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   OVG Niedersachsen, 10.02.2011 - 12 LB 98/09   

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https://dejure.org/2011,11512
OVG Niedersachsen, 10.02.2011 - 12 LB 98/09 (https://dejure.org/2011,11512)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.02.2011 - 12 LB 98/09 (https://dejure.org/2011,11512)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - 12 LB 98/09 (https://dejure.org/2011,11512)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts auf die Klasse T

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 7 FeV; § 24 Abs. 2 FeV; § 76 Nr. 9 FeV
    Umstellung alter Fahrerlaubnisse als einheitlicher Vorgang ohne die Möglichkeit der nochmaligen Vollziehung oder Ergänzung

  • verkehrslexikon.de

    Zur Umstellung von Klasse 3 auf T - vergessene Umschreibung kann nach erfolgter Umstellung nicht mehr nachgeholt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 6 Abs. 7; FeV § 24 Abs. 2; FeV § 76 Nr. 9
    Umstellung alter Fahrerlaubnisse als einheitlicher Vorgang ohne die Möglichkeit der nochmaligen Vollziehung oder Ergänzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umstellung einer Fahrerlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umstellung alter Fahrerlaubnisse als einheitlicher Vorgang ohne die Möglichkeit der nochmaligen Vollziehung oder Ergänzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2011, 519
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 04.05.2006 - 12 LA 76/05

    Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nach Erbringung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.02.2011 - 12 LB 98/09
    Auch aus den vom Beklagten angeführten Entscheidungen (u. a. Beschl. d. Sen. v. 4.5.2006 - 12 LA 76/05 -, juris) lasse sich Gegenteiliges nicht herleiten.

    Eine etwaige Rechtsunkenntnis des Klägers geht in diesem Zusammenhang zu seinen Lasten und kann nicht dazu führen, ihm unter Abweichung von den Bestimmungen in § 6 Abs. 7 FeV i. V. m. der Anlage 3 gewissermaßen eine zweite Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis zuzubilligen (vgl. zur Fristversäumung nach § 24 Abs. 2 FeV a. F. auch Beschl. d. Sen. v. 4.5.2006 - 12 LA 76/05 -, juris).

  • VG Gelsenkirchen, 16.04.2010 - 7 K 700/09

    Zur Geltung einer fehlerhaften Umstellung ohne CE 79 trotz eines entsprechenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.02.2011 - 12 LB 98/09
    Wie sich den Bestimmungen in § 6 Abs. 7 Satz 1 bis 4 FeV entnehmen lässt, ist die Umstellung alter Fahrerlaubnisse ein einheitlicher Vorgang, der mit der Ausfertigung des neuen Führerscheins vollendet ist und danach nicht nochmals vollzogen oder ergänzt werden kann (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.4.2010 - 7 K 700.09 -, DAR 2010, 541 zur Eintragung der Klasse CE mit der Schlüsselzahl 79).
  • VG Berlin, 21.10.2016 - 4 K 143.16

    Ohne Prüfung kein Traktorführerschein für Rechtsanwalt

    Nach der dem Kläger bekannten und von ihm selbst zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 10. Februar 2011 - OVG 12 LB 98/09 -, juris, Rn. 22) ist die Umstellung alter Fahrerlaubnisse ein einheitlicher Vorgang, der mit der Ausfertigung des neuen Führerscheins vollendet ist und danach nicht nochmals vollzogen oder ergänzt werden kann.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2012 - 3 M 527/11

    Entzug der Fahrerlaubnis; Anordnung des Gutachtens

    In Anlehnung an den Streitwertkatalog bestimmt sich bei Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen der Streitwert grundsätzlich nach der jeweils höchsten Klasse, sofern nicht im Einzelfall eine Klasse gegenüber der Klasse B eine eigenständige Bedeutung hat (vgl.BayVGH, Beschl. v. 23.11.2010 - 11 CS 10.2550 - juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - NZV 2008, 320 m. w. N., zur Klasse T: OVG Lüneburg, Urt. v. 10.02.2011 - 12 LB 98/09 - juris.).
  • VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 12.193

    Ersterteilung der Fahrerlaubnis Klasse 3 im Jahre 1977

    Nach der erfolgten Umstellung altrechtlicher Fahrerlaubnisse dürfen also Kraftfahrzeuge nur noch im Umfang der neuen Fahrerlaubnis geführt werden (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2011 - 11 BV 10.226; B.v. 10.11.2009 - 11 ZB 07.3438; OVG Lüneburg, U.v. 10.2.2011 - 12 LB 98/09 - DAR 2011, 225 - juris).
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