit mit anderen Prüflingen wahrheitswidrig abgestritten hat, als auch vor Gericht im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung, in denen sie nach erst nach langem Zögern und Abstreiten den Austausch über die WhatsApp-Gruppe zugegeben hat, sich aber zu weiterer Zusammenarbeit in der Klausur im Modul 10 als auch zu weiteren Details der Zusammenarbeit (beispielsweise Einrichtung der WhatsApp-Gruppe) nicht geäußert und keinerlei Einsicht gezeigt hat, sind Zweifel an ihrer Eignung für den angestrebten Beruf angebracht (zu ähnlichen Zweifeln im Hinblick auf eine Täuschung im Rahmen des Studiengangs "Polizeivollzugsdienst": VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2022 - 2 K 6291/21 - juris Rn. 27).
  • VG Berlin, 28.01.2022 - 12 K 65.21
    Auszug aus VG Berlin, 06.02.2023 - 12 K 52.22
    Diese Übereinstimmungen erlauben den Schluss, dass der Prüfling die Bearbeitung des anderen Prüflings gekannt und sich diese Kenntnis durch eine unerlaubte Zusammenarbeit mit jenem Prüfling verschafft hat (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 6 B 67/17 - NJW 2018, 1896, 1896, Rn. 6 f.; Beschluss vom 20. Februar 1984 - 7 B 109/83 - juris Rn. 5, jeweils für die Übereinstimmung der Bearbeitung mit dem Inhalt von Lösungshinweisen, was auf die hiesige Situation der Übereinstimmung zwischen drei Prüfungsarbeiten übertragbar ist; vgl. zum Beweis des ersten Anscheins bei wort- und fehleridentischen Antworten mehrerer Prüflinge in einer Online-Klausur: VG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 5 L 261/21 - vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2022 - 12 K 65/21 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 20.02.1984 - 7 B 109.83

    Anscheinsbeweis - Voraussetzungen - Internes Lösungsmuster - Besonders

    Auszug aus VG Berlin, 06.02.2023 - 12 K 52.22
    Diese Übereinstimmungen erlauben den Schluss, dass der Prüfling die Bearbeitung des anderen Prüflings gekannt und sich diese Kenntnis durch eine unerlaubte Zusammenarbeit mit jenem Prüfling verschafft hat (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 6 B 67/17 - NJW 2018, 1896, 1896, Rn. 6 f.; Beschluss vom 20. Februar 1984 - 7 B 109/83 - juris Rn. 5, jeweils für die Übereinstimmung der Bearbeitung mit dem Inhalt von Lösungshinweisen, was auf die hiesige Situation der Übereinstimmung zwischen drei Prüfungsarbeiten übertragbar ist; vgl. zum Beweis des ersten Anscheins bei wort- und fehleridentischen Antworten mehrerer Prüflinge in einer Online-Klausur: VG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 5 L 261/21 - vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2022 - 12 K 65/21 - juris Rn. 16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht