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   LG Bochum, 13.07.2010 - 12 O 114/10   

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https://dejure.org/2010,31194
LG Bochum, 13.07.2010 - 12 O 114/10 (https://dejure.org/2010,31194)
LG Bochum, Entscheidung vom 13.07.2010 - 12 O 114/10 (https://dejure.org/2010,31194)
LG Bochum, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - 12 O 114/10 (https://dejure.org/2010,31194)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs bei der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs im Falle der Angabe von überhöhten Streitwerten durch den Antragsteller; Begriff des Missbrauches i.S.d. § 8 Abs. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 8 Abs. 4
    Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs bei der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs im Falle der Angabe von überhöhten Streitwerten durch den Antragsteller; Begriff des Missbrauches i.S.d. § 8 Abs. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG )

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Vorlage von Originalvollmacht wird verweigert

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Bochum, 25.05.2010 - 12 O 235/09

    Rechtsmissbrauch, wenn die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung und

    Auszug aus LG Bochum, 13.07.2010 - 12 O 114/10
    Auch die erkennende Kammer hat noch in einem Urteil vom 25.05.2010 (I-12 O 235/09) letztlich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erkennen können.

    Die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen belegt aber, ohne dass es auf ihre genaue Zahl ankäme, immerhin, dass auch bei dem vom Verfügungskläger in dem Verfahren I-12 O 235/09 behaupteten Umsatz von über 200.000,-- EUR im Jahre 2009 die durch den Ausspruch von Abmahnungen und die Einleitung gerichtlicher Verfahren erzielbaren Kostenerstattungs- und Vertragsstrafeansprüche nicht so unerheblich waren, das finanzielle Ziele von vornherein auszuschließen wären.

    So wurde in der Abmahnung vom 03.07.2009 (vgl. Verfahren I-12 O 235/09) nicht nur eine Frist zur Abgabe der Unterwerfungserklärung bis zum 15.07.2009, 12.00 Uhr, gesetzt, sondern zugleich sollte diese Frist auch zur Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs gelten.

    Das den Abmahnungen beigefügte Formular einer Unterwerfungserklärung sieht regelmäßig (vgl. z.B. die Verfahren I-12 O 235/09, I-12 O 101/10, I-12 O 114/10 und I-12 O 121/10) den Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vor.

  • LG Bochum, 13.07.2010 - 12 O 101/10
    Auszug aus LG Bochum, 13.07.2010 - 12 O 114/10
    In dem Verfahren I-12 O 85/10 und I-12 O 101/10 (Schriftsätze vom 12.05.2010 und 21.04.2010) wurden Gebühren auch für die erstmalige Einforderung einer Vertragsstrafe gefordert, ohne dass die beklagte Partei sich in Verzug befand.

    Das den Abmahnungen beigefügte Formular einer Unterwerfungserklärung sieht regelmäßig (vgl. z.B. die Verfahren I-12 O 235/09, I-12 O 101/10, I-12 O 114/10 und I-12 O 121/10) den Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vor.

    In dem Verfahren I-12 O 101/10 hatte die dortige Verfügungsbeklagte sich zunächst unterworfen und die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,-- EUR im Fall der Zuwiderhandlung versprochen.

  • OLG Hamm, 20.05.2010 - 4 U 225/09

    Informationspflichten in Webshops bei iPhone-Abruf

    Auszug aus LG Bochum, 13.07.2010 - 12 O 114/10
    Für die Beurteilung eines Missbrauchs gelten zunächst die folgenden, in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.05.2010 (I-4 U 225/09) zusammengefassten Grundsätze:.

    Auch umfangreiche Abmahntätigkeiten können für sich allein aber noch keinen Missbrauch belegen, wenn umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen (OLG Hamm vom 20.05.2010 - I-4 U 225/09 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 04.05.2010 - 4 U 12/10

    Die Kosten des Abschlussschreibens

    Auszug aus LG Bochum, 13.07.2010 - 12 O 114/10
    Mit diesem Verhalten als - im konkreten Fall allerdings nicht ausreichendes - Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten hat sich bereits das Oberlandgericht Hamm in der Entscheidung vom 04.05.2010 (I-4 U 12/10) auseinandergesetzt.
  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 67/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus LG Bochum, 13.07.2010 - 12 O 114/10
    Davon ist auszugehen, wenn es dem Anspruchsteller in erster Linie darum geht, einen bestimmten oder mehrere Wettbewerber mit Kosten und Risiken zu belasten, die geeignet sind, seine personellen und finanzielle Kräfte zu binden (BGH GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld I; Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 8 Rdn. 4.13).".
  • OLG Hamm, 28.07.2011 - 4 U 55/11

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung wettbewerbsrechtlicher

    Die durch den Beklagten vorgetragenen Tatsachen aus den Verfahren LG Bochum 12 O 114/10 und 12 O 101/10 hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, weil der diesbezügliche Vortrag verspätet gewesen sei und das Landgericht die zugrundeliegenden Fakten rechtsfehlerhaft selbstständig ermittelt habe.

    Sie hat mit Hinweis auf die Entscheidungen des Landgerichts Bochum zu 12 O 114/10 und 12 O 101/10 ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers gerügt, im Übrigen ihren Wettbewerbsauftritt für rechtskonform gehalten.

    Das Landgericht hat als Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen angesehen die Anzahl der aus anderen Verfahren bekannt gewordenen Abmahnungen, das angesichts der Vielzahl von Abmahnungen eingegangene Kostenrisiko, dem ein verhältnismäßig niedriger operativer Umsatz in Höhe von 200.000,- Euro jährlich gegenüberstehe, der hohe Streitwert im Verfahren LG Bochum 13 O 164/08, der erst durch das Gericht von 60.000,- auf 20.000,- Euro herabgesetzt worden ist, die Nahezu-Gleichsetzung der Fristen für die Zahlung von Abmahnkosten mit dem Termin zur Abgabe der Unterwerfungserklärung, das Verlangen einer aus Sicht des Landgerichts am oberen Rand liegenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro für jeden Verstoß, die Verkoppelung der Vertragsstrafe mit dem Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, das systematische Verlangen uneingeschränkter Verzichtsklauseln und die Verweigerung der Übersendung einer Originalvollmacht im Verfahren LG Bochum 12 O 114/10, obgleich diese ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen wäre.

    Die Übersendung einer Originalvollmacht hätte in dem konkreten Verfahren 12 O 114/10 LG Bochum das zu entscheidende Rechtsproblem nicht beseitigt, weil der Schuldner im dortigen Fall die Unterwerfungserklärung unter die Bedingung gestellt habe, dass ihm die Originalvollmacht vorgelegt werde.

    a) Ob das Landgericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es Kenntnisse aus den Verfahren LG Bochum 12 O 114/10 und 12 O 101/10 beigezogen hat, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben.

    b) Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht ersichtlich, weil auch das Landgericht im Termin vom 12.8.2010 darauf hingewiesen hat, dass die Verfahren 12 O 101/10 und 12 O 114/10 LG Bochum hinzugezogen werden, zudem diesbezüglich auch Schriftsatzfrist gewährt wurde.

    (3) In der Sache 12 O 114/10 verweigerte der Kläger überdies die Übersendung einer Originalvollmacht, obwohl dann mit einem unbedingten Unterlassungsversprechen zu rechnen gewesen wäre.

  • LG Bochum, 17.02.2011 - 14 O 110/10

    Notwendigkeit von Angaben zu Versandkosten bei Angeboten von Waren an Verbraucher

    Darüber hinaus seien die in den Verfahren 12 O 114/10 Landgericht Bochum und 12 O 101/10 Landgericht Bochum erörterten Umstände nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu begründen.

    Außerdem rügt sie nunmehr auch die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung durch den Kläger und verweist insoweit auf die Entscheidungen des Landgerichts Bochum zu 12 O 114/10 und 12 O 101/10.

    Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, da beide Parteien Gelegenheit hatten, zu den Erwägungen der Kammer und den Ausführungen in den Verfahren 12 O 114/10 und 12 O 101/10 Stellung zu nehmen.

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungen des Landgerichts Bochum in 12 O 101/10 und 12 O 114/10 verwiesen.

    Dies ist auch in den Verfahren 12 O 101/10 und 12 O 114/10 jeweils Landgericht Bochum sowie in weiteren vor dem Landgericht Bochum anhängigen Verfahren geschehen.

    Hinzu kommt, dass der Kläger in dem Verfahren 12 O 114/10 Landgericht Bochum trotz Unterwerfungserklärung eine Übersendung der Originalvollmacht verweigerte, obwohl dies weder mit besonderem Aufwand noch mit besonderen Kosten verbunden gewesen wäre und im Hinblick auf einen zu erwartenden Prozess, in dem auf die Rüge hin die Vollmacht ebenfalls vorzulegen wäre, unverständlich ist.

  • OLG Hamm, 26.07.2011 - 4 U 49/11

    Zu hohe Streitwerte, überhöhte Vertragsstrafen - Rechtsmissbräuchlichkeit einer

    Es hat alsdann weiter ausgeführt, dass ein Rechtsmissbrauch des Klägers gemäß § 8 IV UWG auch unter Berücksichtigung des vom Landgericht in den Verfahren 12 O 101/10 und 12 O 114/10 festgestellten Missbrauchs nicht anzunehmen sei.

    Die Akten 14 O 187/09 LG Bochum = 4 U 225/09 OLG Hamm, 14 O 110/10 LG Bochum = 4 U 55/11 OLG Hamm, 12 O 101/10 LG Bochum = 4 U 145/10 OLG Hamm, 14 O 212/09 LG Bochum = 4 U 137/10 OLG Hamm, 12 O 235/09 LG Bochum = 4 U 141/10 OLG Hamm, 12 O 114/10 LG Bochum = 4 U 149/10 OLG Hamm, 17 O 114/09 LG Bochum = 4 U 208/09 OLG Hamm, 13 O 277/08 LG Bochum = 4 U 51/09 OLG Hamm lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    In der Sache 12 O 114/10 verweigerte der Kläger überdies die Übersendung einer Originalvollmacht, obwohl dann mit einem unbedingten Unterlassungsversprechen zu rechnen gewesen wäre (zur Zulässigkeit einer Unterwerfung unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage einer Originalvollmacht s.a. Teplitzky, 9. Aufl. 2007, Kap. 41 Rn. 6 a).

  • LG Bochum, 13.07.2010 - 12 O 101/10

    Zulässige Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs bei

    Das den Abmahnungen beigefügte Formular einer Unterwerfungserklärung sieht regelmäßig (vgl. z.B. die Verfahren I-12 O 235/09, I-12 O 101/10, I-12 O 114/10 und I-12 O 121/10) den Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vor.

    Abgerundet wird das bisherige Bild besonders vom Verhalten des Verfügungsklägers in dem Verfahren I-12 O 114/10.

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