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   OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 M 6603/96   

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https://dejure.org/1997,5920
OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 M 6603/96 (https://dejure.org/1997,5920)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.01.1997 - 12 M 6603/96 (https://dejure.org/1997,5920)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Januar 1997 - 12 M 6603/96 (https://dejure.org/1997,5920)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 4 Abs. 1 StVG; § 35 Abs. 5a StVZO; § 38 StVZO
    Medizinisches Untersuchungsmaterial; Transport; Blinklicht; Martinshorn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Medizinisches Untersuchungsmaterial; Transport; Blinklicht; Martinshorn

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.06.1992 - III ZR 93/91

    Amtshaftung bei Schäden durch Ersatzdienstleistenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 M 6603/96
    Es kann - bei summarischer Prüfung - indes nicht festgestellt werden, daß bei dem vom Antragsteller durchgeführten Transportfahrt von Untersuchungsmaterial im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 35 Abs. 5a StVO vorgelegen haben, nach dem Fahrzeuge des Rettungsdienstes (dies erfaßt auch Rettungsfahrzeuge, die nicht hoheitlich handeln; BGH, Urt. v. 4. Juni 1992 - III ZR 93/91 -, NJW 1992, 2882) von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit sind, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
  • BayObLG, 28.03.1983 - 2 ObOWi 44/83

    Anwendbarkeit; Vorschriften; StVO; Hoheitsträger; Rettungsfahrt; Hoheitliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 M 6603/96
    Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, daß das bei Einsatz von blauem Blinkrecht und/oder Einsatzhorn nach § 38 StVO bestehende Wegevorrecht dogmatisch von der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO zu trennen ist und der Umstand, daß ein Kraftfahrzeugführer das Fahrzeug ohne Sondersignal geführt hat, nicht zwingend den Schluß erlaubt, die Voraussetzung der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO hätten nicht vorgelegen, auch wenn nach der Verwaltungsvorschrift zu § 35 Absätzen 1 und 5a StVO die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO im Sicherheitsinteresse durch Sondersignal angezeigt werden sollte (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht :, 33. Aufl., München 1995, § 35 Rn. 4; a.A. wohl BayObLG, Beschl. v. 28. März 1983 - 2 Ob OWi 44/83 -, VRS 65, 226, 229).
  • BVerwG, 22.03.1995 - 11 C 3.94

    Fahrerlaubnis auf Probe - Nachschulungsanordnung - Verzicht auf eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 M 6603/96
    Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Buchholz 442.10 § 2a StVG Nr. 2 = NZV 1994, 374; BVerwG, Buchholz 442.10 § 2a StVG Nr. 4 = NJW 1995, 71 = NZV 1994, 413) und auch der des Senats zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Anwendung des § 2a Abs. 2 StVG ein Fahrerlaubnisinhaber die Sachverhaltsfeststellungen einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung grundsätzlich gegen sich gelten lassen muß, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerwG, Urt. v. 22.3.1995 - BVerwG 11 C 3.94 -, NVwZ-RR 1995, 610).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 C 51.92

    Vorbeifahren - Überholverbot - Unklare Verkehrslage - Überholen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 M 6603/96
    Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Buchholz 442.10 § 2a StVG Nr. 2 = NZV 1994, 374; BVerwG, Buchholz 442.10 § 2a StVG Nr. 4 = NJW 1995, 71 = NZV 1994, 413) und auch der des Senats zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Anwendung des § 2a Abs. 2 StVG ein Fahrerlaubnisinhaber die Sachverhaltsfeststellungen einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung grundsätzlich gegen sich gelten lassen muß, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerwG, Urt. v. 22.3.1995 - BVerwG 11 C 3.94 -, NVwZ-RR 1995, 610).
  • OLG Celle, 06.10.1987 - 3 Ss OWi 189/87
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 M 6603/96
    Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten der nach § 35 Abs. 1 StVO Sonderrechtsberechtigten ist anerkannt, daß sich der Fahrer grundsätzlich nach der ihm bekannten Lage und - vor allem - dem Inhalt des Fahrbefehls richten muß und sich auch die besondere Eilbedürftigkeit nach dem Einsatzbefehl und dessen Glaubwürdigkeit beurteilt, nicht nach einer späteren objektiven Betrachtung, die der Einsatzfahrer nicht anstellen konnte (s. - m.w.N. - Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., München 1995, § 35 Rn. 5; OLG Celle, Beschl. v. 6. Oktober 1987 - 3 Ss [OWi] 189/87 -, VRS 74, 220 f).
  • BayObLG, 29.04.1983 - 2 ObOWi 372/82
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 M 6603/96
    Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, daß das bei Einsatz von blauem Blinkrecht und/oder Einsatzhorn nach § 38 StVO bestehende Wegevorrecht dogmatisch von der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO zu trennen ist und der Umstand, daß ein Kraftfahrzeugführer das Fahrzeug ohne Sondersignal geführt hat, nicht zwingend den Schluß erlaubt, die Voraussetzung der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO hätten nicht vorgelegen, auch wenn nach der Verwaltungsvorschrift zu § 35 Absätzen 1 und 5a StVO die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO im Sicherheitsinteresse durch Sondersignal angezeigt werden sollte (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht :, 33. Aufl., München 1995, § 35 Rn. 4; a.A. wohl BayObLG, Beschl. v. 28. März 1983 - 2 Ob OWi 44/83 -, VRS 65, 226, 229).
  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 54.92

    Rechtskraft eines Bußgeldbescheides

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 M 6603/96
    Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Buchholz 442.10 § 2a StVG Nr. 2 = NZV 1994, 374; BVerwG, Buchholz 442.10 § 2a StVG Nr. 4 = NJW 1995, 71 = NZV 1994, 413) und auch der des Senats zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Anwendung des § 2a Abs. 2 StVG ein Fahrerlaubnisinhaber die Sachverhaltsfeststellungen einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung grundsätzlich gegen sich gelten lassen muß, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerwG, Urt. v. 22.3.1995 - BVerwG 11 C 3.94 -, NVwZ-RR 1995, 610).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2009 - 8 A 1531/09

    Kein Blaulicht für Fahrzeuge eines Kommunalen Ordnungsdienstes

    Nds. OVG, Beschluss vom 13.1.1997 - 12 M 6603/96 -, zfs 1997, 397 = juris, Rn. 8; KG, Urteile vom 20.3.2003 - 12 U 199/01 -, NZV 2003, 481 = juris, Rn. 25, und vom 25.4.2005 - 12 U 123/04 -, NZV 2005, 636 = juris, Rn. 4; König, a. a. O., § 35 StVO Rn. 4.
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2010 - 3 RBs 95/09

    Begriff der Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 35 Abs. 5a StVO

    Auch bei Fahrzeugen, die zum Blut- oder Organtransport verwendet werden, fehlt die Eigenschaft des Krankenkraftwagens, ohne dass es ernsthaft zweifelhaft erscheint, dass auch diese Fahrzeuge zum Rettungsdienst gehören (ebenso OVG Lüneburg ZfSch 1997, 397).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1998 - 10 S 2332/97

    Anerkennung als Fahrzeug des Blutspendedienstes

    In jedem Fall kann der Einsatz des Fahrzeugs zum eiligen Transport leicht verderblicher Handelsware nicht seine hier streitige Zuordnung zum Blutspendedienst begründen (vgl. auch NdsOVG, Beschluß vom 13.01.1997, zfs 1997, 397; Petersen, NZV 1997, 249 ff.).
  • FG Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 13 K 2373/17

    (Der Eiltransport von im Notfall benötigten Blutkonserven stellt

    Hinsichtlich dieser Vorschrift ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 5 StVO nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen der Transport in Lebensgefahr schwebender Menschen selbst gilt, sondern auch dann erlaubt ist, wenn hierzu Blutkonserven transportiert werden sollen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Januar 1997 12 M 6603/96, Rn. 11, juris).
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