Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 09.12.2015 - 12 O 177/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsverstöße eines Strom- und Gaslieferanten im Zusammenhang mit der Mitteilung der Preiserhöhung; Unterrichtung von Letztverbrauchern über Gas- bzw. Strompreierhöhungen in transparenter und verständlicher Weise; Verschleierung einer konkreten Änderung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 09.12.2015 - 12 O 177/14
- LG Düsseldorf, 09.12.2015 - 37 O 24/18
- LG Düsseldorf, 06.06.2019 - 37 O 24/18
- OLG Düsseldorf, 18.05.2021 - 20 U 63/19
- BGH, 07.04.2022 - I ZR 73/21
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09
Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in …
Auszug aus LG Düsseldorf, 09.12.2015 - 12 O 177/14
Zwar konnten die Vorschriften nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Rahmen der AGB-rechtlichen Prüfung von Sonderkundenverträgen eine Wirkung entfalten, an dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof jedoch nicht mehr fest (BGH, Urteil vom 31.07.2013, Az.: VIII ZR 162/09, Anlage B 1, dort inbes. - BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 326/08
Zu Vertragsbedingungen eines Gasversorgungsunternehmens
Auszug aus LG Düsseldorf, 09.12.2015 - 12 O 177/14
Nach der sog. positiven Leitbildrechtsprechung waren Regelungen in Strom- und Gaslieferungsverträgen jedenfalls dann wirksam, wenn sie den genauen Wortlaut der Vorschriften der Strom- bzw. GasGVV enthielten (BGH, Urt. v. 27.01.2010, Az.: VIII ZR 326/08, Rn. 41, zitiert nach juris). - OLG Düsseldorf, 26.03.2009 - 7 U 28/08
Anforderungen an den Nachweis des Zugangs eines per E-Mail übersandten …
Auszug aus LG Düsseldorf, 09.12.2015 - 12 O 177/14
Für diesen Fall ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Kontrolle des Postfachs üblicherweise anzunehmen ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.03.2009, Az.: 7 U 28/08, Seite 2 und 3, zitiert nach BeckRS 2009, 24422). - EuGH, 21.03.2013 - C-92/11
Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer …
Auszug aus LG Düsseldorf, 09.12.2015 - 12 O 177/14
Denselben Bezugspunkt weisen die von dem Kläger in Bezug genommenen Zitate aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2013, Az.: C-92/11, Rn. 45 und 52 (zitiert nach BeckRS 2013, 80634) auf. - BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98
DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen
Auszug aus LG Düsseldorf, 09.12.2015 - 12 O 177/14
Eine solche Möglichkeit zur Erkundigung steht der Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen entgegen (BGH, NJW-RR 2002, 612 (613) - Die Profis).
- OLG Düsseldorf, 18.05.2021 - 20 U 63/19
Intransparente Preiserhöhungen für Strom und Gas; Vorbereitung und Durchsetzung …
Die Beklagte wird verurteilt, 1.1 dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie seit dem 28. September 2014 dadurch erzielt hat, dass sie die im Verbotstenor zu 1a) und 1b) sowie zu 2a) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015, Az. 12 O 177/14, untersagten Handlungen gegenüber Verbrauchern vorgenommen hat, 1.2 dem Kläger für den Auskunftszeitraum ab 28. September 2014 Rechnung zu legen und ihm in monatlich nach Kalendermonaten aufgeschlüsselter und chronologisch geordneter und übersichtlicher Aufstellung insbesondere mitzuteilen, 1.2.1 die Zeiträume.- während derer gegenüber Verbrauchern in der im Verbotstenor zu 1a) und 2a) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015, Az. 12 O 177/14, beschriebenen Weise, Preisänderungen mitgeteilt wurden, - während derer sich die Beklagte gegenüber Verbrauchernin der im Verbotstenor zu 2a) und 2b) des Urteilsdes Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015, Az.12 O 177/14 beschriebenen Weise auf Preiserhöhungen berufen hat, - in denen die Beklagte aufgrund der im Verbotstenor zu 1a), 1b) und 2a) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015, 12 O 177/14, beschriebenen Handlungen einseitig erhöhte Preise von den Verbrauchern vereinnahmt hat.
1.2.2 die Anzahl sowie die Bezeichnung der konkreten Verbraucher mit Name und Anschrift der Lieferstelle, - denen beabsichtigte Preisänderungen in der im Verbotstenor zu 1a) und 2a) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015, Az. 12 O 177/14 beschriebenen Weise mitgeteilt wurden, - denen gegenüber sich die Beklagte in der im Verbotstenor zu 1b) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015, Az. 12 O 177/14 beschriebenen Weise mitgeteilt wurden, - die aufgrund der im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015, Az. 12 O 177/14, im Verbotstenor zu 1a; 1b) und 2a), 2b) beschriebenen Handlungen höheren Preise an die Beklagte bezahlt haben, 1.2.3 welche Mehreinnahmen in welcher Höhe die Beklagte aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten in den nach Ziff. 12.2 lit. a) anzugebenen Zeiträumen durch die Vereinnahmung einseitig erhöhter Strom- oder Gaspreisentgelte gegenüber den vorhergehenden bisherigen Preisen von den nach Ziff. 1.2 lit. b) anzugebenden Verbrauchern im Auskunftszeitraum erzielt hat, 1.2.4 welche nach § 10 Abs. 2 Satz 1 UWG abzugsfähigen Leistungen sie auf Grund der Zuwiderhandlungen gegen die im Verbotstenor zu 1a) und 1b) sowie zu 2a) und 2b) des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015, Az. 12 O 177/14, untersagten Handlungen an Dritte oder an den Staat erbracht hat.
Auf die sodann erhobene Klage des Klägers verurteilte das Landgericht Düsseldorf die Beklagte mit am 9. Dezember 2015 verkündeten Urteil vom 9. Dezember 2015 (Az. 12 O 177/14, Anlage K 1) unter Androhung von Ordnungsmitteln dazu, es zu unterlassen.
- LG Düsseldorf, 10.04.2017 - 14d O 12/16
Außerordentliche Kündigung eines Energielieferungsvertrages; Rechtfertigung einer …
Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (12 O 177/14) hat das Landgericht Düsseldorf die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel wie folgt zur Unterlassung verurteilt:. - BGH, 07.04.2022 - I ZR 73/21
Gewährleistung des rechtlichen Gehörs: Überraschungsentscheidung im …
Auf die daraufhin erhobene Klage verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung (LG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 12 O 177/14, juris). - AG Kleve, 03.02.2017 - 35 C 286/16
Preisanpassung Energieversorger, EEG-Umlage
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 09.12.2015 Az. 12 O 177/14, auf das die Beklagte sich bezieht und dass sie zur Gerichtsakte gereicht hat, entschieden, dass sich ein Energieversorgungsunternehmen auf eine Preiserhöhung nicht berufen kann, wenn sie in einer E-Mail angekündigt wurde, ohne dass gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Stromliefervertrages und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hingewiesen worden ist.