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   OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04   

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https://dejure.org/2004,10145
OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04 (https://dejure.org/2004,10145)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.09.2004 - 12 LC 201/04 (https://dejure.org/2004,10145)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. September 2004 - 12 LC 201/04 (https://dejure.org/2004,10145)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Herbeiführung der Bestimmtheit des Klagebegehrens nach Ablauf der Klagefrist; Beschränkung der Rücknahme sozialhilferechtlicher Bewilligungsbescheide auf einen Vermögenshöchststand entspricht sachgerechter Ermessensausübung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 45 SGB X; § 88 Abs. 2 BSHG; § 88 Abs. 3 BSHG; § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 82 Abs. 2 VwGO
    Zulässigkeit und Umfang der Teilanfechtung eines Verwaltungsaktes; Anforderungen an die Bezeichnung der Essenzialia der Klageschrift; Heilung eines fehlerhaften Klageantrags nach Ablauf der Klagefrist; Rückforderung von Leistungen nach dem ...

  • Judicialis

    BSHG § 88; ; SGB X § 45; ; SGB X § 50; ; VwGO § 82 I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit und Umfang der Teilanfechtung eines Verwaltungsaktes; Anforderungen an die Bezeichnung der Essenzialia der Klageschrift; Heilung eines fehlerhaften Klageantrags nach Ablauf der Klagefrist; Rückforderung von Leistungen nach dem ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1997 - 6 S 1137/96

    Rückforderung von Sozialhilfe wegen einsetzbaren Vermögens

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04
    In das Ermessen nach § 45 Abs. 1 SGB X sind - auch in den Fällen, in denen Vertrauensschutz im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X nicht besteht - alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzustellen (vgl. hierzu und zum Folgenden: Wiesner, a.a.O., § 45, Rn. 4 ff.; VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 12.11.1997 - 6 S 1137/96 -, FEVS 48, 178, 186 und im Übrigen die Nachweise auf die soweit ersichtlich nicht vollkommen einheitliche Rechtsprechung des BSG bei: Pickel/ Marschner, SGB X, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2004, § 45, Rn. 73 ff.).

    Eine Beschränkung der Rücknahme und Rückforderung auf den Betrag des höchsten Vermögensstandes im streitgegenständlichen Zeitraum abzüglich des jeweiligen Schonvermögens entspricht in den Fällen des verschwiegenen Vermögens zur Überzeugung des Senats im Regelfall einer sachgerechten Ausübung des Rücknahmeermessens nach § 45 Abs. 1 SGB X. Anders als auf der Tatbestandsebene kann und muss im Rahmen des auf der Rechtsfolgenseite der Norm angesiedelten Rücknahmeermessens eine rückschauende Betrachtung ähnlich derjenigen, die das Bundesverwaltungsgericht für die Aufhebung ausbildungsförderungsrechtlicher Bewilligungsbescheide befürwortet hat (in dem o.g. Beschl. v. 18.7.1986, a.a.O.), auch für sozialhilferechtliche Bewilligungen Platz greifen (in diesem Sinne: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.11.1997, a.a.O.; Brühl, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 88, Rn. 25).

    Hinzu kommt, dass es sich in der Regel als unverhältnismäßig erweist, jedenfalls wegen eines verschwiegenen Vermögens von begrenztem Umfang den an einen Hilfeempfänger über einen langen Zeitraum ausgekehrten Hilfeleistungen mit einem sehr viel höheren Gesamtwert die rechtliche Grundlage zu entziehen (VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 12.11.1997, a.a.O.; vgl. auch Brühl, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 88, Rn. 25).

  • BVerwG, 18.07.1986 - 5 B 10.85

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04
    Wenn sich das Verwaltungsgericht zur Rechtfertigung seiner gegenteiligen Praxis darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung zum Ausbildungsförderungsrecht in vergleichbarer Weise im Fall der Rücknahme einer Förderungsbewilligung (Beschl. v. 18.7.1986 - BVerwG 5 B 10.85 -, Buchholz 436.36, Nr. 1 zu § 28 BAFöG) einen anderen Maßstab angewandt als für die Bewilligung selbst (Urt. v. 13.1.1983 - 5 C 103.80 -, Buchholz 436.36, Nr. 1 zu § 26 BAFöG) und sei dementsprechend in der Rücknahmesituation von einem Verbrauch des verschwiegenen Vermögens zum rechtlich gebotenen frühestmöglichen Zeitpunkt ausgegangen, überzeugt dies nicht.

    Eine Beschränkung der Rücknahme und Rückforderung auf den Betrag des höchsten Vermögensstandes im streitgegenständlichen Zeitraum abzüglich des jeweiligen Schonvermögens entspricht in den Fällen des verschwiegenen Vermögens zur Überzeugung des Senats im Regelfall einer sachgerechten Ausübung des Rücknahmeermessens nach § 45 Abs. 1 SGB X. Anders als auf der Tatbestandsebene kann und muss im Rahmen des auf der Rechtsfolgenseite der Norm angesiedelten Rücknahmeermessens eine rückschauende Betrachtung ähnlich derjenigen, die das Bundesverwaltungsgericht für die Aufhebung ausbildungsförderungsrechtlicher Bewilligungsbescheide befürwortet hat (in dem o.g. Beschl. v. 18.7.1986, a.a.O.), auch für sozialhilferechtliche Bewilligungen Platz greifen (in diesem Sinne: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.11.1997, a.a.O.; Brühl, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 88, Rn. 25).

    Hier darf die Behörde regelmäßig nicht die nahe liegende Erwägung außer Acht lassen, dass ein Sozialhilfeempfänger, wenn er sein einzusetzendes Vermögen pflichtgemäß und ohne Zögern angegeben hätte, dieses nach der Lebenserfahrung (für das Ausbildungsförderungsrecht, BVerwG, Urt. v. 18.7.1986, a.a.O.: im Normalfall) auch ohne weiteres zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes aufgebraucht hätte.

  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04
    Die in den Begründungen der angefochtenen Bescheide in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum fiktiven Vermögensverbrauch im Sozialhilferecht (Urt. v. 19.12.1997 - BVerwG 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105 ff) betreffe die Konstellation der erstmaligen Gewährung von Sozialhilfe und nicht die hier in Rede stehende Rückforderung einer rechtswidrig erbrachten Leistung.

    Dass ein Vermögensgegenstand nur durch eine äußerst sparsame Lebensführung vor einer Verwertung bewahrt wurde oder jedenfalls im Falle seines Einsatzes vor Ablauf eines Antragszeitraumes aufgebraucht gewesen wäre, kann hierbei selbst im Rahmen der Härteregelung nach § 88 Abs. 3 BSHG keine Berücksichtigung finden (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 19.12.1997 - BVerwG 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105, 110 f).

    Denn für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit zum jeweils maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt kommt es stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einsatzpflichtigen und dementsprechend immer auch darauf an, ob und in welcher Höhe er Vermögen tatsächlich hat (BVerwG, Beschl. v. 6.2.1989 - BVerwG 5 B 151.88 -, Buchholz 436.0, Nr. 15 zu § 88 BSHG; Urt. v. 19.12.1997, a.a.O., 111).

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse v. 5.5.1982, v. 20.1.1993 und v. 12.2.1993, jew. a.a.O.; Beschl. v. 6.2.1990 - BVerwG 9 B 498.89 -, Buchholz 310, Nr. 13 zu § 82; Urt. v. 13.4.1999 - BVerwG 1 C 24/97 -, Buchholz 310, Nr. 19 zu § 82 VwGO; aus der Literatur: Ortloff, a.a.O., § 82, Rn. 11), der sich der Senat anschließt, müssen nicht sämtliche in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Angaben bereits in der Klageschrift enthalten sein.

    Hiernach reicht es für die fristwahrende Wirkung einer Klage aus, wenn sich - was hier von Anfang an unstreitig der Fall war - aus den Umständen entnehmen lässt, wer die Klage erhebt und gegen wen sie sich richtet (so ausdrücklich: BVerwG, Urt.v.13.4.1999, a.a.O.).

  • BGH, 23.01.1996 - XI ZR 155/95

    Rückforderung eines Sozialhilfedarlehens

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04
    Auch hier besteht die Gefahr, dass einem betroffenen Hilfeempfänger eine finanzielle Last auferlegt wird, die dem sozialhilferechtlichen Ziel, ihn zu einem Leben ohne Sozialhilfeleistungen zu befähigen (§ 1 Abs. 2 BSHG), zuwider läuft (ebenso für die Rückforderung eines nach § 89 BSHG gewährten Darlehens, das den Wert des einzusetzenden Vermögens übersteigt: BGH, Urt. v. 23.1.1996 - XI ZR 155/95 -, NJW 1996, 1277 f).
  • BVerwG, 06.02.1990 - 9 B 498.89

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrages - Pflicht zur Angabe des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse v. 5.5.1982, v. 20.1.1993 und v. 12.2.1993, jew. a.a.O.; Beschl. v. 6.2.1990 - BVerwG 9 B 498.89 -, Buchholz 310, Nr. 13 zu § 82; Urt. v. 13.4.1999 - BVerwG 1 C 24/97 -, Buchholz 310, Nr. 19 zu § 82 VwGO; aus der Literatur: Ortloff, a.a.O., § 82, Rn. 11), der sich der Senat anschließt, müssen nicht sämtliche in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Angaben bereits in der Klageschrift enthalten sein.
  • BVerwG, 23.03.1972 - III C 132.70

    Klagebefugnis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04
    In Rechtsprechung und Lehre (BVerwG, Urt. v. 23.3.1972 - BVerwG 3 C 132.70 -, BVerwGE 40, 25, 32 f; BayVGH, Urt. v. 25.11.1971 - Nr. 259 VI 69, BayVBl. 1972, 274 LS; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 42, Rn. 26) ist unbestritten, dass in Fällen, in denen nur ein Teil eines Verwaltungsaktes angefochten worden ist, die Klage nicht nachträglich nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO auf den nicht angefochtenen Teil erstreckt werden kann.
  • BVerwG, 20.01.1993 - 7 B 158.92

    Klageänderung - Parteiwechsel - Auswechseln des Beklagten - Fristversäumnis -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04
    Nach herrschender, von dem Senat als zutreffend erachteter Auffassung sind an die Bezeichnung der Essenzialia der Klageschrift im Sinne des § 82 Abs. 1 VwGO keine zu hohen Anforderungen zu stellen; sie sind in Fällen nicht eindeutiger Bezeichnung soweit möglich durch Auslegung zu ermitteln (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993 - 7 B 158.92 -, Buchholz 310, Nr. 24 zu § 91 VwGO; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 82, Rn. 2; Ortloff, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzcker, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: September 2003, § 82 Rn. 6; restriktiver: BFH, Beschl. v. 26.11.1979 - GrS 1/78 -, NJW 1980, 1415, 1416).
  • BVerwG, 05.05.1982 - 7 B 201.81

    Anforderungen an die Bezeichnung des Klägers in der verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04
    Dabei darf eine Klageschrift nicht nur aus sich heraus ausgelegt werden, vielmehr sind die mit ihr abgegebenen Erklärungen zu den vorangegangenen Bescheiden in Beziehung zu setzen und Unterlagen, die der Klageschrift beigefügt oder in dieser genau bezeichnet sind, ebenso zu berücksichtigen wie in der Klageschrift enthaltene Bezugnahmen auf ein vorhergehendes Rechtsbehelfsverfahren (BVerwG, Beschl. v. 5.5.1982 - 7 B 201/81 -, Buchholz 310, Nr. 10 zu § 82 VwGO; Beschl. v. 30.12.1997 - BVerwG 8 B 240.97 -, Buchholz 310, Nr. 18 zu § 82 VwGO; Ortloff, a.a.O., § 82, Rn. 6; Redeker/v. Oertzen, a.a.O., § 82, Rn. 7; Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 82, Rn. 6).
  • BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 68.03

    Arbeitslosenhilfe, Anrechnung als Einkommen; Bedarfszeitraum, Einkommenszufluss

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04
    Denn die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz einerseits und dem Bundesausbildungsförderungsgesetz andererseits unterscheiden sich darin, dass die Sozialhilfe als Hilfe in aktuellen Notlagen nur äußerst kurzfristig - in der praktischen Anwendung monatsweise (BVerwG, Urt. v. 22.4.2004 - BVerwG 5 C 68/03 -, NJW 2004, 2608) - bewilligt wird (vgl. nur: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 4, Rn. 12; W. Schellhorn/ H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 4, Rn. 46), während das Ausbildungsförderungsrecht in § 50 Abs. 3 BAFöG einen Bewilligungszeitraum von regelmäßig einem Jahr vorsieht und in § 53 BAFöG eine Vorschrift zur Berücksichtigung von Änderungen der für die Bewilligung maßgeblichen Umstände, die während des Bewilligungszeitraumes eintreten, bereithält.
  • BVerwG, 12.02.1993 - 9 B 25.93

    Berufung - Antrag - Teilrechtskraft - Berufungsfrist

  • VG Göttingen, 25.02.2004 - 2 A 268/03

    Abschöpfung; Belastungen; Bewilligungszeitraum; Erhöhung; Härte; Lebensunterhalt;

  • BVerwG, 30.12.1997 - 8 B 240.97

    Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangel - Fehlerhafte

  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 103.80

    Anrechnung von Vermögen eines Auszubildenden - Berücksichtigung

  • BVerwG, 06.02.1989 - 5 B 151.88
  • LSG Hessen, 18.09.2006 - L 7 SO 49/06

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - PKW ist kein geschützter Hausrat - keine

    Die Grundsätze zu § 88 BSHG (grundlegend: BVerwG, Urteil v. 19. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105, 110 f; s. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 201/04; anders insoweit die Rechtslage aufgrund § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) in der Fassung vom 17. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 2001, der eine fiktive Anrechnung vorsah - vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 11/01 R) gelten insofern auch unter der Regelung des § 90 SGB XII fort.
  • VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 528/16

    Abwasserabgabe; Zueigenmachung einer Schadstofferklärung eines Dritten;

    Dabei darf eine Klageschrift nicht nur aus sich heraus ausgelegt werden, vielmehr sind die mit ihr abgegebenen Erklärungen zu den vorangegangenen Bescheiden in Beziehung zu setzen und Unterlagen, die der Klageschrift beigefügt oder in dieser genau bezeichnet sind, ebenso zu berücksichtigen wie in der Klageschrift enthaltene Bezugnahmen auf ein vorhergehendes Rechtsbehelfsverfahren (NdsOVG, Urteil vom 30. September 2009 - 12 LC 201/04 - Juris Rn. 32 m.w.N.).

    Für die fristwahrende Wirkung der Klage ist es deshalb ausreichend, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, wer die Klage erhebt und gegen wen sie sich richtet (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24/97 - Juris Rn. 41; NdsOVG, Urteil vom 30. September 2009 - 12 LC 201/04 - Juris Rn. 34).

  • VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 527/16

    Abwasserabgabe; Heraberklärung; behördliche Überwachung; Überschreitung des

    Dabei darf eine Klageschrift nicht nur aus sich heraus ausgelegt werden, vielmehr sind die mit ihr abgegebenen Erklärungen zu den vorangegangenen Bescheiden in Beziehung zu setzen und Unterlagen, die der Klageschrift beigefügt oder in dieser genau bezeichnet sind, ebenso zu berücksichtigen wie in der Klageschrift enthaltene Bezugnahmen auf ein vorhergehendes Rechtsbehelfsverfahren (NdsOVG, Urteil vom 30. September 2009 - 12 LC 201/04 - Juris Rn. 32 m.w.N.).

    Für die fristwahrende Wirkung der Klage ist es deshalb ausreichend, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, wer die Klage erhebt und gegen wen sie sich richtet (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24/97 - Juris Rn. 41; NdsOVG, Urteil vom 30. September 2009 - 12 LC 201/04 - Juris Rn. 34).

  • OVG Sachsen, 28.07.2010 - 4 A 303/08

    Rücknahme, Sparurkunde, Beistand, Ermessen

    Dazu gehören auch die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Hilfeempfängers und gegebenenfalls derUmstand, dass die Rückforderung für ihn eine besondere Härte darstellt (NdsOVG, Urt. v. 30.9.2004 - 12 LC 201/04 -, FEVS 56, 227).
  • SG Karlsruhe, 30.06.2011 - S 13 AS 1217/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen

    Soweit dies für den Bereich der Sozialhilfe vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Urteil vom 30.09.2004, 12 LC 201/04) abgelehnt worden ist - im Unterschied zur Entscheidung der Vorinstanz, diese im Ergebnis aber bestätigend -, können die dafür vorgebrachten Gründe jedenfalls für das Grundsicherungsrecht nicht mehr überzeugen.
  • OVG Sachsen, 02.09.2009 - 4 B 390/07

    Rücknahme; Sparvermögen; Ermessen; gesetzlicher Richter

    Sofern der Wert der insgesamt geleisteten Hilfe den höchsten Vermögensstand im streitgegenständlichen Zeitpunkt überstiegen haben sollte, dürfte eine Berechtigung für die Rückforderung nicht gegeben sein (NdsOVG, Urt. v. 30.9.2004, FEVS 56, 227).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2016 - L 8 SO 178/12
    Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2008 half der Beklagte dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. November 2002 nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter teilweise ab, indem er die Erstattungsforderung auf 18.247,81 EUR reduzierte, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 201/04 -) sei die Rückforderung auf den Betrag des höchsten Vermögensstandes während des Leistungszeitraumes abzüglich des Freibetrages von 1.279,00 EUR begrenzt.
  • VG Minden, 20.03.2023 - 2 K 1763/19
    vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 201/04 -, juris, Rn. 34.
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