Rechtsprechung
LG Freiburg, 25.01.2013 - 12 O 133/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Einräumung eines Mehrstimmrechts einer Komplementärin einer Publikums-KG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit der Einräumung eines Mehrstimmrechts zugunsten der Komplementärin einer Publikums-KG bei Nichtbeteiligung am Gewinn und Verlust im Rahmen der Beschlussfassung über eine Änderung des Gesellschaftsvertrages (hier: Kapitalerhöhung)
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 161 HGB, § 12 Abs 2 AktG
Wirksamkeit von Beschlüssen einer Publikums-KG: Einräumung eines Mehrstimmrechts für die Komplementärin - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kein Mehrstimmrecht für die Komplementärin einer Publikums-KG
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Stimmrecht der Komplementäre einer Publikums-KG - Gesellschaftsrecht
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Die Bewertung von Mehrstimmrechten in einer Publikums-KG
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Keine Einräumung eines Mehrstimmrechts für eine Komplementärin einer Publikums-KG
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Keine Mehrstimmrecht für Komplementärin einer Publikums-KG
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Komplementärin einer Publikums-KG steht kein Mehrstimmrecht zu
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 24.11.1975 - II ZR 89/74
Kapitalerhöhung der KG durch Mehrheitsbeschluß
Auszug aus LG Freiburg, 25.01.2013 - 12 O 133/12
Die Wirksamkeit des Beschlusses setzt allerdings voraus, dass jeder Kommanditist die Möglichkeit erhält, entsprechend seiner bisherigen Kapitalbeteiligung an der Kapitalerhöhung teilzunehmen (vergleiche BGHZ 66, 82). - BGH, 21.03.1988 - II ZR 135/87
Inhaltskontrolle der Beteiligung an einer Publikums-KG; Recht zur Übernahme …
Auszug aus LG Freiburg, 25.01.2013 - 12 O 133/12
Regelungen, die ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter oder der Komplementäre der Kommanditgesellschaft begünstigen, sind nichtig (BGHZ 104, 50). - BGH, 07.02.1994 - II ZR 188/92
Gesellschaftsform der atypischen stillen Gesellschaft - Verbindung der atypischen …
Auszug aus LG Freiburg, 25.01.2013 - 12 O 133/12
Sonderrechte, insbesondere wenn dem Vorteil kein nennenswertes Risiko gegenübersteht, können ein Ungleichgewicht der Gesellschafter untereinander begründen und die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen bewirken (BGH, Urteil v. 7.2.1994 - II ZR 188/92). - BGH, 17.07.2006 - II ZR 242/04
Anforderungen an gesellschaftsvertragliche Regelungen in einer Publikums-KG; …
Auszug aus LG Freiburg, 25.01.2013 - 12 O 133/12
Die Gesamtschau der vertraglich vereinbarten Regelungen, nämlich die Vereinbarung einer Monatsfrist für Anfechtungsklagen, der Umstand, dass die Komplementärin bei Gründung der Gesellschaft bevollmächtigt war, weitere Kommanditisten aufzunehmen und damit Kapital einzusammeln, und die Möglichkeit der Einsetzung eines Beirats (§ 9 des Gesellschaftsvertrages) sprechen vorliegend dafür, dass die Gesellschaft, die - von vornherein absehbar - auf eine Vielzahl von Kommanditisten (158) ausgerichtet war, eine kapitalistische Struktur übernommen hat und auch die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen im Rechtsstreit zwischen Gesellschafter und Gesellschaft entsprechend den bei Kapitalgesellschaften gültigen Regeln geklärt werden soll (vgl.a. BGH NJW 2006, 2854). - BGH, 15.11.2011 - II ZR 266/09
Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Ermittlung des auf jeden Gesellschafter …
Auszug aus LG Freiburg, 25.01.2013 - 12 O 133/12
Durch Mehrheitsbeschluss kann bei einer Publikumsgesellschaft selbst ohne nähere Bestimmung des von der Mehrheitsklausel erfassten Beschlussgegenstandes eine Kapitalerhöhung beschlossen werden (BGHZ 191, 293).
- LG Freiburg, 24.01.2014 - 12 O 93/13
Publikums-KG: Mehrstimmrecht der Komplementärin bei Gesellschafterbeschlüssen; …
Tatsächlich stünde der Komplementärin ein derartiges Mehrstimmrecht nicht zu, wie die Kammer in einem früheren Verfahren (12 O 133/12) betreffend einen Kapitalerhöhungsbeschluss festgestellt habe.Bezüglich der Beschlussanfechtungsklage hat die Kammer in der Entscheidung vom 25. Januar 2013 (12 O 133/12) mit Billigung beider Parteien ausgeführt, dass die Gesamtschau der vertraglich vereinbarten Regelungen, nämlich die Vereinbarung einer Monatsfrist für Anfechtungsklagen, der Umstand, dass die Komplementärin bei Gründung der Gesellschaft bevollmächtigt war, weitere Kommanditisten aufzunehmen und damit Kapital einzusammeln, und die Möglichkeit der Einsetzung eines Beirats dafür sprechen, dass die Gesellschaft, die von vornherein absehbar auf eine Vielzahl von Kommanditisten ausgerichtet war, eine kapitalistische Struktur übernommen hat und auch die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen im Rechtsstreit zwischen Gesellschafter und Gesellschaft entsprechend den bei Kapitalgesellschaften gültigen Regeln geklärt werden soll (unter Hinweis auf BGH NJW 2006, 2854).
Rechtsprechung
LG Berlin, 10.01.2013 - 12 O 133/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Verjährung von Herausgabeansprüchen eines Dritten nach Ende des Mietverhältnisses; an Mieter überlassene Einrichtungsgegenstände
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Herausgabeansprüche Dritter gegen Vermieter verjähren 6 Monaten nach Mietende
- juris (Volltext/Leitsatz)