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   BSG, 14.05.1981 - 12 RK 11/80   

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https://dejure.org/1981,23845
BSG, 14.05.1981 - 12 RK 11/80 (https://dejure.org/1981,23845)
BSG, Entscheidung vom 14.05.1981 - 12 RK 11/80 (https://dejure.org/1981,23845)
BSG, Entscheidung vom 14. Mai 1981 - 12 RK 11/80 (https://dejure.org/1981,23845)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BB 1981, 1581
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

    Auszug aus BSG, 14.05.1981 - 12 RK 11/80
    tatsächlichen Verhältnissen ab, haben letztere ausschlaggebende Bedeutung (vgl zum ganzen BSGE 45, 199; BSG SozR 2200 5 166 Nr. 5; SozR 2200 5 1227 Nrn 4 und 19 mwN).
  • BSG, 24.10.1978 - 12 RK 58/76

    Arbeitnehmer - Abhängige Beschäftigung - Unmögliche Feststellung - Kriterien -

    Auszug aus BSG, 14.05.1981 - 12 RK 11/80
    Falls, was nicht ausgeschlossen erscheint, die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen des Klägers zum Beigeladenen zu 1) etwa gleichermaßen die Deutung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis wie auch als selbständiges freies Mitarbeiterverhältnis zuläßt, wird nach Maßgabe der Rechtsprechung des erkennenden Senats darauf abzustellen sein, was die Vertragsschließenden gewollt haben (vgl Urteil vom 24. Oktober 4978 - 12 RK 58/76 - SozR 2200 5 4227 Nr. 19).
  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer - Rechtsanwälte, die als

    Bereits nach früherer Rechtslage war aber die Rechtsanwaltstätigkeit in arbeits- und sozialversicherungsrechtlich abhängiger Stellung bei Arbeitgebern zulässig, die denselben Berufspflichten wie angestellte Rechtsanwälte unterlagen (vgl BT-Drucks aaO; vgl auch BSG Urteil vom 14.5.1981 - 12 RK 11/80 - juris) .

    Insoweit hat der Senat bereits mit Urteil vom 14.5.1981 (12 RK 11/80 - juris RdNr 42) bestätigt, dass ein zugelassener Rechtsanwalt in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts sowohl als abhängig Beschäftigter wie auch als freier Mitarbeiter tätig sein kann.

  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Insoweit hat der Senat bereits mit Urteil vom 14.5.1981 (12 RK 11/80 - juris RdNr 42) bestätigt, dass ein zugelassener Rechtsanwalt in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts sowohl als abhängig Beschäftigter wie auch als freier Mitarbeiter tätig sein kann.
  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22

    Scheinselbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, Schwarzarbeiter

    Zwar kann die Eigenart der Anwaltstätigkeit als einer Dienstleistung höherer Art mit einer sachlichen Weisungsfreiheit einerseits und einem weitgehend durch Sachzwänge bestimmten zeitlichen und örtlichen Arbeitsablauf es mit sich bringen, dass sich das Abgrenzungsmerkmal der äußeren Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer des Arbeitseinsatzes so reduzieren kann, dass es eine sichere Unterscheidung zwischen abhängiger und selbständiger Ausübung nicht mehr erlaubt; auch kann die Eingliederung wegen der Eigenart der Berufsausübung eines Rechtsanwalts sowohl bei abhängiger Beschäftigung als auch bei freier Mitarbeit in erster Linie durch die Sachgegebenheiten bedingt sein, weil auch der freie Mitarbeiter sich der sachlichen und personellen Ausstattung der Kanzlei bedienen können muss (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1981 - 12 RK 11/80 Rn. 43; siehe auch BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 4/20 R).

    Insoweit ist vor allem entscheidend, ob die Tätigkeit mit einem - gegebenenfalls pauschalierten - Verlustrisiko belastet ist und deshalb einer Gewinnbeteiligung gleichkommt oder ob sie lediglich als Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1981 - 12 RK 11/80 Rn. 43; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18 Rn. 26).

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