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   LG Düsseldorf, 11.11.2015 - 12 O 5/15   

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https://dejure.org/2015,79524
LG Düsseldorf, 11.11.2015 - 12 O 5/15 (https://dejure.org/2015,79524)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.2015 - 12 O 5/15 (https://dejure.org/2015,79524)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. November 2015 - 12 O 5/15 (https://dejure.org/2015,79524)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 6 U 84/13

    Zulässigkeit der Inrechnungstellung von Pauschalen für Rücklastschriften und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.11.2015 - 12 O 5/15
    Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.02.2014 zu Az. I-6 U 84/13 zurückgewiesen wurde.
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 6 W 47/14

    Höhe des Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.11.2015 - 12 O 5/15
    Auf die Beschwerde beider Parteien bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Ordnungsverfügung durch Beschluss vom 24.10.2014, Az. I-6 W 47/14 dem Grunde nach und verschärfte die Höhe des Ordnungsgeldes auf 70.000,00 EUR.
  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.11.2015 - 12 O 5/15
    Es ist insbesondere nicht feststellbar, dass die Anspruchsverfolgung vorwiegend der Erzielung von Einkünften von Abmahngebühren, Vertragsstrafen und sonstige Kosten der Rechtsverfolgung dient (vgl. BGH NJW 1993, 721, 723).
  • BGH, 23.02.1962 - I ZR 114/60

    Furniergitter

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.11.2015 - 12 O 5/15
    Die Kammer erachtet es als zulässig, dass der Kläger einen Wirtschaftsprüfer seines Vertrauens benennt (vgl. BGH GRUR 1962, 354, 357 - Funiergitter; BGH GRUR 1980, 227, 233 - Monumenta).
  • BGH, 07.12.1979 - I ZR 157/77

    Monumenta Germaniae Historica

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.11.2015 - 12 O 5/15
    Die Kammer erachtet es als zulässig, dass der Kläger einen Wirtschaftsprüfer seines Vertrauens benennt (vgl. BGH GRUR 1962, 354, 357 - Funiergitter; BGH GRUR 1980, 227, 233 - Monumenta).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21
    Das Landgericht gab dem Auskunftsantrag des Klägers durch Teilurteil vom 11. November 2015 (Az. 12 O 5/15) überwiegend statt.

    (1) Durch die Erhebung der Stufenklage mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Az.: 12 O 5/15 (vor Abtrennung: 12 O 64/14) wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO am selben Tag gehemmt.

    Die Stufenklage in dem Rechtsstreit Az.: 12 O 5/15 wurde durch das Prozessfinanzierer I -Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2018 rechtskräftig beendet.

    Die Hemmungswirkung der Stufenklage in dem Verfahren 12 O 5/15 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erstreckt nicht auf Nutzungen aus Gewinnen, die die Beklagte dadurch erzielt hat, dass sie von Verbrauchern für Rücklastschriften einen Pauschalbetrag von 13, 00 EUR oder für Mahnungen einen Pauschalbetrag von 9, 00 EUR vereinnahmt hat, denn diese waren nicht Gegenstand der Stufenklage.

    Eine entsprechende Auskunft hatte der Kläger in dem Verfahren 12 O 5/15 - unstreitig - nicht begehrt; der Auskunftsantrag verhält sich gerade nicht zu Nutzungsgewinnen.

    Der Rechtsstreit ist wegen der Frage, ob die Verjährung des im Wege der Stufenklage geltend gemachten Gewinnabschöpfungsanspruches durch die vorangegangenen Verfahren (Az.: 12 O 5/15 sowie 12 O 184/16), in denen die unter Einschaltung eines Prozessfinanzierers erhobenen Gewinnabschöpfungsklagen wegen unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB als unzulässig abgewiesen worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018, Az.: I ZR 26/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. April 2019, Az.: I-2 U 46/18), gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt ist, von grundsätzlicher Bedeutung.

  • LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18
    9,00 EUR nach dem 29.01.2013 machte der Kläger vor der Kammer unter dem Aktenzeichen 12 O 5/15 einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Gewinnabschöpfungsanspruches geltend.

    Die Kammer gab dem Auskunftsantrag des Klägers durch Teilurteil vom 11.11.2015 (Az.: 12 O 5/15) überwiegend statt.

    Hinsichtlich des Rechtsstreits 12 O 5/15 sei dies durch Kündigungsschreiben vom 06.11.2018 (Anlage K12 - Bl. 351 d.A.) und hinsichtlich des Rechtsstreits 12 O 184/16 durch Kündigungsschreiben vom 14.12.2018 (Anlage K13 - Bl. 352 d.A.) geschehen.

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe aufgrund dessen Stellung nach wie vor einen entscheidenden Einfluss auf das Gebaren des Klägers; hierfür sprächen auch Anwaltsgebühren in Höhe von 362.792,68 EUR in dem Verfahren 12 O 5/15.

    Die Klage in dem Verfahren 12 O 5/15 wurde durch den BGH insgesamt als unzulässig abgewiesen.

    Die Begriffe "Pauschale" und "Pauschalbetrag" sind bereits unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs aus sich heraus verständlich (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2017 - 12 O 374/15, BeckRS 2017, 107652; LG Düsseldorf, Teilurteil vom 11.11.2015 - 12 O 5/15, BeckRS 2015, 126144).

    Der Kläger hat die Verjährung der Ansprüche durch Klageerhebung in den Verfahren 12 O 5/15 und 12 O 184/16 gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2018 - 20 U 39/17

    Unterlassungsansprüche eines in die Liste der qualifizierten Einrichtungen

    Soweit sich die Beklagte auf die Prozessfinanzierung durch einen Dritten im Verfahren 12 O 5/15 LG Düsseldorf berufe, habe das Bundesamt dies trotz Kenntnis nicht zum Anlass für Maßnahmen im Hinblick auf die Eintragung des Klägers genommen.

    Was die notwendige finanzielle Ausstattung anbelange, zeige bereits die unstreitige Prozessfinanzierung des Klägers im Verfahren 12 O 5/15 LG Düsseldorf, dass diese nicht vorhanden sei.

    aa) Die notwendige finanzielle Ausstattung des Klägers steht nicht deshalb in Frage, weil sich der Kläger zur Finanzierung von Gewinnabschöpfungsverfahren wie des Verfahrens 12 O 5/15 LG Düsseldorf eines Prozessfinanzierers bedient.

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18

    Rücklastschriften für die Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen

    Der vom Kläger im Vorprozess erhobenen Klage gab das Landgericht durch Teilurteil vom 11.11.2015 (Az. 12 O 5/15) in der Auskunftsstufe unter Abweisung des Hauptantrags nach dem Hilfsantrag statt.
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