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   BSG, 16.02.1983 - 12 RK 26/81   

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BSG, 16.02.1983 - 12 RK 26/81 (https://dejure.org/1983,1698)
BSG, Entscheidung vom 16.02.1983 - 12 RK 26/81 (https://dejure.org/1983,1698)
BSG, Entscheidung vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 (https://dejure.org/1983,1698)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Beitragspflicht durch Untervertretervertrag vermeidbar?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Sozialversicherung - Beitragspflicht durch Untervertretervertrag vermeidbar?

Papierfundstellen

  • BSGE 55, 1
  • NZA 1984, 206
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 08.10.1975 - BT-Drs 7/4122
    Auszug aus BSG, 16.02.1983 - 12 RK 26/81
    Gleichzeitig wurden die Vorschriften der §§ 168 und 1228 RVO darauf abgestimmt und im Wortlaut geändert (BT-Drucks. 7/4122 S. 31, 39, 40).
  • BSG, 24.06.1958 - 10 RV 1131/56
    Auszug aus BSG, 16.02.1983 - 12 RK 26/81
    Die Wiedereinsetzung ist für die übergeordnete Instanz bindend und nicht nachprüfbar, auch wenn - wie hier - die Wiedereinsetzung nicht durch einen besonderen Beschluß, sondern im Urteil erfolgt (vgl. Meyer-Ladewig SGG § 67 Anm. 19; BSGE 7, 240).
  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 185/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    Eine neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist deshalb nur dann versicherungsfrei, wenn sie nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81, BSGE 55, 1).
  • FG Niedersachsen, 26.09.2017 - 14 K 241/16

    Haftung für Lohnsteuer, einheitliches Beschäftigungsverhältnis

    Soweit der Beklagte sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Januar 1983 (12 R K 26/81, BSGE 55, 1) stütze, sei der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt nicht auf seine Betriebe übertragbar.

    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geht davon aus, dass alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, als einheitliche Beschäftigung gelten und die bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen ohne Rücksicht auf ihre arbeitsvertragliche Gestaltung als einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen sind (BSG-Urteile vom 31. Oktober 2012 B 12 R 1/11 R, NZS 2013, 349; vom 27. Juni 2012 B 12 KR 28/10 R, SozR 4-2400 § 8 Nr. 5; vom 16. Februar 1983, 12 RK 26/81, BSGE 55, 1, USK 8310).

  • BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Betreuung psychisch Kranker in einer Einrichtung

    Entgegen der Auffassung der Beklagten und der älteren Rechtsprechung des BSG (BSGE 55, 1 = SozR 2200 § 168 Nr. 7) sei eine weitere geringfügige Nebenbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber wegen des eindeutigen, deutlich von dem Wortlaut der bis zum 30.6.1977 geltenden Regelung des § 168 Abs. 1 Nr. 1 RVO abweichenden Wortlauts des § 8 Abs. 2 S 1 SGB IV und der seit 1998 bestehenden Regelung über das Teilarbeitslosengeld sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung (BSGE 88, 180 = SozR 3-4300 § 150 Nr. 1) nicht als einheitliche Beschäftigung anzusehen (Urteil vom 9.9.2010) .

    Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 16.2.1983 (12 RK 26/81 - BSGE 55, 1 = SozR 2200 § 168 Nr. 7) entschieden, dass Beschäftigungen unabhängig von deren arbeitsvertraglicher Gestaltung bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich für die Beurteilung der Geringfügigkeit als Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit nicht nur nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 RVO und § 1228 Nr. 4 RVO in den bis zum 30.6.1977 geltenden Fassungen (aF), sondern auch in den ab 1.7.1977 geltenden Fassungen als einheitliche Beschäftigung zu werten waren.

  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2015 - L 4 R 1621/14

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Übungsleiter neben Haupttätigkeit als

    Arbeitgeber sei der andere Partner des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern könne (Verweis auf Bundessozialgerichts , Urteil vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 - in juris).

    Entgegen den Ausführungen des SG sei nicht allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität bestehe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 -, a.a.O.).

    Die im Urteil des BSG vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 -, a.a.O. genannten Kriterien seien erfüllt.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2013 - L 5 R 1989/11
    Sie berief sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.02.1983 (12 RK 26/81), wonach sozialversicherungsrechtlich von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei, wenn ein Arbeitsnehmer beim selben Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen ausübe.

    Für die streitgegenständliche Frage, ob es sich bei den jeweils parallelen Tätigkeiten um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handele, ging das Sozialgericht zunächst von dem Urteil des BSG vom 16.02.1983 (- 12 RK 26/81 -) aus, wonach alle bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen, ohne Rücksicht auf ihre arbeitsvertragliche Gestaltung, als ein einheitliches Arbeitsverhältnis anzusehen seien.

    Dies entspreche dem Urteil des BSG vom 16.02.1983 (12 RK 26/81), wonach ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliege, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausübe.

    Zu Recht hat sich die Beklagte bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide vom 08.07.2008 und vom 23.10.2008 auf das Urteil des BSG vom 16.02.1983 (- 12 RK 26/81 -, in Juris) berufen und eine neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübte geringfügige und versicherungsfreie Tätigkeit deshalb abgelehnt, weil sie beim selben Arbeitgeber ausgeübt wurde.

    Der 7. Senat des BSG hat aber in seinem Urteil vom 21.06.2001 (a.a.O.) insoweit herausgestellt, dass dieser Grundsatz vom BSG in der zu § 8 Abs. 2 SGB IV ergangenen Entscheidung vom 16.02.1983 (a.a.O.) sowie in einem Urteil zum Anspruch auf Arbeitslosengeld (Urteil vom 06.02.1992 - 7 RAr 78/90 - in Juris) ausdrücklich anerkannt worden ist, dass sich dieser aber nicht unbesehen auf den Anspruch auf Teil-Arbeitslosengeld übertragen lasse.

    In dieser Entscheidung hat das BSG eine Revision gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.09.2010 (- L 16 KR 203/08 -, in Juris), auf das sich das Sozialgericht weitgehend bezogen hatte, für begründet erachtet, an der Entscheidung aus dem Jahr 1983 (BSG-Urteil vom 16.02.1983, a.a.O.) festgehalten und erneut entschieden, dass eine neben einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübte geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 SGB IV nicht vorliegt, wenn sie beim selben Arbeitgeber verrichtet wird.

  • BSG, 21.06.2001 - B 7 AL 54/00 R

    Teilarbeitslosengeldanspruch - Entstehung - Teilarbeitslosigkeit - zwei

    Dies hat das BSG zwar zu § 8 SGB IV (Zusammenrechnung zweier geringfügiger Beschäftigungen) entschieden (BSGE 55, 1 = SozR 2200 § 168 Nr. 7), und der Senat ist dem im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Alg beigetreten (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 9, insbesondere S 14 mwN; vgl hierzu auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2000 - L 1 AL 51/00 - NZS 2001, 274).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.06.2013 - L 7 R 2757/11

    Sozialversicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Zusammenrechnung

    Die Beklagte trägt zur Begründung vor, das SG weiche im Ergebnis von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Februar 1983 (12 RK 26/81) ab.

    Bei der Auslegung des § 8 SGB IV besteht in der Rechtsprechung des BSG Einigkeit, dass alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV anzusehen sind (beispielsweise BSG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 - BSGE 55, 1 - Urteil vom 06. Februar 1992 - 7 RAr 78/90 - SozR 3-1500 § 54 Nr. 9 - Urteil vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 28/10 R - SozR 4-2400 § 8 Nr. 5; so auch in der sozialrechtlichen Literatur Axer in SRH, 5. Aufl. 2012, § 14 Rdnr. 35; Dankelmann in Eichenhofer/Wenner, SGB I, IV, X, § 8 SGB IV Rdnr. 54; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2008, § 8 Rdnr. 14; Rittweger in Beck´scher Online-Kommentar, § 8 Rdnr. 14 f., Seewald in Kasseler Kommentar, § 8 SGB IV Rdnr. 29).

    Nach dieser Rechtsprechung ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung mehrerer Beschäftigungen nur vorzunehmen, wenn diese bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden und nicht die Zusammenrechnungsvorschrift in § 8 Abs. 2 SGB IV anzuwenden ist, also nicht mehrere geringfügige Beschäftigungen vorliegen, sondern eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung und eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen (BSG, Urteil vom 16. Februar 1983, a.a.O.).

  • BSG, 23.05.1995 - 12 RK 60/93

    Geringfügige Beschäftigung - regelmäßig - gelegentlich - mehrere geringfügige

    Damit hat der Senat an die früheren Regelungen in § 168 Abs. 2 Buchst a und b, § 1228 Abs. 2 Buchst a und b RVO in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung angeknüpft, die nach der Gesetzesbegründung durch § 8 SGB IV lediglich in überarbeiteter und vereinfachter Form zusammengefaßt werden sollten (BT-Drucks 7/4122 S 31; vgl auch BSGE 55, 1 [BSG 16.02.1983 - 12 RK 26/81] = SozR 2200 § 168 Nr. 7).
  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 78/90

    Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen früheren Arbeitgebers im Rechtsstreit um

    Der 12. Senat des BSG hat dies zwar zu § 168 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der ab 1. Juli 1977 geltenden Fassung entschieden (vgl BSGE 55, 1 = SozR 2200 § 168 Nr. 7), damit jedoch nur die bereits zum Vorläuferrecht bestehende Rechtslage fortgeschrieben.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 15.12.2000 - L 1 Al 51/00

    Anzahl der zulässigen Teilzeitbeschäftigungen i.R.d. Gewährung von

    Dies folge auch aus § 8 SGB IV und einer Entscheidung des BSG vom 16.2.1983 ( Az: 12 RK 26/81 ).

    So hat das BSG mit Urteil vom 16.2.1983 (BSGE 55, 1 [BSG 16.02.1983 - 12 RK 26/81] ) entschieden, dass ohne Rücksicht auf ihre arbeitsvertragliche Ausgestaltung bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübte geringfügige Beschäftigungen als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu sehen sind.

  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 51/00 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

  • LSG Hessen, 21.03.2001 - L 6 AL 765/00

    Teilarbeitslosengeldanspruch - mehrere Teilzeittätigkeiten bei dem selben

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2010 - L 16 KR 203/08

    Krankenversicherung

  • LSG Bayern, 31.07.2007 - L 5 KR 383/06

    Sozialversicherung - Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses

  • SG Leipzig, 25.03.2003 - S 9 U 100/02

    Anerkennung und Entschädigung einer durch einen Insektenstich verursachten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2003 - L 3 (18) RA 39/02

    Rentenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2016 - L 4 KR 215/13
  • LSG Hessen, 31.01.2002 - L 14 KR 429/99

    Abhängiges Beschäftigungsverhältnis - selbständige Tätigkeit - angestellte

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 24 KR 11/04

    Versicherungspflicht für eine Nebentätigkeit

  • BSG, 14.11.1984 - 9b RU 26/84

    Fahrschüler - Unfallgeschützter Heimweg - Unterrichtsende -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2006 - L 1 B 22/05

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2002 - L 12 AL 80/01

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2019 - L 4 BA 38/18
  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - L 5 KR 3629/12
  • LSG Niedersachsen, 25.01.2001 - L 1 RA 55/00
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2004 - L 1 RA 249/03
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2005 - L 1 RA 147/04
  • SG Halle, 20.06.2012 - S 13 R 702/08

    Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags aus einer tariflichen

  • SG Oldenburg, 08.02.2005 - S 5 RA 176/04
  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2010 - L 4 KR 1598/08
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