Rechtsprechung
LG Osnabrück, 29.12.2010 - 12 O 2381/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Schmerzensgeldanspruch bei sexuellem Missbrauch: Verjährungsbeginn; Beweislast für eine vollständige Verdrängung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Schmerzensgeld sowie Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht nach sexuellem Missbrauch
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schmerzensgeld sowie Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht nach sexuellem Missbrauch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823
Schmerzensgeld sowie Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht nach sexuellem Missbrauch - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Schmerzensgeldanspruch wegen sexuellen Missbrauchs wegen Vorfälle aus 1988 und 1990
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Schmerzensgeldansprüche wegen Kindesmissbrauch in den Jahren 1988 und 1990 nicht verjährt
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Nach 20 Jahren: Schmerzensgeld wegen sexuellen Missbrauchs
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen wegen Kindesmissbrauch
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Schmerzensgeldansprüche wegen Kindesmissbrauch in den Jahren 1988 und 1990 nicht verjährt - Entscheidung des Landgerichts Osnabrück ist rechtskräftig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schmerzensgeldanspruch wegen sexuellen Missbrauchs kann auch bei lang zurückliegenden Vorfällen bestehen - Bei Verdrängung der Geschehnisse aufgrund schwerer posttraumatischer Belastungsstörung beginnt Verjährungfrist erst nach neuerlicher Kenntnis der Sache ...
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 29.12.2010 - 12 O 2381/10
- OLG Oldenburg, 12.07.2011 - 13 U 17/11
- BGH, 04.12.2012 - VI ZR 217/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88
Unterlassen der Prüfung von Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler
Auszug aus LG Osnabrück, 29.12.2010 - 12 O 2381/10
Dabei ist bei beschränkt Geschäftsfähigen auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter abzustellen (BGH NJW 89, 2323).