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   FG München, 21.09.2004 - 12 K 703/02   

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https://dejure.org/2004,9876
FG München, 21.09.2004 - 12 K 703/02 (https://dejure.org/2004,9876)
FG München, Entscheidung vom 21.09.2004 - 12 K 703/02 (https://dejure.org/2004,9876)
FG München, Entscheidung vom 21. September 2004 - 12 K 703/02 (https://dejure.org/2004,9876)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veräußerungskosten als Aufwendungen bei einer unmittelbaren sachlichen Beziehung zu einem Veräußerungsgeschäft; Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft; Erzielter Gewinn aus der Veräußerung von Beteiligungen an ...

  • Judicialis

    EStG 1997 § 17 Abs. 2; ; DBA-Kanada Art. 13 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1997) § 17 Abs. 2; DBA-Kanada Art. 13 Abs. 6
    Kurssicherungsgeschäfte als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG; Einkommensteuer 1997

  • rechtsportal.de

    Kurssicherungsgeschäfte als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG ; Einkommensteuer 1997

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kurssicherungsgeschäfte als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG - Einkommensteuer 1997

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Kapitalanlagen - Kurssicherungsgeschäfte sind keine Veräußerungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 202
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 43/90

    Geltendmachung von Aufwendungen für eine anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang

    Auszug aus FG München, 21.09.2004 - 12 K 703/02
    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) beispielsweise entschieden, dass beim Verkauf einer wesentlichen GmbH-Beteiligung gegen Aktienübertragung die beim (Weiter-)Verkauf der Aktien entstehenden Aufwendungen nicht als Veräußerungskosten vom Veräußerungserlös der GmbH-Beteiligung abgezogen werden könnten, weil die beiden Veräußerungsvorgänge keine wirtschaftliche Einheit bildeten (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 47/95, BFH/NV 1993, 520).

    Es werde auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 520, verwiesen.

    Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 520, sind Veräußerungskosten nur solche Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen.

    Damit liegt der Streitfall nahe an dem Sachverhalt des BFH-Urteils in BFH/NV 1993, 520, in dem Kosten für den Verkauf von Aktien, die teilweise als Kaufpreis hingegeben worden waren, als Veräußerungskosten geltend gemacht wurden.

  • BFH, 27.10.1977 - IV R 60/74

    Behandlung der durch die Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer

    Auszug aus FG München, 21.09.2004 - 12 K 703/02
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1977 IV R 60/74, BStBl II 1978, 100) sei der Begriff der "Veräußerungskosten" nach § 17 Abs. 2 EStG mit dem der "Veräußerungskosten" nach § 16 Abs. 2 EStG inhaltsgleich.

    Nach bisheriger Definition des BFH stellten Veräußerungskosten solche Aufwendungen dar, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen (BFH, BStBl II 1978, 100; BFH-Urteile vom 6. Mai 1982 IV R 56/79, BStBl II 1982, 691, und vom 26. MX 1987 IV R 20/84, BStBl II 1987, 561).

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

    Auszug aus FG München, 21.09.2004 - 12 K 703/02
    Mit Urteil vom 25. Januar 2000 (VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458) stelle der BFH erstmals für die Veräußerungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG klar, dass das Kriterium der "Unmittelbarkeit" kein aussagekräftiges Merkmal für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Veräußerungskosten sei.

    Das von der Klägerin angesprochene BFH-Urteil in BStBl II 2000, 458, weist zwar darauf hin, dass die Unmittelbarkeit kein aussagekräftiges Merkmal für die Zuordnung von Aufwendungen sei, entnimmt das maßgebliche Kriterium aber der gesetzgeberischen Wertung, die der Vorschrift des § 16 Abs. 2 EStG zugrunde liege, wobei der BFH darauf abstellt, dass der Gesetzgeber mit § 16 EStG den Zweck verfolgt, die stillen Reserven sicherzustellen.

  • BFH, 06.05.1982 - IV R 56/79

    Zur Abgrenzung laufender Betriebsausgaben von den durch eine Veräußerung des

    Auszug aus FG München, 21.09.2004 - 12 K 703/02
    Nach bisheriger Definition des BFH stellten Veräußerungskosten solche Aufwendungen dar, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen (BFH, BStBl II 1978, 100; BFH-Urteile vom 6. Mai 1982 IV R 56/79, BStBl II 1982, 691, und vom 26. MX 1987 IV R 20/84, BStBl II 1987, 561).
  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 47/95

    Wesentliche Beteiligung: Fehlgeschlagene Veräußerungskosten

    Auszug aus FG München, 21.09.2004 - 12 K 703/02
    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) beispielsweise entschieden, dass beim Verkauf einer wesentlichen GmbH-Beteiligung gegen Aktienübertragung die beim (Weiter-)Verkauf der Aktien entstehenden Aufwendungen nicht als Veräußerungskosten vom Veräußerungserlös der GmbH-Beteiligung abgezogen werden könnten, weil die beiden Veräußerungsvorgänge keine wirtschaftliche Einheit bildeten (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 47/95, BFH/NV 1993, 520).
  • BFH, 25.08.1987 - IX R 65/86

    Überschüsse aus privaten Devisentermingeschäften

    Auszug aus FG München, 21.09.2004 - 12 K 703/02
    In der damals geltenden Fassung des EStG fehlt die seit 1999 im Gesetz enthaltene Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4. Es galt vielmehr die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 15. August 1987 IX R 65/86 (BStBl II 1988, 248), wonach Devisentermingeschäfte nicht unter § 23 EStG fielen, weil ihnen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.
  • BFH, 05.11.2001 - VIII B 55/01

    Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Rechtsmittelbegründung -

    Auszug aus FG München, 21.09.2004 - 12 K 703/02
    Im Übrigen ist auf den Beschluss des BFH vom 5. November 2001 VIII B 55/01 (Haufe-Index 666629) hinzuweisen, in dem der BFH grundsätzlich Verkaufsoptionen für Aktien, bei denen Kursverluste befürchtet worden seien, als Versicherung gegen künftig drohende private - im nicht steuerbaren Bereich anfallende - Vermögensverluste ansah.
  • BFH, 26.03.1987 - IV R 20/84

    Hoferbfolge - Hofordnung - Erbengemeinschaft - Mitunternehmerschaft - Weichende

    Auszug aus FG München, 21.09.2004 - 12 K 703/02
    Nach bisheriger Definition des BFH stellten Veräußerungskosten solche Aufwendungen dar, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen (BFH, BStBl II 1978, 100; BFH-Urteile vom 6. Mai 1982 IV R 56/79, BStBl II 1982, 691, und vom 26. MX 1987 IV R 20/84, BStBl II 1987, 561).
  • BFH, 08.08.2001 - I R 106/99

    Devisentermingeschäfte einer GmbH

    Auszug aus FG München, 21.09.2004 - 12 K 703/02
    Aufgrund dessen gehörten die von der MX F - GmbH ausgeübten Devisen-Termingeschäfte zum Betriebsvermögen der GmbH und stellten die von ihr hieraus erlittenen Verluste ebenso wie die Kursverluste nach dem BFH-Urteil vom 8. August 2001 I R 106/99 BFH/NV 2001, 1678 - 1680, Betriebsausgaben dar.
  • BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung in Fremdwährung - Aufwendungen für

    Das Finanzgericht (FG) entschied in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 202, veröffentlichten Urteil, dass die Kurssicherungsgeschäfte auch nicht mittelbar durch das Veräußerungsgeschäft veranlasst gewesen seien.
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