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   FG Niedersachsen, 27.03.2012 - 12 K 74/11   

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FG Niedersachsen, 27.03.2012 - 12 K 74/11 (https://dejure.org/2012,13458)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.03.2012 - 12 K 74/11 (https://dejure.org/2012,13458)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. März 2012 - 12 K 74/11 (https://dejure.org/2012,13458)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Einkommensteuer 2008

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Steuerpflichtigkeit einer einmaligen Rentenabfindung für Rentenanwartschaften; Steuerpflichtigkeit von einmaligen Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Beiträge vor 2005 als "andere Leistung" i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
    Steuerpflicht einmaliger Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Beiträge vor 2005 - Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerpflicht einmaliger Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Beiträge vor 2005 - Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerpflichtigkeit einer einmaligen Rentenabfindung für Rentenanwartschaften; Steuerpflichtigkeit von einmaligen Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Beiträge vor 2005 als "andere Leistung" i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.03.2012 - 12 K 74/11
    Der Einwand der Kläger, es käme durch die Besteuerung der Abfindung als sonstige Einkünfte zu einer Doppelbesteuerung, sei aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710 nicht von Bedeutung.

    Nach dem BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710 dürfe es durch die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes zur Besteuerung von Alterseinkünften nicht zu einer Doppelbesteuerung kommen.

    Einigkeit besteht darüber, dass als Ausgangspunkt bei der rechnerischen Überprüfung, ob eine doppelte Besteuerung vorliegt, entsprechend der steuerlichen Grundsystematik vom Nominalwertprinzip auszugehen und keine Barwertbetrachtung vorzunehmen ist (BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710).

    Das Verbot der Doppelbesteuerung beruht auf der Überlegung, dass Einnahmen nur dann steuerlich erfasst werden dürfen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für die Erzielung dieser Einnahmen zuvor abgezogen werden konnten, so genanntes "objektives Nettoprinzip" (BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710).

    Für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen sowie für den Vorwegabzug des § 10 Abs. 3 EStG a. F. ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710 geklärt, dass eine Aufspaltung der Beiträge anhand der Beitragssätze für die als gleichrangig anzusehenden Zweige der Sozialversicherung vorzunehmen ist.

    Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, beansprucht eine Aufspaltung anhand der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei einer Würdigung der Entlastungswirkungen des Sonderausgabenabzugs die größere Plausibilität für sich (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710).

    Noch nicht geklärt ist allerdings in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, ob in die Aufteilung auch die geleisteten Beiträge zu Haftpflicht-, Unfall- und Lebensversicherungen einbezogen werden könnten (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710).

  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.03.2012 - 12 K 74/11
    Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253 entschieden, dass der Gesetzgeber des Alterseinkünftegesetzes sich, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise, dafür entschieden habe, alle Basis-Altersversorgungssysteme unterschiedslos dem System der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen.

    Da die steuerliche Situation der Arbeitnehmer, Selbstständigen und Beamten im Bereich der Altersvorsorge und der Alterseinkünfte bis zur Neuregelung im Jahre 2005 vollkommen unterschiedlich gewesen sei, sei es zwangsläufig, dass unterschiedliche Zwischenschritte notwendig seien, um zu der angestrebten Neuregelung zu gelangen, in der die Besteuerung aller bestehenden Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt sei (BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253).

    Dieser Rückwirkungstatbestand betrifft den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm und ist gegeben, wenn, im Gegensatz zur Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung), die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, ihr Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" wurden (BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253).

    Die vom Gesetzgeber im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes zu beachtenden Grenzen ergeben sich jedoch, wie der Bundesfinanzhof bereits mit seinem Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253 entschieden hat, aus der Abwägung zwischen dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens und der Beeinträchtigung der geschützten Grundrechtspositionen des Einzelnen einerseits und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl andererseits.

    Der Bürger könne nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber Steuervergünstigungen, die er bisher mit Rücksicht auf bestimmte Tatsachen oder Umstände gewährt habe, uneingeschränkt für die Zukunft aufrecht erhalte, Freiräume belasse oder von der Erhebung zusätzlicher Steuern absehe (BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253).

    Die verfassungsrechtlich geforderte Beseitigung der Ungleichbehandlung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Finanzierbarkeit der Neuregelung für die öffentlichen Haushalte habe eine so hohe Bedeutung für das Gemeinwohl, dass das Interesse des einzelnen Bürgers am Fortbestand der bisherigen Besteuerung seiner Alterseinkünfte dahinter zurücktreten müsse (BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253).

  • FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.03.2012 - 12 K 74/11
    Das Gesetz deklariert diese einmaligen Leistungen als weitere Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (so auch Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2012 15 K 1556/11 E, juris).

    Nach Auffassung des Senats müssen andere Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG jedoch im Gegensatz zur Leibrente nicht zwingend in jedem Fall wiederkehrend sein, weil es nach der gesetzgeberischen Konzeption auf die äußere Form der Zahlung nach dem Alterseinkünftegesetz nicht (mehr) ankommt (so auch Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2012 15 K 1556/11 E, juris; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Auflage 2011, § 22 Rdz. 101; Bauchschatz in Korn, EStG, 54. Lieferung, Stand: August 2010, § 22 Rdz. 94; Fischer in Kirchhof, EStG, 10. Auflage 2011, § 22 Rdz. 38).

    Vor dem Hintergrund, dass nach dem gesetzgeberischen Willen aber auch Einmalzahlungen als "andere Leistungen" i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG der Besteuerung als sonstige Einkünfte unterliegen sollen, ist der steuerpflichtigen Teil einer Einmalzahlung ebenfalls anhand der Tabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG zu ermitteln (so auch Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2012 15 K 1556/11 E, juris).

  • Drs-Bund, 09.12.2003 - BT-Drs 15/2150
    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.03.2012 - 12 K 74/11
    Entscheidend ist damit für den Gesetzgeber die Höhe des steuerunbelasteten Zuflusses (Bundestagsdrucksache 15/2150, Seite 23).
  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.03.2012 - 12 K 74/11
    Beim Bundesfinanzhof ist bereits unter dem Aktenzeichen X R 3/12 ein Revisionsverfahren anhängig, in dem es, wie im vorliegenden Fall, um die Frage geht, ob eine einmalige Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für Beiträge vor 2005 als "andere Leistung" i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern ist.
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.03.2012 - 12 K 74/11
    Das Bundesverfassungsgericht fordert, dass "in jedem Fall" die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen bei einer gesetzlichen Neuregelung zur Besteuerung der Alterseinkünfte so aufeinander abzustimmen sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.03.2012 - 12 K 74/11
    Belastende Steuergesetze, zu denen auch solche gehören, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben, dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17).
  • BVerfG, 09.07.2009 - 2 BvR 201/09

    Kapitalabfindung aus berufständischer Versorgungseinrichtung als "andere

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.03.2012 - 12 K 74/11
    Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2009 2 BvR 201/09, juris nicht zur Entscheidung angenommen.
  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Die "anderen Leistungen" des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG liegen damit unabhängig davon vor, ob sie gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG wiederkehrend sind (so im Ergebnis z.B. Senatsbeschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275, unter II.2.e; Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. März 2012  12 K 74/11, nicht veröffentlicht --n.v.--; FG Münster, Urteil vom 16. Mai 2012  12 K 1280/08 E, EFG 2012, 1753; BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 681, Rz 143; die h.M. in der Literatur, vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 32. Aufl., § 22 Rz 4, 41; Fischer in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 22 Rz 38; Bauschatz in Korn, § 22 EStG Rz 94; Lüsch in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 22 Rz 88; a.A. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/ Raupach --HHR--, § 22 EStG Rz 277; zweifelnd Lindberg in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 22 Rz 151).

    Dass in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG als Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil der Jahresbetrag der Rente gesondert genannt wird, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, da es sich um eine notwendige Spezialvorschrift für Rentenbezüge handelt, auf die § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG in erster Linie zugeschnitten ist (vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. März 2012  12 K 74/11, n.v.).

  • FG Baden-Württemberg, 16.08.2012 - 3 K 1651/10

    Die im Jahr 2005 gewährte Beitragsrückerstattung einer berufsständischen

    Im Übrigen dient die Revisionszulassung im Hinblick auf die von der vorliegenden Entscheidung abweichenden Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. März 2012 12 K 74/11(nicht rechtskräftig, Revision eingelegt-BFH-Az.: X R 11/12, juris), des FG Düsseldorf vom 18. Januar 2012 15 K 1556/11 E (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt-BFH.Az.: X R 3/12, EFG 2012, 1062) und des FG Münster vom 16. Mai 2012 12 K 1280/08 E (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt-BFH.Az.: X R 21/12, EFG 2012, 1753) der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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