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   OVG Niedersachsen, 23.12.2016 - 12 ME 186/16   

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OVG Niedersachsen, 23.12.2016 - 12 ME 186/16 (https://dejure.org/2016,60493)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.12.2016 - 12 ME 186/16 (https://dejure.org/2016,60493)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Dezember 2016 - 12 ME 186/16 (https://dejure.org/2016,60493)
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Wird zitiert von ... (17)

  • VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die von einem - voraussichtlich zu Recht - als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehenen Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr sind zu groß, als dass sie im Interesse seiner erleichterten und erweiterten Teilnahme im Straßenverkehr vorläufig hingenommen werden könnten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.12.2016 - 12 ME 186/16 -, juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 18.01.2023 - 11 B 22.1153

    Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, vorangegangene Entziehung wegen

    Gleichwohl schafft § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV keinen gesonderten Tatbestand fehlender Fahreignung, sondern beinhaltet der Sache nach eine § 427 und § 446 ZPO vergleichbare Beweisregel, der zufolge bei Weigerung eines Beteiligten, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, die behauptete bzw. als möglicher Fahreignungsmangel im Raum stehende und daher aufzuklärende Tatsache als erwiesen angesehen werden kann (vgl. NdsOVG, B.v. 6.4.2017 - 12 PA 199/16 - DAR 2017, 339 = juris Rn. 12; B.v. 23.12.2016 - 12 ME 186/16 - juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 18.3.1982 - 7 C 70.79 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 63 = juris Rn. 26; VG Berlin, U.v. 4.3.2021 - 4 K 125/20 - Blutalkohol 58, 180 = juris Rn. 27).
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2018 - 10 ME 73/18

    Untersagung der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in eine

    Um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, ist erforderlich, dass mit der Beschwerdebegründung die der Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die der Beschwerdeführer in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet werden und sodann im Einzelnen substantiiert ausgeführt wird, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat; der Beschwerdeführer muss sich deshalb im Einzelnen mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.07.2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 23.12.2016 - 12 ME 186/16 -, juris Rn. 10; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 75 ff. m.w.N.).
  • VG Lüneburg, 18.05.2020 - 1 B 19/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die für den Antragsteller mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile etwa in Bezug auf seine berufliche und private Lebensführung müssen von ihm vor diesem Hintergrund hingenommen werden (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.11.2011 - 12 ME 245/11 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 23.12.2016 - 12 ME 186/16 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 -, juris Rn. 153).
  • OVG Niedersachsen, 17.05.2018 - 10 ME 198/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein kommunalrechtliches Hausverbot.

    Um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, ist erforderlich, dass mit der Beschwerdebegründung die der Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die der Beschwerdeführer in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet werden und sodann im Einzelnen substantiiert ausgeführt wird, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat; der Beschwerdeführer muss sich deshalb im Einzelnen mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.07.2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 23.12.2016 - 12 ME 186/16 -, juris Rn. 10; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 75 ff. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 12 ME 100/19

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Beschwerde im Verfahren des vorl. Rechtsschutzes

    Die Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV beinhaltet daher der Sache nach eine § 427 und § 446 ZPO vergleichbare Beweisregel (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.12.2016 - 12 ME 186/16 -, juris, Rn. 16, m. w. N.), gemäß der bei Weigerung eines Beteiligten, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, eine Tatsache als erwiesen angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1982 - BVerwG 7 C 70.79 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 63, hier zitiert nach juris, Rn. 26).
  • VG Lüneburg, 28.06.2019 - 1 B 20/19

    Entziehung einer Fahrerlaubnis (Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis)

    Die für den Antragsteller mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile etwa in Bezug auf seine berufliche und private Lebensführung müssen von ihm vor diesem Hintergrund hingenommen werden (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.11.2011 - 12 ME 245/11 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 23.12.2016 - 12 ME 186/16 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 -, juris Rn. 153).
  • VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18

    Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des gelegentlichen Konsums von Cannabis

    Die von einem - voraussichtlich zu Recht - als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehenen Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr sind zu groß, als dass sie im Interesse seiner erleichterten und erweiterten Teilnahme im Straßenverkehr vorläufig hingenommen werden könnten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.12.2016 - 12 ME 186/16 -, juris Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2017 - 12 PA 199/16

    Erteilung der Fahrerlaubnis - PKH-Beschwerde

    Der § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV beinhaltet deshalb der Sache nach eine § 427 und § 446 ZPO vergleichbare Beweisregel, gemäß der bei Weigerung eines Beteiligten, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, Tatsachen (hier: ein Konsumverhalten im Sinne von Nr. 9.2 der Anlage zu den §§ 11, 13 und 14 FeV, das die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet) als erwiesen angesehen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1982 - BVerwG 7 C 70.79 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 63, hier zitiert nach juris, Rn. 26 und Nds. OVG, Beschl. v. 23.12.2016 - 12 ME 186/16 -).
  • VG Lüneburg, 14.12.2018 - 1 B 56/18

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

    Die von einem - voraussichtlich zu Recht - als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehenen Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr sind zu groß, als dass sie im Interesse seiner erleichterten und erweiterten Teilnahme am Straßenverkehr vorläufig hingenommen werden könnten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.12.2016 - 12 ME 186/16 -, juris Rn. 19).
  • VG Lüneburg, 18.12.2018 - 1 B 57/18

    Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Opiaten - vorläufiger

  • VG Trier, 13.09.2022 - 1 L 2108/22

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage eines fachärztlichen Gutachtens

  • VG Lüneburg, 18.02.2019 - 1 B 1/19

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VG Oldenburg, 01.06.2021 - 7 B 2100/21

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Konsum von Hartdrogen (Amphetamin); Mischkonsum

  • VG Lüneburg, 25.10.2018 - 1 B 44/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen

  • VG Düsseldorf, 08.04.2022 - 6 L 226/22
  • VG Lüneburg, 26.09.2019 - 1 B 33/19

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Aberkennung des Rechts, von der ausländischen

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