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   OVG Niedersachsen, 12.05.2009 - 12 ME 324/08   

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OVG Niedersachsen, 12.05.2009 - 12 ME 324/08 (https://dejure.org/2009,15018)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.05.2009 - 12 ME 324/08 (https://dejure.org/2009,15018)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - 12 ME 324/08 (https://dejure.org/2009,15018)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 28 Abs. 1 FeV; § 28 Abs. 4 FeV; Art. 8 Abs. 4 EWG RL 439/91 ; Zur Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet
    Voraussetzungen für die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

  • Judicialis

    EWG RL 439/91 Art. 8 Abs. 4; ; FeV § 28 Abs. 1; ; FeV § 28 Abs. 4; ; StVG § 3 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    EU-Führerschein - Fahrerlaubnisthemen - Nutzungsuntersagung - EU-FE-Rechtsprechung Niedersachsen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2009 - 12 ME 324/08
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt, dass der hier einschlägige Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L 237, S. 1, Führerscheinrichtlinie) grundsätzlich die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität gebietet und der eine Ausnahme von diesem Grundsatz beinhaltende Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie - an den § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV anknüpft - restriktiv auszulegend ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C 476/01 - "Kapper", NJW 2004, S. 1725 ff, Beschl. v. 6.04.2006 - C 227/05 - "Halbritter", NJW 2006, S. 2173, Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403).

    Zudem hat der EuGH in dem Urteil zum Verfahren "Wiedemann" und "Funk" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates sei zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403).

    Lediglich wenn sich anhand von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen feststellen lässt, dass etwa die Wohnsitzvoraussetzung bei der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war, darf die Anerkennung verweigert werden (Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403).

    Wie dargelegt, geht der EuGH aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Richtlinie "dem Ausstellerstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden" (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403, Urt. v. 26.06.2008 - C 336/06 -, "Zerche u.a." - DAR 2008, 459).

    Ein Recht des Aufnahmestaates bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit des Führerscheins die Anerkennung zu verweigern, ist explizit abgelehnt und dieser Staat stattdessen ausdrücklich darauf verwiesen worden, die Zweifel dem Ausstellungsmitgliedstaat mitzuteilen und - wenn keine Abhilfe erfolgt - gegen diesen ein Verfahren nach Art. 227 EG einzuleiten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C 476/01 - "Kapper", NJW 2004, S. 1725 ff., Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403, Urt. v. 26.06.2008 - C 336/06 -, "Zerche u.a." - DAR 2008, 459).

    In dem Fall "Wiedemann" und "Funk" hat der EuGH die Vorlagefragen des VG Sigmaringen und des VG Chemnitz, die ausdrücklich darauf gerichtet waren, zu klären, ob eine Anerkennung auch erfolgen müsse in Fällen der "gezielten Täuschung"/"rechtsmissbräuchlich erlangten Fahrerlaubnis" bzw. Fällen, in denen "aufgrund objektiver Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis nur die strengen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens umgangen werden sollen", umformuliert (vgl. Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2009 - 12 ME 324/08
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt, dass der hier einschlägige Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L 237, S. 1, Führerscheinrichtlinie) grundsätzlich die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität gebietet und der eine Ausnahme von diesem Grundsatz beinhaltende Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie - an den § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV anknüpft - restriktiv auszulegend ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C 476/01 - "Kapper", NJW 2004, S. 1725 ff, Beschl. v. 6.04.2006 - C 227/05 - "Halbritter", NJW 2006, S. 2173, Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403).

    Allerdings hat der EuGH im Falle "Kapper" dargelegt, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C 476/01 - "Kapper", NJW 2004, S. 1725 ff.) Durch diese Entscheidung wurde die seinerzeitige auf § 28 Abs. 5 FeV a.F. fußende Praxis der Bundesrepublik, wonach die Anerkennung in diesen Fällen nur auf Antrag und ggf. nach Überprüfung erfolgte, für europarechtswidrig erachtet.

    Ein Recht des Aufnahmestaates bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit des Führerscheins die Anerkennung zu verweigern, ist explizit abgelehnt und dieser Staat stattdessen ausdrücklich darauf verwiesen worden, die Zweifel dem Ausstellungsmitgliedstaat mitzuteilen und - wenn keine Abhilfe erfolgt - gegen diesen ein Verfahren nach Art. 227 EG einzuleiten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C 476/01 - "Kapper", NJW 2004, S. 1725 ff., Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403, Urt. v. 26.06.2008 - C 336/06 -, "Zerche u.a." - DAR 2008, 459).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2009 - 12 ME 324/08
    Wie dargelegt, geht der EuGH aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Richtlinie "dem Ausstellerstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden" (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403, Urt. v. 26.06.2008 - C 336/06 -, "Zerche u.a." - DAR 2008, 459).

    Ein Recht des Aufnahmestaates bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit des Führerscheins die Anerkennung zu verweigern, ist explizit abgelehnt und dieser Staat stattdessen ausdrücklich darauf verwiesen worden, die Zweifel dem Ausstellungsmitgliedstaat mitzuteilen und - wenn keine Abhilfe erfolgt - gegen diesen ein Verfahren nach Art. 227 EG einzuleiten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C 476/01 - "Kapper", NJW 2004, S. 1725 ff., Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403, Urt. v. 26.06.2008 - C 336/06 -, "Zerche u.a." - DAR 2008, 459).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 10 S 1037/07

    Vorlagebeschluss an den EuGH zum Wohnsitzerfordernis bei EU-Fahrerlaubnissen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2009 - 12 ME 324/08
    Ob Sachverhalte, in denen sich aus Erklärungen des Antragstellers selbst entnehmen lässt, dass dieser das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt hat, mit den vom EuGH entschiedenen Fällen, in denen sich dieses aus dem Führerschein ergibt, gleichgestellt werden können (vgl. dazu Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg v. 23.09.2008 - 10 S 1037/07 -, DAR 2008, S. 718), kann dahinstehen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - 10 A 10851/08

    In Polen erteilte Fahrerlaubnis ist in Deutschland anzuerkennen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2009 - 12 ME 324/08
    Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (Urteil v. 31.10.2008 - 10 A 10851/08 -, DVBl. 2009, S. 190) und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss v. 21.01.2009 - 1 B 438/08 -, DAR 2009, S. 163) schätzt auch der erkennende Senat in Anbetracht der neueren Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit als gering ein, dass der EuGH in den Fällen, in denen sich allein aus nationalen Ermittlungen Anhaltspunkte für einen "Scheinwohnsitz" ergeben, eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz zulässt.
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2009 - 12 ME 324/08
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt, dass der hier einschlägige Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L 237, S. 1, Führerscheinrichtlinie) grundsätzlich die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität gebietet und der eine Ausnahme von diesem Grundsatz beinhaltende Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie - an den § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV anknüpft - restriktiv auszulegend ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C 476/01 - "Kapper", NJW 2004, S. 1725 ff, Beschl. v. 6.04.2006 - C 227/05 - "Halbritter", NJW 2006, S. 2173, Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403).
  • OVG Saarland, 23.01.2009 - 1 B 438/08

    Zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen im Bundesgebiet

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2009 - 12 ME 324/08
    Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (Urteil v. 31.10.2008 - 10 A 10851/08 -, DVBl. 2009, S. 190) und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss v. 21.01.2009 - 1 B 438/08 -, DAR 2009, S. 163) schätzt auch der erkennende Senat in Anbetracht der neueren Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit als gering ein, dass der EuGH in den Fällen, in denen sich allein aus nationalen Ermittlungen Anhaltspunkte für einen "Scheinwohnsitz" ergeben, eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz zulässt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2010 - 16 B 814/09

    Ende des EU-Führerscheintourismus durch die 3. Führerscheinrichtlinie

    Beschluss vom 12. Mai 2009 12 ME 324/08 , Juris (Rn. 9).
  • OVG Saarland, 02.12.2009 - 1 A 358/09

    Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet aufgrund

    im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2008 - 10 A 10851/08 -, DAR 2009, 50 ff., sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.5.2009 - 12 ME 324/08 -, zitiert nach juris.
  • VG Osnabrück, 24.06.2014 - 6 B 21/14

    EU Fahrerlaubnis: Anerkennung; EU Fahrerlaubnis: Unbestreitbare Information; EU

    Soweit der Antragsgegner seine gegenteilige Auffassung zunächst auf einen in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Auszug aus der Einwohnermeldedatei stützt, aus dem sich (u.a.) ergibt, dass der Antragsteller seit dem Jahr 1999 mit alleiniger Wohnung in C. gemeldet ist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Erkenntnissen nicht um "unbestreitbare Informationen" aus dem Aussteller mitgliedsstaat (Tschechische Republik), sondern um das Ergebnis von ihm selbst angestellter Recherchen handelt; diese rechtfertigen für sich genommen eine Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht (vgl. Nds. OVG, B. v. 12.05.2009 - 12 ME 324/08 -).
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