Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 25.10.2011 - 12 K 5275/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4291
VG Stuttgart, 25.10.2011 - 12 K 5275/10 (https://dejure.org/2011,4291)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2011 - 12 K 5275/10 (https://dejure.org/2011,4291)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - 12 K 5275/10 (https://dejure.org/2011,4291)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,4291) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Heranziehung eines einen Kameraden verletzenden Soldaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtverletzungen eines Soldaten nach körperlicher Schädigung eines Kameraden durch Schläge und dessen anschließender Inanspruchenahme von ärztlicher Behandlung wegen Dienstunfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.10.2011 - 12 K 5275/10
    19 Der Kläger hat zum einen die sich aus § 12 SG (Kameradschaft) ergebenden Pflichten verletzt, indem er durch Schläge seinen Kameraden C. R. verletzte (offen gelassen bei BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, DÖV 1999, 645).

    Der Kläger hat weiter die in § 7 SG normierte Treuepflicht verletzt, die es u. a. gebietet, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, a.a.O.).

    Diese Pflicht wird insbesondere dann verletzt, wenn bei einem anderen Bediensteten des Dienstherrn ein Gesundheitsschaden hervorgerufen wird, für den der Dienstherr aufkommen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, a.a.O.).

    Für den Schaden ist maßgebend der Schadensbegriff des § 249 BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, a.a.O.).

    Die Kosten, die der Dienstherr für Heilfürsorge aufwendet, sind ohne weiteres als Schaden anzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, a.a.O.).

    Auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens, muss sich das Verschulden dagegen nicht erstrecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, a.a.O.).

    Obwohl der Beamte oder Soldat nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haftet, geht es beim Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens zu seinen Lasten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, a.a.O.).

    Dabei ist eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseinrichtung adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, a.a.O.).

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.10.2011 - 12 K 5275/10
    Denn es lässt sich für diese Kosten ein Marktwert ermitteln; unerheblich ist demgegenüber, ob die Kosten "sowieso" angefallen wären (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1995, NJW 1996, 921, und Urt. v. 07.03.2001, NJW-RR 2001, 887).

    Auch beim Ausfall von Arbeitszeit wird ein Schaden bejaht, wenn sich ein Marktwert ermitteln lässt (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.10.1978 - 2 C 6.78
    Auszug aus VG Stuttgart, 25.10.2011 - 12 K 5275/10
    Dies wird bejaht für den Ausfall von Arbeitskraft bei Weiterzahlung der Bezüge (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz [Stand Oktober 2007], § 78 BBG Rdnr. 45 b; so wohl auch BVerwG, Urt. v. 07.05.1990, NVwZ 1990, 1171, und Urt. v. 12.10.1978, NJW 1979, 885).
  • BGH, 07.03.2001 - X ZR 160/99

    Anforderung an Substantiierung verschiedener Schadenspositionen

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.10.2011 - 12 K 5275/10
    Denn es lässt sich für diese Kosten ein Marktwert ermitteln; unerheblich ist demgegenüber, ob die Kosten "sowieso" angefallen wären (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1995, NJW 1996, 921, und Urt. v. 07.03.2001, NJW-RR 2001, 887).
  • VGH Bayern, 04.04.2007 - 15 C 06.3386
    Auszug aus VG Stuttgart, 25.10.2011 - 12 K 5275/10
    Es wird zwar vertreten, dass er nicht allein hätte herangezogen werden können, wenn der Geschädigte C. R. eine Mitschuld getragen hätte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2007 - 15 C 06.3386 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht