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   FG Köln, 29.09.2010 - 12 K 784/09   

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https://dejure.org/2010,12636
FG Köln, 29.09.2010 - 12 K 784/09 (https://dejure.org/2010,12636)
FG Köln, Entscheidung vom 29.09.2010 - 12 K 784/09 (https://dejure.org/2010,12636)
FG Köln, Entscheidung vom 29. September 2010 - 12 K 784/09 (https://dejure.org/2010,12636)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen; Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung bei nur mittelbar zusammenhängenden Beerdigungskosten; Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch existenziell notwendige und unvermeidbare ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 2 Satz 1
    Beerdigungskosten nur teilweise abziehbar

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen: - Beerdigungskosten nur teilweise abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    40.000 Euro Bestattungskosten - außergewöhnliche Belastung?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Pompöse Beerdigung

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 242
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.06.1994 - III R 42/93

    Reisekosten zu einer Beerdigung keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2010 - 12 K 784/09
    Mit einer Bestattung nur mittelbar zusammenhängende Kosten, wie beispielsweise die Aufwendungen für Traueressen, Trauerkleidung, aufwendige Grabstätte und Grabmal, werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (BFH-Urteile vom 19.10.1990, III R 93/87, BStBl II 1991, 140 und vom 17.06.1994, III R 42/93, BStBl II 1994, 754).

    Bei Bestattungskosten ist bei der Prüfung der Angemessenheit und Notwendigkeit allerdings eine großzügige Beurteilung geboten (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.1994, III R 42/93, BStBl II 1994, 754).

  • BFH, 04.07.2002 - III R 58/98

    Aufwendungen eines Schwerbehinderten für Urlaubsbegleitung

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2010 - 12 K 784/09
    Welche Aufwendungen der Höhe nach angemessen sind, bestimmt sich zwar nach den Besonderheiten des Einzelfalls - vor allem auch danach, aus welchem Grunde die Aufwendungen erwachsen sind -, jedoch losgelöst von den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nach objektiven Merkmalen (BFH-Urteil vom 04.07.2002, III R 58/98, BStBl II 2002, 765).
  • BFH, 19.10.1990 - III R 93/87

    Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung sind insoweit auf die als

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2010 - 12 K 784/09
    Mit einer Bestattung nur mittelbar zusammenhängende Kosten, wie beispielsweise die Aufwendungen für Traueressen, Trauerkleidung, aufwendige Grabstätte und Grabmal, werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (BFH-Urteile vom 19.10.1990, III R 93/87, BStBl II 1991, 140 und vom 17.06.1994, III R 42/93, BStBl II 1994, 754).
  • BFH, 03.12.1964 - IV 47/62 U

    Behandlung der ausscheidenden Gesellschaftern zugesagten betrieblichen

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2010 - 12 K 784/09
    Für die Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung habe der BFH entschieden, dass Behandlungskosten, die nur deshalb in außergewöhnlichem Umfang entstünden, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Steuerpflichtigen dies erlaubten, nur in Höhe eines zu schätzenden angemessenen Betrages zu einer Steuerermäßigung führen dürften (Hinweis auf BFH-Urteil vom 03.12.1964 IV 67/62 U, BStBl. III 1965, 91).
  • BFH, 11.05.1979 - VI R 37/76

    Kosten einer Flugreise in die USA zur Einäscherung eines verstorbenen Angehörigen

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2010 - 12 K 784/09
    In einem Urteil vom 11.05.1979 (VI R 37/76 BStBl. 1979 11, 558) habe der BFH entschieden, dass Aufwendungen für eine Flugreise in die USA zur Vorbereitung der Einäscherung eines dort verstorbenen nahen Angehörigen und die Überführung der Urne in die Bundesrepublik nicht in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden könnten.
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