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   FG Münster, 25.02.2011 - 12 K 656/08 F   

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https://dejure.org/2011,5499
FG Münster, 25.02.2011 - 12 K 656/08 F (https://dejure.org/2011,5499)
FG Münster, Entscheidung vom 25.02.2011 - 12 K 656/08 F (https://dejure.org/2011,5499)
FG Münster, Entscheidung vom 25. Februar 2011 - 12 K 656/08 F (https://dejure.org/2011,5499)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höchstbetragsbürgschaften sind Betriebsausgaben eines Einzelunternehmens und erhöhen die negativen Einkünfte aus dem einzelunternehmerischen Gewerbebetrieb und damit den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte; Bürgschaftsverbindlichkeiten zählen zum Betriebsvermögen eines ...

  • Betriebs-Berater

    Zuordnung einer Bauträger-GmbH-Beteiligung sowie einer Bürgschaft zum notwendigen Betriebsvermögen eines Maklers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 1
    Inanspruchnahme aus Bürgschaft; Anteile an Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsausgaben: Inanspruchnahme aus Bürgschaft, Anteile an Kapitalgesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufwendung aus Bürgschaftsinanspruchnahme sind Betriebsausgaben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    GmbH - Beteiligung in der Steuerbilanz?

Papierfundstellen

  • BB 2011, 1200
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 25.11.2008 - X B 268/07

    Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2011 - 12 K 656/08
    In der Rechtsprechung des BFH ist dabei anerkannt, dass es hinsichtlich der Frage, ob mittels der Beteiligung eine Förderung und Sicherung des Absatzes eines Gewerbetreibenden erstrebt wird, entscheidend auf den Umsatzanteil ankommt, den der Beteiligte durch seine Geschäftsbeziehung mit der Kapitalgesellschaft erzielt (BFH-Beschluss vom 25. November 2008 X B 268/07, BFH/NV 2009, 162; BFH-Urteile vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296, betreffend die Beteiligung eines selbständig tätigen Malermeisters an einer Wohnungsbau-GmbH; vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, betreffend die Beteiligung eines Handwerkers an einer Wohnungsbau-GmbH).

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Umfang des Betriebsvermögens eines Freiberuflers im Gegensatz zu dem eines Gewerbetreibenden durch dessen Berufsbild und die Standesrichtlinien geprägt und damit begrenzt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 2008 X B 268/07, BFH/NV 2009, 162).

    Bei Gewerbetreibenden hängt die Entscheidung der Frage, ob mittels der Beteiligung der eigene Absatz des beteiligten Steuerpflichtigen in einem Maß gefördert oder gesichert werden soll, der über Geschäftsbeziehungen hinausgeht, wie sie üblicherweise mit anderen Geschäftspartnern bestehen, grundsätzlich auch nicht von der Branchenzugehörigkeit ab (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 2008 X B 268/07, BFH/NV 2009, 162).

    Diese Betätigung ist daher notwendige Voraussetzung für den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg des beteiligten Steuerpflichtigen, der mit dieser Gesellschaft Geschäfte betreibt und ist gegenüber der des beteiligten Steuerpflichtigen nicht wesensfremd (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 2008 X B 268/07, BFH/NV 2009, 162).

  • BFH, 12.01.2010 - VIII R 34/07

    GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten -

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2011 - 12 K 656/08
    Die vom Bekl zitierte BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 12. Januar 2010 (VIII R 34/07, BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612 m. w. N.) betreffe Freiberufler und nicht Gewerbe-treibende.

    Neben der Ergänzung der beiderseitigen Tätigkeiten sei auf den Umfang des von der Kapitalgesellschaft unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abzustellen (Verweis auf BFH-Urteile vom 12. Januar 2010 VIII R 34/07, BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612 m. w. N.).

    Insoweit ist die bei Freiberuflern anzustellende Prüfung, ob die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft die eigene berufliche Tätigkeit nur als Hilfsgeschäft fördernd ergänzt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Januar 2010 VIII R 34/07, BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612, betreffend die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten) oder ihr ein wirtschaftliches Eigengewicht beizumessen ist - dann kann sie nicht dem freiberuflichen Betriebsvermögen zugeordnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517, betreffend die GmbH-Beteiligung eines Steuerberaters) - bei Gewerbetreibenden grundsätzlich nicht anzustellen (vgl. auch die Kommentierungen von Heinicke und Wacker in Schmidt, EStG, 29. Aufl. 2010, § 4 Rn. 252 und § 18 Rn. 164).

  • BFH, 31.05.2001 - IV R 49/00

    Geldgeschäfte eines Freiberuflers

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2011 - 12 K 656/08
    Im Gegensatz dazu darf bei Freiberuflern durch die GmbH-Beteiligung kein Geschäftsfeld mit eigenständigem wirtschaftlichen Gewicht erschlossen werden, welches nicht mehr als Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit gewertet werden kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828; Wacker, in Schmidt, EStG, 29. Aufl. § 18 EStG Rn. 164 m. w. N.).

    Aus den vorgenannten Gründen ist auch nicht zu entscheiden, ob sich aus dem vom Bekl angenommenen Ungleichgewicht zwischen Kapitaleinsatz und erwarteter Förderung des eigenen Betriebs ein wirtschaftliches Eigengewicht der GmbH-Beteiligung ergeben könnte (vgl. zu Freiberuflern: BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl. II 2001, 828; Wacker, in Schmidt, § 18 EStG Rn. 164 a. E. m. w. N.), da ein wirtschaftliches Eigengewicht nicht gegen notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden spricht.

  • BFH, 20.09.1995 - X R 46/94

    Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Betriebsvermögen - Beteiligung

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2011 - 12 K 656/08
    Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung jedenfalls dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, entweder die branchengleiche gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen zu fördern oder den Absatz der Produkte des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, m. w. N. aus der ständigen BFH-Rechtsprechung).

    In der Rechtsprechung des BFH ist dabei anerkannt, dass es hinsichtlich der Frage, ob mittels der Beteiligung eine Förderung und Sicherung des Absatzes eines Gewerbetreibenden erstrebt wird, entscheidend auf den Umsatzanteil ankommt, den der Beteiligte durch seine Geschäftsbeziehung mit der Kapitalgesellschaft erzielt (BFH-Beschluss vom 25. November 2008 X B 268/07, BFH/NV 2009, 162; BFH-Urteile vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296, betreffend die Beteiligung eines selbständig tätigen Malermeisters an einer Wohnungsbau-GmbH; vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, betreffend die Beteiligung eines Handwerkers an einer Wohnungsbau-GmbH).

  • BFH, 08.12.1993 - XI R 18/93

    Anteil an Wohnungsbau-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Malermeisters

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2011 - 12 K 656/08
    In der Rechtsprechung des BFH ist dabei anerkannt, dass es hinsichtlich der Frage, ob mittels der Beteiligung eine Förderung und Sicherung des Absatzes eines Gewerbetreibenden erstrebt wird, entscheidend auf den Umsatzanteil ankommt, den der Beteiligte durch seine Geschäftsbeziehung mit der Kapitalgesellschaft erzielt (BFH-Beschluss vom 25. November 2008 X B 268/07, BFH/NV 2009, 162; BFH-Urteile vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296, betreffend die Beteiligung eines selbständig tätigen Malermeisters an einer Wohnungsbau-GmbH; vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, betreffend die Beteiligung eines Handwerkers an einer Wohnungsbau-GmbH).

    Daneben ist von Bedeutung, ob der Steuerpflichtige weitere, wirtschaftlich vergleichbare Dauerkunden hat und ob die GmbH, an welcher der Steuerpflichtige beteiligt ist, in wesentlichem Umfang Aufträge an andere Kunden vergeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, a. a. O.).

  • BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83

    Zur Frage der Betriebsvermögenseigenschaft einer GmbH-Beteiligung bei einem

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2011 - 12 K 656/08
    Insoweit ist die bei Freiberuflern anzustellende Prüfung, ob die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft die eigene berufliche Tätigkeit nur als Hilfsgeschäft fördernd ergänzt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Januar 2010 VIII R 34/07, BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612, betreffend die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten) oder ihr ein wirtschaftliches Eigengewicht beizumessen ist - dann kann sie nicht dem freiberuflichen Betriebsvermögen zugeordnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517, betreffend die GmbH-Beteiligung eines Steuerberaters) - bei Gewerbetreibenden grundsätzlich nicht anzustellen (vgl. auch die Kommentierungen von Heinicke und Wacker in Schmidt, EStG, 29. Aufl. 2010, § 4 Rn. 252 und § 18 Rn. 164).
  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 159/85

    Verdeckte Einlage - Betriebsaufspaltung - Betriebsvermögen -

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2011 - 12 K 656/08
    Dies ist nicht nur dann zu bejahen, wenn der Erwerb der Beteiligung dazu dient, hierdurch bereits bestehende Absatzmöglichkeiten zu sichern, die wegen einer Insolvenz des bisherigen Geschäftspartners gefährdet waren (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257).
  • BFH, 06.03.1991 - X R 57/88

    Notwendiges Betriebsvermögen nur bei endgültiger Zuweisung einer betrieblichen

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2011 - 12 K 656/08
    Wirtschaftsgüter gehören zum sog. notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (BFH-Urteile vom 13. September 1988 VIII R 236/81, BFHE 154, 358, BStBl II 1989, 37; vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829; vom 4. Februar 1998 XI R 45/97, BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301).
  • BFH, 24.04.1997 - IV R 42/96

    Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2011 - 12 K 656/08
    Für die Qualifikation von Bürgschaftsaufwendungen als Betriebsausgaben oder Privataufwendungen ist nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Begebung der Bürgschaft abzustellen (BFH-Urteil vom 6. März 2008 IV R 72/05, BFH/NV 2008, 1311; vom 24. April 1997 IV R 42/96, BFH/NV 1997, 837).
  • BFH, 31.05.2005 - X R 36/02

    Nachträgliche Anschaffungskosten in Folge Übernahme der Hauptschuld nach Ablösung

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2011 - 12 K 656/08
    Neben dem Absatz von Produkten hat die BFH-Rechtsprechung notwendiges Betriebsvermögen auch dann angenommen, wenn mittels der Beteiligung Umsätze erstrebt bzw. gesichert werden sollen, die durch Dienstleistungen erzielt werden (BFH-Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361, betreffend die Vermittlung von Lebensversicherungen, und Urteil vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, betreffend die Vermietung von Wirtschaftsgütern).
  • BFH, 06.03.2008 - IV R 72/05

    Minderung des Aufgabegewinns durch spätere Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft -

  • BFH, 11.11.1987 - I R 7/84

    1. Ein zur Rettung einer betrieblichen Forderung ersteigertes Grundstück ist

  • BFH, 13.09.1988 - VIII R 236/81

    Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut eines Sonderbetriebsvermögens

  • BFH, 18.12.1996 - XI R 52/95

    Barrengold als gewillkürtes Betriebsvermögen

  • BFH, 04.02.1998 - XI R 45/97

    Genossenschaftsanteile als Betriebsvermögen

  • BFH, 03.10.1989 - VIII R 328/84

    Unterlassene Prüfung einer eventuellen Minderung der Steuerzahllast eines

  • FG Hamburg, 21.07.2014 - 6 K 273/13

    Einkommensteuer: GmbH-Geschäftsanteile weder notwendiges noch gewillkürtes

    Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung aber dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern, oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 11.12.2008 X B 158/08, juris; BFH-Urteil vom 15.10.2003 XI R 39/01, BFH/NV 2004, 622), so etwa, wenn die Beteiligungsgesellschaft ein wesentlicher Kunde des Einzelunternehmens ist (BFH-Urteil vom 02.09.2008 X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634; FG Münster, Urteil vom 25.02.2011 12 K 656/08 F, BB 2011, 1200).
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