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   VG Berlin, 27.10.2020 - 12 K 68.19   

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VG Berlin, 27.10.2020 - 12 K 68.19 (https://dejure.org/2020,74420)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2020 - 12 K 68.19 (https://dejure.org/2020,74420)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68.19 (https://dejure.org/2020,74420)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 3.16

    Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2020 - 12 K 68.19
    Sofern der Kläger anführt, dass zur Bewertung, inwiefern eine die wissenschaftliche Arbeit (quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau) prägende Täuschungshandlung vorliegt, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 - juris Rn. 44) erneut eine Gesamtbetrachtung des Werks erforderlich und damit die Mitwirkung zumindest eines ursprünglichen Gutachters geboten sei, führt dies nicht zu einer Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Satz 3 PromO 2013 im Entziehungsverfahren.

    Somit wird auf § 34 Abs. 7 BerlHG verwiesen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 - 3 A 319.05 - juris Rn. 40; zur Verfassungskonformität landesgesetzlicher Regelungen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entziehung des Doktorgrades vorsehen: BVerwG, 6. Juni 2017 - 6 C 3.16 - juris Rn. 38 f.).Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung ist gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG, dass sich nachträglich herausstellt, dass der verliehene akademische Grad durch Täuschung erworben worden ist.

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 - juris Rn. 42, 43).

    Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017, a.a.O.).

    Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017, a.a.O., Rn. 44).

    Der Promovend ist verpflichtet, die Übernahme fremder Leistungen durch Zitate der Originalquellen offenzulegen, damit beurteilt werden kann, ob er das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 - juris Rn. 43).

    Durch dieses Hervorrufen des Irrtums hat der Kläger getäuscht (vgl. BVerwG, Urteil vom 91. Juni 2017 - 6 C 3.16 - juris Rn. 42).

    Aus der gewichtigen Verletzung des Gebots der Eigenständigkeit folgt vielmehr, dass hier dem in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verankerten Interesse an einer redlichen Wissenschaft der Vorrang zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 - juris Rn. 48).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2016 - 5 B 11.15

    Promotion; akademischer Grad; Doktorin des Rechts; Entziehung; Täuschung;

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2020 - 12 K 68.19
    Da § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Entziehung eines akademischen Grades dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule zuweist, tritt auch in dieser Vorschrift das Präsidium der Beklagten an die Stelle des Präsidenten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11.15 - juris Rn. 28 f.).

    Der Präsident, der die Beklagte vertritt (vgl. § 5 Abs. 1 der Teilgrundordnung), erlässt sodann den Bescheid (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 33).

    Aus der Verwendung der Präsens- form - "zuständig ist" - folgt die Anknüpfung an das aktuell für Promotionsprüfungen zuständige Gremium, das, wenn es - wie hier - kein ständiges Gremium ist, neu zusammengesetzt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 40).

    Bei dieser Prüfung handelt es sich nicht um eine prüfungsrechtliche Bewertung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 45).

    Dass dieses Mitglied des Gremiums selbst noch nicht promoviert ist und somit nicht eine durch die Promotionsprüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation besitzt, ist im Hinblick darauf, dass sie nur eine beratende Stimme hat, unschädlich (vgl. § 46 Abs. 6 Satz 2 BerlHG; hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 52).

    Es handelt sich bei dem Entziehungsverfahren nicht um eine erneute Bewertung der dem akademischen Grad zugrunde liegenden Prüfungsleistung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11.15 -, juris Rn. 44f.).

    Das Entziehungsverfahren stellt daher auch kein prüfungsrechtliches Verfahren mit der Folge eines (vergleichbaren) Bewertungsspielraums der Gremienmitglieder dar, denn die Frage, ob ein akademischer Grad durch Täuschung erworben wurde, setzt keine prüfungsspezifischen Wertungen voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2006 - 6 B 67.06 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 44).

    Diese Rechtsfrage kann ohne weiteres - wenn nicht unter Umständen sogar unbefangener (s.o.) - von anderen Personen als den Gutachtern beantwortet werden, auch wenn hierfür entsprechend der Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts eine Auseinandersetzung mit der gesamten Dissertation - selbstverständlich - erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 45).

    Die anwendbaren Vorgaben zur Zusammensetzung des Gremiums, dem gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PromO 2013 vier Hochschullehrer angehören müssen, von denen drei Mitglieder des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften sein sollen, sichern ab, dass eine entsprechende Sachkunde zur Beurteilung der Bedeutung und des Umfangs eines etwaigen Plagiats gegeben ist und die Arbeit in den (damaligen) wissenschaftlichen Kontext eingeordnet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 45).

  • VG Braunschweig, 12.06.2018 - 6 A 102/16

    Bagatellfall; Dissertation; Doktorarbeit; Doktorgrad; Eigenleistung; Entziehung

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2020 - 12 K 68.19
    Die Annahme eines Bagatellfalls setzt jedoch voraus, dass keine wesentliche, d. h. für die Verleihung des Doktorgrades entscheidungserhebliche Fehlleistung vorliegt, weil etwa nur ein geringer Teil des Textes betroffen ist (VG Braunschweig, Urteil vom 12. Juni 2018 - 6 A 102/16 - juris Rn. 112).

    Selbst wenn der Doktorvater dem Kläger die inkriminierte Zitierweise vorgegeben hätte, würde dies den Kläger nicht entbinden, jede Textpassage, die aus fremden Quellen entnommen wurde, zu kennzeichnen, sowie deutlich zu machen, welche Zitate wörtlich übernommen worden sind (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12. Juni 2018 - 6 A 102/16 - juris Rn. 112).

    Somit wäre die Vereinbarung einer anderen Zitierpraxis zwischen Doktorand und Betreuer unter Berücksichtigung der sich allein aus dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit ergebenden Anforderungen an den Nachweis der Eigenständigkeit wissenschaftlichen Arbeitens rechtswidrig (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12. Juni 2018 - 6 A 102/16 - juris Rn. 109; VG Hannover, Urteil vom 3. November 2016 - 6 A 6114/13 - juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 - 15 K 2271/13 -, juris Rn. 111).

  • VG Düsseldorf, 20.03.2014 - 15 K 2271/13

    Plagiatsaffäre: Schavan bleibt ohne Doktor-Titel

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2020 - 12 K 68.19
    Denn es soll für die Leserin oder den Leser zu erkennen sein, dass die Verwendung der "Letztquelle" auf die Verwendung der "Zwischenquelle" zurückgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 - 10 N 48.09 - juris Rn. 10 f.; VG Düsseldorf Urteil vom 20. März 2014 - 15 K 2271/13 - juris Rn. 124 u. 169).

    Somit wäre die Vereinbarung einer anderen Zitierpraxis zwischen Doktorand und Betreuer unter Berücksichtigung der sich allein aus dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit ergebenden Anforderungen an den Nachweis der Eigenständigkeit wissenschaftlichen Arbeitens rechtswidrig (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12. Juni 2018 - 6 A 102/16 - juris Rn. 109; VG Hannover, Urteil vom 3. November 2016 - 6 A 6114/13 - juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 - 15 K 2271/13 -, juris Rn. 111).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 9 S 307/19

    Rücknahme des Doktorgrades

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2020 - 12 K 68.19
    Denn es entspricht wissenschaftlicher Redlichkeit und der berechtigten Erwartung des Lesers eines wissenschaftlichen Werkes, dass Quellenangaben grundsätzlich bei den jeweiligen Textstellen als Zitate kenntlich gemacht werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 - 9 S 307/19 - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 6 A 1586/16 - juris Rn. 9).

    cc) Der Kläger handelte auch vorsätzlich, wobei ein bedingter Vorsatz, bei dem die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird, ausreichend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 - 9 S 307/19 - juris Rn. 17).

  • VG Berlin, 25.06.2009 - 3 A 319.05

    Entzug des akademischen Grades wegen Täuschung

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2020 - 12 K 68.19
    Somit wird auf § 34 Abs. 7 BerlHG verwiesen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 - 3 A 319.05 - juris Rn. 40; zur Verfassungskonformität landesgesetzlicher Regelungen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entziehung des Doktorgrades vorsehen: BVerwG, 6. Juni 2017 - 6 C 3.16 - juris Rn. 38 f.).Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung ist gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG, dass sich nachträglich herausstellt, dass der verliehene akademische Grad durch Täuschung erworben worden ist.

    Beanstandungsfrei hat die Beklagte angenommen, dass das eröffnete Ermessen hier auf Null reduziert ist, da kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb dem Kläger die Promotionsurkunde trotz der Entziehung des Doktorgrades zu belassen wäre (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 - 3 A 319.05 - juris Rn. 60).

  • VG Düsseldorf, 09.10.2017 - 15 K 2493/16

    Ungültigerklärung der Promotionsleistung und Rücknahme des Doktorgrades

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2020 - 12 K 68.19
    Die Form der Anhörung steht im Ermessen der Behörde, sie muss grundsätzlich nicht mündlich erfolgen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 28 Rn. 39; zur Anhörung bei Rücknahme des Doktorgrades vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017 - 15 K 2493/16 - juris Rn. 55).

    Denn eine Täuschung liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Amtswalter, die an der Entscheidung maßgeblich beteiligt waren, von der ordnungsgemäßen Zitierweise ausgegangen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 1991 - 15 A 77/89 - juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017 - 15 K 2493/16 - juris Rn. 119; VG Regensburg, Urteil vom 31. Juli 2014 - RO 9 K 13.1442 - juris Rn. 47).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.1991 - 15 A 77/89

    Arglistige Täuschung; Rücknahme der Lehrerbefugnis; Habilitationsschrift;

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2020 - 12 K 68.19
    Denn es ist ein grundlegendes, für jeden einsichtiges und anerkanntes Gebot der Redlichkeit, in einer wissenschaftlichen Arbeit Gedanken anderer Autoren dergestalt kenntlich zu machen, dass beim Leser nicht der falsche Eindruck von Umfang und Wert der eigenen Leistung des Verfassers erweckt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 1991 - 15 A 77/89 - juris Rn. 11).

    Denn eine Täuschung liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Amtswalter, die an der Entscheidung maßgeblich beteiligt waren, von der ordnungsgemäßen Zitierweise ausgegangen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 1991 - 15 A 77/89 - juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017 - 15 K 2493/16 - juris Rn. 119; VG Regensburg, Urteil vom 31. Juli 2014 - RO 9 K 13.1442 - juris Rn. 47).

  • VG Hannover, 03.11.2016 - 6 A 6114/13

    Doktortitel; Entziehung des Doktorgrades; Ermessen; Plagiat; Rückforderung der

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2020 - 12 K 68.19
    Somit wäre die Vereinbarung einer anderen Zitierpraxis zwischen Doktorand und Betreuer unter Berücksichtigung der sich allein aus dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit ergebenden Anforderungen an den Nachweis der Eigenständigkeit wissenschaftlichen Arbeitens rechtswidrig (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12. Juni 2018 - 6 A 102/16 - juris Rn. 109; VG Hannover, Urteil vom 3. November 2016 - 6 A 6114/13 - juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 - 15 K 2271/13 -, juris Rn. 111).

    Es kann für den Täuschungsvorsatz demnach nicht relevant sein, dass andere diese rechtswidrige Zitierweise ebenfalls angewandt oder gebilligt haben sollen (VG Hannover, Urteil vom 3. November 2016 - 6 A 6114/13 - juris Rn. 39).

  • VG Berlin, 23.02.2016 - 3 K 134.15

    Entziehung des verliehenen Doktorgrades

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2020 - 12 K 68.19
    Da § 34 Abs. 8 BerlHG zur Bestimmung des Vorschlagsgremiums an das Verleihungsverfahren anknüpft, ist eine eigenständige Regelung des Entziehungsverfahrens in der Promotionsordnung nicht zwingend erforderlich (VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2016 - 3 K 134.15 - juris Rn. 25).

    Sie werden vielmehr einzeln bestellt und bewerten die Dissertation in zwei voneinander unabhängigen Gutachten (§ 11 Abs. 1, 3 PromO 2013; vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2016 - 3 K 134.15 - juris Rn. 21).

  • VG Würzburg, 19.07.2017 - W 2 K 15.668

    Entziehung des akademischen Grades "Dr. med. dent."

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2018 - 14 A 610/17

    Vorliegen eines Plagiats bei einer experimentellen Doktorarbeit; Rücknahme der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2010 - 14 A 847/09

    Täuschungsversuch i.R.d. Erstellung einer betriebswirtschaftlichen Diplomarbeit

  • OVG Niedersachsen, 15.07.2015 - 2 LB 363/13

    Dissertation; Plagiat; Promotion; Täuschung; Ungültigerklärung; bedingter Vorsatz

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2008 - 9 S 494/08

    Plagiat in einer Dissertation

  • VG Kassel, 29.05.2018 - 4 K 274/16
  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 - 10 N 48.09

    Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin; Studiengang Wirtschaft (Diplom);

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2017 - 6 A 1586/16

    Täuschung eines Studenten durch wörtliche oder sinngemäße Übernahme von fremden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2014 - 7 A 798/13

    Zulässigkeit der Überschreitung der vorhandenen faktischen Baugrenze durch den

  • VG Bremen, 04.06.2013 - 6 V 1056/12
  • VG Regensburg, 31.07.2014 - RO 9 K 13.1442

    Nachträgliche Ungültigerklärung der Promotionsprüfung und Entziehung des

  • VG Berlin, 08.07.2015 - 12 K 423.14

    Entziehung des akademischen Grades "Doktorin des Rechts"; Anspruch auf

  • BVerwG, 20.10.2006 - 6 B 67.06

    Rücknahme einer Promotionsentscheidung; Rückgriff auf die allgemeinen

  • VG Schwerin, 01.04.2016 - 4 A 214/13

    Rechtmäßigkeit der Einsetzung einer neuen Promotionskommission; Mitwirkung eines

  • VG Berlin, 29.11.2021 - 12 K 63.19
    Da § 34 Abs. 8 BerlHG zur Bestimmung des Vorschlagsgremiums an das Verleihungsverfahren anknüpft, ist eine eigenständige Regelung des Entziehungsverfahrens in der Promotionsordnung nicht zwingend erforderlich (vgl. VG Berlin, Urteile vom 23. Februar 2016 - VG 3 K 134.15 -, juris Rn. 25 und vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris Rn. 22).

    Denn das Entziehungsverfahren ist auf einen "actus contrarius" gerichtet und stellt ein hiervon unabhängiges, neues Verfahren dar (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2014 - W 2 K 13.954 -, juris Rn. 31; VG Berlin, Urteile vom 8. Juli 2015 - VG 12 K 423.14 -, juris Rn. 30 und vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris Rn. 27).

    1. Das Präsidium der Beklagten war für die Entziehungsentscheidung als Leiter der Hochschule im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG zuständig (vgl. dazu bereits ausführlich VG Berlin, Urteil vom 31. August 2021 - VG 12 K 65.19 -, juris Rn. 20 ff. sowie Urteil vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris Rn. 24).

    Daher tritt an die Stelle der im Berliner Hochschulgesetz vielfach genannten abstrakten Funktionsbezeichnung "Leiter oder Leiterin der Hochschule" bei der Beklagten nicht gemäß § 52 Abs. 1 BerlHG der Präsident, sondern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TeilGO das Präsidium (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris Rn. 24).

    Infolge der normativ anerkannten unterschiedlichen Rechtsnatur von Promotions- und Entziehungsverfahren muss die Anwendbarkeit der Maßgaben der Promotionsordnung für das Entziehungsverfahren zwar in jedem Einzelfall überprüft werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 49; VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020, a.a.O., juris Rn. 34).

    Die Vorschrift findet im Rahmen des Entziehungsverfahrens hinsichtlich dieser Bestimmung jedoch keine entsprechende Anwendung (vgl. dazu bereits ausführlich VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris Rn. 32 bis 34).

    Ob die Gutachter oder Gutachterinnen dazu angehört werden, steht im Ermessen der Prüfungskommission (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020, a.a.O., juris Rn. 29).

    Denn anders als bei Prüfungsentscheidungen, die sich bei Bewertung durch mehrere Prüfer bzw. Prüferinnen als das Ergebnis der auf den verschiedenen subjektiven Wertungen und Gewichtungen beruhenden Bewertungsentscheidungen der jeweiligen Prüfer bzw. Prüferinnen darstellt und bei denen das Resultat der Prüfung maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den jeweils Prüfenden abhängt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2020 - BVerwG 6 C 8/19 -, juris Rn. 20ff. und vom 10. April 2019 - BVerwG 6 C 19/18 -, juris Rn. 14 ff.), geht es hier - wie dargelegt - nicht um die Bewertung der dem akademischen Grad zugrundeliegenden Prüfungsleistung, sondern um die Rechtsfrage der Täuschung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 44 f.; VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris Rn. 34).

    Der Annahme einer Täuschungshandlung steht nicht entgegen, dass die Quellen, aus denen ohne Verweise Textstellen übernommen worden sind, allesamt im Literaturverzeichnis aufgeführt worden sind und dass an anderen Stellen korrekt aus ihnen zitiert worden ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris Rn. 54).

    Eine solche Regelung gibt es bei der Beklagten nicht nur für den hier betroffenen Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften (vgl. zum Fachbereich Wirtschaftswissenschaften VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris).

  • VG Berlin, 31.08.2021 - 12 K 65.19
    Da § 34 Abs. 8 BerlHG zur Bestimmung des Vorschlagsgremiums an das Verleihungsverfahren anknüpft, ist eine eigenständige Regelung des Entziehungsverfahrens in der Promotionsordnung nicht zwingend erforderlich (vgl. VG Berlin, Urteile vom 23. Februar 2016 - 3 K 134.15 - juris Rn. 25 und vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68.19 - juris Rn. 22).

    Daher tritt an die Stelle der im Berliner Hochschulgesetz vielfach genannten abstrakten Funktionsbezeichnung "Leiter oder Leiterin der Hochschule" bei der Beklagten nicht gemäß § 52 Abs. 1 BerlHG der Präsident, sondern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TeilO das Präsidium (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68.19 - juris Rn. 24).

    Denn das Entziehungsverfahren ist auf einen "actus contrarius" gerichtet und stellt ein hiervon unabhängiges, neues Verfahren dar (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2014 - W 2 K 13.954 - juris Rn. 31; VG Berlin, Urteile vom 8. Juli 2015 - 12 K 423.14 - juris Rn. 30 und vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68.19 - juris Rn. 27).

    Denn bei einem solchen geht es nicht um die Bewertung der dem akademischen Grad zugrundeliegenden Prüfungsleistung, sondern um die Rechtsfrage der Täuschung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11.15 - juris Rn. 44 f.; VG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 12 K 68.19 - juris Rn. 34).

    Der Täuschungshandlung steht nicht entgegen, dass die Quellen, aus denen ohne Verweise Textstellen übernommen worden sind, allesamt im Literaturverzeichnis aufgeführt und dass an anderen Stellen korrekt aus ihnen zitiert worden ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68.19 - juris Rn. 54).

  • VG Berlin, 06.05.2022 - 12 K 555.18
    Eine weitere, eigenständige Regelung der Titelentziehung existiert nicht und war für das hiesige Entziehungsverfahren auch nicht erforderlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2016 - 3 K 134/15 - juris Rn. 25; Urteil vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68/19 - juris Rn. 22; siehe nunmehr allerdings die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BerlHG in der hier nicht maßgeblichen Fassung vom 14. September 2021 [GVBl. S. 1039]).

    Solche Normen, die erkennbar auf das Verleihungsverfahren zugeschnitten sind und deren Geltung im Entziehungsverfahren keinen Sinn ergäbe, sind daher bei der Zusammensetzung des Gremiums, das über den Vorschlag für die Entziehung des Doktorgrades zu befinden hat, nicht anzuwenden (VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68/19 - juris Rn. 33; VG Berlin, Urteil vom 29. November 2021 - 12 K 63/19 - juris Rn. 48).

    (3) Die hiesige Konstellation ist schließlich auch nicht mit den Sachverhalten vergleichbar, welche den Urteilen der Kammer zugrunde lagen, in denen sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die Vorschriften für das Verleihungsverfahren, die eine obligatorische Mitgliedschaft der Gutachter im Prüfungsgremium vorschreiben, im Entziehungsverfahren nicht anzuwenden sind (VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68/19 - juris Rn. 32 ff.; VG Berlin, Urteil vom 29. November 2021 - 12 K 63/19 - juris Rn. 47 ff.).

    Die Rolle der Gutachter ende mit Abschluss der Promotion (VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68/19 - juris Rn. 34 ff.; VG Berlin, Urteil vom 29. November 2021 - 12 K 63/19 - juris Rn. 49).

  • VG Berlin, 22.01.2024 - 12 K 156.20
    Der Titelentzug ist auf einen "actus contrarius" gerichtet und stellt ein von der Verleihung des akademischen Grades unabhängiges, neues Verfahren dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11.15 - juris Rn. 49; VG Berlin, Urteile vom 8. Juli 2015 - 12 K 423.14 - juris Rn. 30; vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68.19 - juris Rn. 27; vom 19. September 2023 - 12 K 230/21 - juris Rn. 28).

    Denn auch die Reproduktion fremder Inhalte bzw. die Art und Weise der Darstellung vorgegebener Tatsachen ist von eigenen Wertungen des Darstellenden geprägt und stellt eine - vermeintlich - eigene wissenschaftliche Leistung dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68.19 - juris Rn. 49; VG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 6 V 1056/12 - juris Rn. 46).

  • VG Berlin, 04.11.2022 - 12 K 532.19
    Das Entziehungsverfahren ist auf einen "actus contrarius" gerichtet und stellt ein von der Verleihung des akademischen Grades unabhängiges, neues Verfahren dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 49; VG Berlin, Urteile vom 8. Juli 2015 - 12 K 423.14 - juris Rn. 30 und vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68.19 - juris Rn. 27).

    Kenntnis der streitgegenständlichen wissenschaftlichen Leistung ist weder Privileg noch Alleinstellungsmerkmal der ursprünglichen Gutachter, sondern diese kann und muss sich die Promotionskommission gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG unabhängig von einer Mitwirkung der Gutachter beschaffen (VG Berlin, Urteile vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68.19 - juris Rn. 34 und vom 5. April 2022 - 12 K 502.19 - juris Rn. 41 ).

    Auch die Reproduktion fremder Inhalte bzw. die Art und Weise der Darstellung vorgegebener Tatsachen ist von eigenen Wertungen des Darstellenden geprägt und stellt eine - vermeintlich - eigene wissenschaftliche Leistung dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68.19 - juris Rn. 49; VG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 6 V 1056/12 - juris Rn. 46).

  • VG Frankfurt/Main, 14.06.2021 - 4 K 3919/19

    Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation

    Es ist ein grundlegendes, für jeden einsichtiges und allgemein anerkanntes Gebot der Redlichkeit, in einer wissenschaftlichen Arbeit Gedanken anderer Autoren dergestalt kenntlich zu machen, dass beim Leser nicht ein falscher Eindruck von Umfang und Wert der eigenen Leistung des Verfassers erweckt wird (VG Berlin, Urteil vom 27.10.2020, Az. VG 12 K 68.19, BeckRS 2020, 34074).
  • VG Berlin, 05.04.2022 - 12 K 502.19
    Das Entziehungsverfahren ist auf einen "actus contrarius" gerichtet und stellt ein von der Verleihung des akademischen Grades unabhängiges, neues Verfahren dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn.49; VG Berlin, Urteile vom 8. Juli 2015 - 12 K 423.14 - juris Rn. 30 und vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68.19 - juris Rn. 27).

    Kenntnis der streitgegenständlichen wissenschaftlichen Leistung ist weder Privileg noch Alleinstellungsmerkmal der ursprünglichen Gutachter, sondern diese kann und muss sich die Promotionskommission gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG unabhängig von einer Mitwirkung der Gutachter beschaffen (VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68.19 - juris Rn. 34).

  • VG Berlin, 19.09.2023 - 12 K 230.21
    Der Titelentzug ist auf einen "actus contrarius" gerichtet und stellt ein von der Verleihung des akademischen Grades unabhängiges, neues Verfahren dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 49; VG Berlin, Urteile vom 8. Juli 2015 - 12 K 423.14 - juris Rn. 30 und vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68.19 - juris Rn. 27).

    Auch die Reproduktion fremder Inhalte bzw. die Art und Weise der Darstellung vorgegebener Tatsachen ist von eigenen Wertungen des Darstellenden geprägt und stellt eine - vermeintlich - eigene wissenschaftliche Leistung dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68.19 - juris Rn. 49; VG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 6 V 1056/12 - juris Rn. 46).

  • VG Berlin, 02.11.2021 - 3 K 176.20

    Doktorarbeiten: Gericht verlangt Beleg nach jedem übernommenen Satz

    Die Ehrenkodex-Satzungen der Hochschulen regeln oder ergänzen nicht das Verfahren zur Entziehung des akademischen Grades, sondern stehen neben diesen Bestimmungen und verfolgen einen eigenen Zweck (vgl. zuletzt VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris Rn. 25).
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