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   LG Freiburg, 10.03.2014 - 12 O 139/13   

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https://dejure.org/2014,3527
LG Freiburg, 10.03.2014 - 12 O 139/13 (https://dejure.org/2014,3527)
LG Freiburg, Entscheidung vom 10.03.2014 - 12 O 139/13 (https://dejure.org/2014,3527)
LG Freiburg, Entscheidung vom 10. März 2014 - 12 O 139/13 (https://dejure.org/2014,3527)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Übergabe i.S.v. § 446 BGB bei einem Vertrag über Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage

  • RA Kotz

    Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Vertrag über Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage: Übergang der Preisgefahr bei Übergabe der Anlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Montage geschuldet: Anlieferung ist keine Übergabe!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 1050
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 353/12

    Zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Möbelversandhandel

    Auszug aus LG Freiburg, 10.03.2014 - 12 O 139/13
    Vorliegend ist jedoch nicht ein Versendungskauf vereinbart worden, sondern ein Kauf mit Montageverpflichtung, also eine Bringschuld (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 06. November 2013 - VIII ZR 353/12 -, juris).
  • BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 299/98

    Zur Frage, wann bei einem Kaufvertrag über Standardsoftware der Kaufgegenstand im

    Auszug aus LG Freiburg, 10.03.2014 - 12 O 139/13
    Nachdem die Klägerin jedoch noch zur Montage verpflichtet war, scheidet eine Übergabe zu diesem Zweck bereits zum Zeitpunkt der Anlieferung auf der Baustelle aus (vgl. a BGH, Urteil vom 22. Dezember 1999 - VIII ZR 299/98 -, BGHZ 143, 307-314 Rdnr. 19 zu dem nicht völlig identischen Begriff der Ablieferung im Sinne von § 438 BGB bei vereinbarter Installation der gekauften Software; vgl. zum Zeitpunkt der Ablieferung bei Montageverpflichtung auch Palandt/Weidenkaff BGB 73. A. § 438 Rdnr. 15).
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