Rechtsprechung
LG Münster, 17.05.2006 - 12 O 639/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzansprüche der Eltern gegen einen Hallenbadbetreiber wegen eines Beinahe-Ertrinkungsunfalls des Kindes; Sorgfaltsanforderungen an den Betreiber eines Schwimmbades im Hinblick auf die Überwachung des Badebetriebs; Verletzung der Aufsichtspflicht durch ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kind verunglückt im Hallenbad - Zur Aufsichtspflicht eines Bademeisters
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 904
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 02.10.1979 - VI ZR 106/78
Anforderungen an die Überwachung des Schwimmbetriebes in einer Schwimmhalle
Auszug aus LG Münster, 17.05.2006 - 12 O 639/04
Vielmehr bedarf es gerade auch im Hinblick auf die Zeitdauer, innerhalb der ein Eingreifen einer Aufsichtsperson gewährleistet werden muss, stets nur solcher Sicherheitsmaßnahmen, die ein vernünftiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (…siehe zum Inhalt dieser Aufsichtspflicht bei Schwimmbädern auch: BGH, NJW 2004, S. 1449 (1451);… BGH, NJW 2000, S. 1946 (1946 f.); BGH, NJW 1980, S. 392 (392);… OLG D, MDR 2001, S. 691 (691);… Wagner, in: MüKo, BGB, § 823 Rdnr. 477).In einem Hallenbad reicht nämlich im Allgemeinen ein Schwimmmeister für die Durchführung der Aufsicht aus (…BGH, NJW-RR 1990, S. 1245 (1245); BGH, NJW 1980, S. 392 (392); Steffen, in: RGRK, BGB, § 823 Rdnr. 229).
- BGH, 21.03.2000 - VI ZR 158/99
Organisation der Aufsicht in einem Freibad
Auszug aus LG Münster, 17.05.2006 - 12 O 639/04
Vielmehr bedarf es gerade auch im Hinblick auf die Zeitdauer, innerhalb der ein Eingreifen einer Aufsichtsperson gewährleistet werden muss, stets nur solcher Sicherheitsmaßnahmen, die ein vernünftiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (…siehe zum Inhalt dieser Aufsichtspflicht bei Schwimmbädern auch: BGH, NJW 2004, S. 1449 (1451); BGH, NJW 2000, S. 1946 (1946 f.);… BGH, NJW 1980, S. 392 (392);… OLG D, MDR 2001, S. 691 (691);… Wagner, in: MüKo, BGB, § 823 Rdnr. 477).Auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2000, S. 1946 f.) kann nicht entnommen werden, dass insofern eine Grenze von 4 Minuten besteht, bei deren Überschreiten ein Aufsichtsverstoß vorliegt.
- BGH, 12.06.1990 - VI ZR 273/89
Überwachungspflicht des Bademeisters in einem Hallenbad
Auszug aus LG Münster, 17.05.2006 - 12 O 639/04
In einem Hallenbad reicht nämlich im Allgemeinen ein Schwimmmeister für die Durchführung der Aufsicht aus (BGH, NJW-RR 1990, S. 1245 (1245);… BGH, NJW 1980, S. 392 (392);… Steffen, in: RGRK, BGB, § 823 Rdnr. 229). - OLG Celle, 06.12.2000 - 9 U 237/98
Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Badeaufsicht für Leib und …
Auszug aus LG Münster, 17.05.2006 - 12 O 639/04
Vielmehr bedarf es gerade auch im Hinblick auf die Zeitdauer, innerhalb der ein Eingreifen einer Aufsichtsperson gewährleistet werden muss, stets nur solcher Sicherheitsmaßnahmen, die ein vernünftiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (…siehe zum Inhalt dieser Aufsichtspflicht bei Schwimmbädern auch: BGH, NJW 2004, S. 1449 (1451);… BGH, NJW 2000, S. 1946 (1946 f.);… BGH, NJW 1980, S. 392 (392); OLG D, MDR 2001, S. 691 (691);… Wagner, in: MüKo, BGB, § 823 Rdnr. 477). - BGH, 03.02.2004 - VI ZR 95/03
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Wasserrutsche
Auszug aus LG Münster, 17.05.2006 - 12 O 639/04
Vielmehr bedarf es gerade auch im Hinblick auf die Zeitdauer, innerhalb der ein Eingreifen einer Aufsichtsperson gewährleistet werden muss, stets nur solcher Sicherheitsmaßnahmen, die ein vernünftiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (siehe zum Inhalt dieser Aufsichtspflicht bei Schwimmbädern auch: BGH, NJW 2004, S. 1449 (1451);… BGH, NJW 2000, S. 1946 (1946 f.);… BGH, NJW 1980, S. 392 (392);… OLG D, MDR 2001, S. 691 (691);… Wagner, in: MüKo, BGB, § 823 Rdnr. 477).