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   BSG, 29.06.1993 - 12 RK 13/93   

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https://dejure.org/1993,6812
BSG, 29.06.1993 - 12 RK 13/93 (https://dejure.org/1993,6812)
BSG, Entscheidung vom 29.06.1993 - 12 RK 13/93 (https://dejure.org/1993,6812)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 1993 - 12 RK 13/93 (https://dejure.org/1993,6812)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer Familienversicherung während des Bezuges von Erziehungsgeld bzw. während des Erziehungsurlaubs; Erfordernis eines Vorverfahrens infolge eines Beteiligtenwechsels / einer Klageänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 13/93
    Er war zwar nicht an die Klägerin, sondern an ihren Ehemann gerichtet, der nach dem Urteil des Senats vom 29. Juni 1993 (12 RK 48/91, zur Veröffentlichung bestimmt) als Stammversicherter (ebenfalls) berechtigt war, die Feststellung der Familienversicherung zu betreiben.

    Dazu weist der Senat auf seine Urteile vom 29. Juni 1993 (12 RK 11/91, 12 RK 48/91 und 12 RK 9/92, zur Veröffentlichung vorgesehen) hin, in denen Entscheidungen zum materiellen Recht ergangen sind.

    Wie in dem genannten Urteil vom 29. Juni 1993 (12 RK 48/91) näher ausgeführt, ist auch der Stammversicherte befugt, das Bestehen einer Familienversicherung für ein Familienmitglied feststellen zu lassen, weil er ein Recht darauf hat, den Umfang seiner eigenen Krankenversicherung zu kennen.

  • BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 119.79

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels im Rechtsmittelverfahren - Zu ergreifende

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 13/93
    Bei einem Beteiligtenwechsel wie dem vorliegenden besteht kein überzeugender Grund, auf das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren im Verhältnis der Beklagten gegenüber der Klägerin zu verzichten (vgl BVerwGE 65, 45, 49 bei Wechsel auf der Beklagtenseite; Kopp, Komm zur VwGO, 9. Aufl 1992, § 68 RdNr 28).
  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91

    Verdienst - Jahresarbeitsverdienstgrenze - Erziehungsurlaub - Familienhilfe -

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 13/93
    Dazu weist der Senat auf seine Urteile vom 29. Juni 1993 (12 RK 11/91, 12 RK 48/91 und 12 RK 9/92, zur Veröffentlichung vorgesehen) hin, in denen Entscheidungen zum materiellen Recht ergangen sind.
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 13/93
    Er ist nicht mehr wie nach früherem Recht (§ 205 der Reichsversicherungsordnung ) lediglich in die Versicherung des allein anspruchsberechtigten Stammversicherten einbezogen (vgl dazu die Begründung des Entwurfs eines Gesundheits-Reformgesetzes , BT-Drucks 11/2237 und BR-Drucks 200/88, jeweils S 161 zu Art. 1 § 10).
  • BSG, 14.12.1978 - 2 RU 33/77

    Anfechtungsklage - Vorverfahren - Jahresarbeitsverdienst - Ermessen

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 13/93
    Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls, daß Beklagte und Widerspruchsstelle identisch sind (BSG SozR 1500 § 78 Nr. 15).
  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf

    Dieser grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz zulässige gewillkürte Parteiwechsel (vgl BSG SozR 3-1500 § 29 Nr. 1 S 3 f mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 99 RdNr 12) war unschädlich: Der Kläger, der als Versicherter auch die Feststellung der Familienversicherung seiner Angehörigen betreiben darf, ist zur Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheides berechtigt (vgl BSG Urteil vom 29.6.1993 - 12 RK 13/93 - USK 93109; BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2).
  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 12/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung

    Sie war mit Einwilligung der Beklagten auch berechtigt, den Prozess im Wege der Klageänderung nach § 99 SGG (vgl dazu etwa BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 14 S 122; BSG Urteil vom 29.6.1993 - 12 RK 13/93 - Juris RdNr 12) anstelle des Rechtsvorgängers als Hauptbeteiligte zu übernehmen (§ 202 S 1 SGG, § 265 Abs. 2 S 2 ZPO; zur Unerheblichkeit, dass das Prozessgericht die Übernahme als sachdienlich erachtet, vgl BGH Urteil vom 27.4.1988 - VIII ZR 178/87 - NJW 1988, 3209; BGH Urteil vom 27.6.1996 - IX ZR 324/95 - NJW 1996, 2799 mwN; BVerwG Beschluss vom 12.12.2000 - 7 B 68/00 - Juris RdNr 6; Buchholz 303 § 265 ZPO Nr. 5) .
  • BSG, 24.03.2009 - B 8 AY 10/07 R

    Asylbewerberleistung - sozialgerichtliches Verfahren - Einbeziehung von Klägern

    Auch für die so geänderte Klage müssen die vom Senat von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein (vgl für den Fall des Klägerwechsels: BSG, Urteil vom 29.06.1993 - 12 RK 13/93 -, USK 93109), zu denen die fristgerechte Klageerhebung (§ 87 SGG) gehört.
  • BSG, 18.03.1999 - B 12 KR 8/98 R

    Familienversicherung - Ausschluß - Kind - Stammversicherter - Bescheid -

    Der Senat hat dementsprechend bereits in zwei Entscheidungen die Beschwer und damit die Klagebefugnis des Familienangehörigen gegen einen an den Stammversicherten gerichteten Bescheid bestätigt (Urteil vom 29. Juni 1993 - 12 RK 13/93 - USK 93109; Urteil vom 25. Februar 1997 - 12 RK 34/95 - Die Leistungen, Beilage, 1997, 379 = SGb 1998, 272).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.02.2014 - L 8 SO 9/10

    Voraussetzungen der rechtswirksamen Verpflichtung eines Dritten bei einem diesem

    Der Beteiligtenwechsel stellt eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juni 1993 - 12 RK 13/93 - juris).

    Die Klageerhebung für einen (hier vollmachtlos vertretenen) Dritten hält im Übrigen das Klageverfahren nicht in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen für eine Klage im eigenen Namen offen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1993, a.a.O.).

    Auf Grund der aus dem Verfügungssatz zu entnehmenden belastenden Wirkung hätte dieser Bescheid damit von dem Kläger mit dem Widerspruch angefochten werden und er insbesondere eine Rechtswidrigkeit aus formalen Gründen geltend machen können (vgl. zum Umfang der Anfechtungsbefugnis BSG, Urteil vom 29. Juni 1993, a.a.O.).

  • BSG, 29.09.1994 - 12 RK 67/93

    Familienhilfe - Vertriebener - Gleichstellung - Vorversicherung - behindertes

    Die Familienhilfe bzw das Bestehen der Familienversicherung kann durch den Stammversicherten (hier den Kläger zu 1) oder den Angehörigen im Wege der Anfechtungs- und Feststellungsklage geklärt werden (BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; BSG vom 29. Juni 1993 - 12 RK 13/93).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2010 - L 5 KR 22/07

    Krankenversicherung

    Damit ist er nicht mehr nach früherem Recht (§ 205 der Reichsversicherungsordnung [RVO]) lediglich in die Versicherung des allein anspruchsberechtigten Stammversicherten einbezogen (vgl. BSG Urteil vom 29.06.1993, Az.: 12 RK 13/93 m.w.N.).
  • SG Karlsruhe, 03.06.2008 - S 7 KR 2483/07

    Krankenversicherung - Familienversicherung - gemeinsames Einkommen aus Vermietung

    Die Klage ist zulässig, form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG-), und der Kläger ist berechtigt, die Feststellung der Familienversicherung seiner Ehefrau im eigenen Namen zu betreiben (BSG, Urteil vom 29.6.1993 - 12 RK 13/93 zitiert nach Juris).
  • BSG, 25.02.1997 - 12 RK 34/95

    Voraussetzungen für eine Mitversicherung von Kindern bei den Eltern in der

    Auch für die geänderte Klage müssen jedoch die Prozeßvoraussetzungen erfüllt sein (BSG vom 29. Juni 1993 - 12 RK 13/93 - USK 93109).
  • BSG, 18.01.1996 - 1 RK 25/94

    Behandlung; Kieferorthopädische Behandlung; Vertragszahnarzt; Zulassung

    Es würde aber dem Grundsatz der Prozeßökonomie widersprechen, wenn bei einer Klage aus der Familienversicherung nach @ 10 SGB V das Verwaltungsverfahren gegenüber dem klagenden Familienangehörigen nachgeholt werden müßte, weil die Krankenkasse ihre nach früherem Recht zutreffende Praxis vorübergehend fortsetzt und ihre Bescheide an den Stammversicherten richtet (so auch BSG vom 23. November 1995 -1 RK 11/95, zur Veröffentlichung bestimmt; bei der Klage des falschen Adressaten vgl jedoch BSG SozR 1300 9 37 Nr. 1 mle. Der Sachentscheidung über den Anspruch des Klägers steht auch nicht ein noch anhängiges Widerspruchsverfahren entgegen, denn der Stammversicherte hatte nur für sich selbst und nicht außerdem für den Kläger Widerspruch eingelegt, über den noch zu entscheiden wäre (sonst müßte den Beteiligten zunächst Gelegenheit gegeben werden, das Widerspruchsverfahren des Klägers abzuschließen, vgl BSG vom 29. Juni 1993 - 12 RK 13/93 = USK 93109).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - L 5 KR 2636/15
  • LSG Hessen, 28.02.2002 - L 14 KR 506/00

    Anspruch auf Verlängerung der Familienversicherung um die Zeit der Ableistung

  • SG Speyer, 30.08.2018 - S 19 KR 120/17

    Krankenversicherung - keine Klagebefugnis des Stammversicherten auf Feststellung

  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2011 - L 5 KR 4051/08
  • LSG Saarland, 25.03.1997 - L 2 K 15/96

    Kostenübernahme bei Auslandsbehandlungen; Fehlende Behandlungsmöglichkeit im

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2012 - L 5 KR 4283/10
  • LSG Baden-Württemberg, 13.10.2011 - L 7 SO 721/09
  • LSG Baden-Württemberg, 19.05.2010 - L 4 KR 4169/08
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