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   BSG, 28.04.1983 - 12 RK 14/82   

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https://dejure.org/1983,10045
BSG, 28.04.1983 - 12 RK 14/82 (https://dejure.org/1983,10045)
BSG, Entscheidung vom 28.04.1983 - 12 RK 14/82 (https://dejure.org/1983,10045)
BSG, Entscheidung vom 28. April 1983 - 12 RK 14/82 (https://dejure.org/1983,10045)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschlußfrist - Fristversäumnis - Beitragsnachentrichtungantrag - Antragsfrist - Frist

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 09.12.1981 - 12 RK 38/80
    Auszug aus BSG, 28.04.1983 - 12 RK 14/82
    Dabei hat der Senat auch den Umfang einer Fristüberschreitung berücksichtigt, indem er bei Anträgen, die mehr als ein Jahr verspätet waren, eine Nachsichtgewährung schon aus diesem Grunde für unzulässig gehalten hat, sofern die Fristüberschreitung nicht ausnahmsweise auf höherer Gewalt beruht (vgl SozR 5070 5 10 Nr. 19 und Urteil vom 9. Dezember 1981 - 12 RK 38/80 -).
  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - Antrag auf Zustimmung

    Das BSG hat zwar in seiner Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen - abgeleitet aus dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben - eine Nachsichtgewährung bei Überschreitung von gesetzlichen Antragsfristen für zulässig und geboten gehalten (BSG Urteil vom 28.4.1983 - 12 RK 14/82, SozR 5070 § 10 Nr. 22 RdNr 11; s auch BSG Urteile vom 27.9.1983 - 12 RK 7/82, SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 55 RdNr 16 ff und 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 RdNr 19; s auch grundlegend Urteil vom 1.2.1979 - 12 RK 33/77, BSGE 48, 12, 17 = SozR 2200 § 1227 Nr. 23 S 54 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 30.08.2005 - L 13 AL 1226/05

    Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

    Auch bei Heranziehung der früher bei Versäumung von Antragsfristen im Rentenversicherungsrecht geltenden Nachsichtgewährung (vgl. BSGE 48, 12, 17; BSG SozR 5070 § 10 Nr. 22; BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 55) könnte eine unbillige Härte nicht bejaht werden, weil die durch die Fristversäumung eintretenden Folgen für den Kläger nicht erheblich, sondern gering sind.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2012 - L 19 AS 1078/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Schließlich kommt eine Bewilligung von Leistungen für Zeiten vor der Antragstellung auch unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben entwickelten sog. Nachsichtgewährung (vgl. jüngst BSG Urteil 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R = juris Rn 33 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 28.04.1983 - 12 RK 14/82 = juris Rn 11; BSG Urteil vom 27.9.1983 - 12 RK 7/82 = juris Rn 16 f.; BSG Urteil vom 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R = juris Rn 19) nicht in Betracht.
  • BSG, 22.02.1989 - 5 RJ 42/88

    Frist für die Wiedereinzahlung erstatteter Beiträge nach Nr. 7 Buchst. d des

    Im übrigen steht auch die Fristüberschreitung um mehr als ein Jahr der Nachsichtgewährung entgegen (vgl BSG in SozR 5070 § 10 Nr. 22 mwN).
  • BSG, 05.05.1988 - 12 RK 44/86
    Der Senat hat mit Urteil vom 28. April 1983 - 12 RK 14/82 - (SozR 5070 § 10 Nr. 22) das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil aus dem vom LSG festgestellten Sachverhalt nicht zu erkennen war, ob die Klägerin oder ihr Bevollmächtigter an der Fristversäumung schuldlos war.
  • BSG, 16.10.1986 - 12 RK 32/85

    Pflicht zur Entgegennahme nachentrichteter Beiträge nach Art 2 § 51a Abs. 2 des

    Auch für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nämlich die Versäumung einer Frist nur unschädlich, wenn den Säumigen kein Verschulden trifft, wobei an das Verschulden hier die gleichen Anforderungen wie bei der Nachsichtgewährung zu stellen sind (vgl. Urteile des Senats vom 28. April 1983 - 12 RK 14/82 - SozR 5070 § 10 Nr. 22 und vom 27. September 1983 - 12 RK 7/82 - SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 55).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - L 4 R 5112/08
    Die nachträgliche Zahlung der freiwilligen Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 ist auch nicht aufgrund einer Nachsichtgewährung, die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitet (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG - SozR 5070 § 10 Nr. 22), zulässig.
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