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   BSG, 16.10.1986 - 12 RK 30/86   

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BSG, 16.10.1986 - 12 RK 30/86 (https://dejure.org/1986,2208)
BSG, Entscheidung vom 16.10.1986 - 12 RK 30/86 (https://dejure.org/1986,2208)
BSG, Entscheidung vom 16. Oktober 1986 - 12 RK 30/86 (https://dejure.org/1986,2208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befugnis eines Versicherungsträgers - Verfahren zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge - Nachentrichtungsbegehren - Fristsetzung - Frist - Ermessen des Versicherungsträgers - Ausschlußfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 60, 266
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 11.06.1980 - 12 RK 60/79

    Nachentrichtungsantrag - Konkretisierung des Nachentrichtungsbeitrags - Ablehnung

    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 30/86
    Die von der Beklagten gesetzte Konkretisierungsfrist sei keine im Gesetz geregelte Ausschlußfrist, sondern nach einem Urteil des erkennenden Senats (BSGE 50, 152 : SozR 5750 Art. 2 & 51a Nr. 43) eine Mitwirkungsfrist.

    Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152, 154/155 : SozR 5750 Art. 2 S 513 Nr. 43) im Zusammenhang mit den beiden erwähnten gesetzlichen Fristen betont, der Versicherungsträger habe darauf hinzuwirken, daß ein zunächst nur dem Grunde nach gestellter Nachentrichtungsantrag in angemessener Zeit konkretisiert werde und er den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ablehnen dürfe, wenn die Konkretisierung unterbleibe.

    gewordenen - Bescheid vom 6. November 1981 über die Ablehnung einer Nachentrichtung nach % 10 WGSVG geklärt, ein weiterer Bedarf nach Aufklärung und Beratung (vgl BSGE 50, 152, 155 oben : SozR 5750 Art. 2 5 51a Nr M3) nicht erkennbar.

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 12/79

    Nachentrichtung - Antragsfrist - Angestelltenversicherungsbeitrag

    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 30/86
    Schließlich hat er in einem dritten Schritt - in der Regel nach Erlaß des Nachentrichtungsbescheides und soweit er von der eingeräumten Nachentrichtung Gebrauch machen will - die Beiträge einzuzahlen (vgl zum Ganzen BSGE 50, 16 : SozR 5750 Art. 2 % 51a Nr. 36).

    Dem materiellen Recht gehören sie deshalb an, weil von einem rechtzeitigen Antrag die Entstehung des Nachentrichtungsrechts abhängt (BSGE 50, 16, 17 : SozR 5750 Art. 2 % 51a Nr. 36) und dieses Recht wieder erlischt, wenn die bewilligten Teilzahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden.

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BSG, 16.10.1986 - 12 RK 30/86
    Einer Auffassung, die insoweit zwischen einem gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Unbillig- keit und der Ermessensentscheidung der Behörde ("kann") trennt (so Stelkens/Bonk/Leonhardt, Komm zum VwVfG, 2. Aufl 5 31 RdNr 25), folgt der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 (BVerwGE 39, 355) nicht.
  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 20/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Fristsetzung für die Stellung eines Antrags auf

    Das gilt auch, soweit die behördliche Frist als Ausschlussfrist zu verstehen ist (vgl BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66 S 140) .
  • SG Osnabrück, 16.04.2019 - S 16 AS 245/18

    Nachweispflicht oder Auskunftspflicht eines Leistungsberechtigten durch Vorlage

    Wurde die Frist unverschuldet versäumt und liegen auch die übrigen Voraussetzungen vor, unter denen bei Versäumung einer gesetzlichen Frist Wiedereinsetzung gewährt werden müsste, so kann im Regelfall eine rückwirkende Verlängerung der Frist nicht abgelehnt werden (ähnlich: BSG, Urteil vom 16.10.1986, 12 RK 30/86, Rn. 25).
  • BSG, 15.08.1991 - 12 RK 42/90

    Fristsetzung des Versicherungsträgers bei der Beitragsnachentrichtung

    Ihr Nachentrichtungsverfahren war, wie in anderen Fällen einer außerordentlichen Nachentrichtung, grundsätzlich in drei Schritten, nämlich der Antragstellung, der Konkretisierung und der Zahlung der Beiträge nach Erlaß des Zulassungsbescheides zu vollziehen (vgl BSGE 50, 16 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 36; BSGE 60, 266, 268 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66; BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nrn 76 und 77).

    Das gilt aber nur, wenn die Klägerin an einer alsbaldigen Konkretisierung weder durch Unklarheiten im Versicherungsverlauf noch durch fehlende oder mangelhafte Beratung gehindert war (BSGE 60, 266, 269 mwN = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66).

    Der Klägerin stand mit einer (verlängerten) Frist von über 13 Monaten hinsichtlich der Konkretisierung ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung (vgl BSGE 60, 266, 270 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66).

    Wie die Revision mit Recht ausführt, wird damit dem Umstand Rechnung getragen, daß die Konkretisierungsfrist als behördliche Frist gemäß § 26 Abs. 7 SGB X verlängert werden kann (vgl BSGE 60, 266, 271, 272 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66).

  • BSG, 25.10.1990 - 12 RK 1/90

    Nachträgliche Änderung der Zahl und Höhe der Beiträge durch den

    Zur Befugnis eines Nachentrichtungsberechtigten, Zahl und Höhe der Beiträge auch nach Ablauf der ihm gesetzten Konkretisierungsfrist und nach Erteilung des Zulassungsbescheides noch zu ändern, insbesondere im Anschluß an ein Kontenklärungsverfahren (Fortführung und Ergänzung zu BSG vom 22.2.1980 - 12 RK 12/79 = BSGE 50, 16 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 36 und BSG vom 16.10.1986 - 12 RK 30/86 = BSGE 60, 266 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66).

    Das Nachentrichtungsverfahren vollzieht sich, wie in anderen Fällen einer solchen außerordentlichen Nachentrichtung, grundsätzlich in den drei Schritten der Antragstellung, der Konkretisierung und der Zahlung der Beiträge nach Erlaß des Zulassungsbescheides (vgl BSGE 50, 16 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 36; BSGE 60, 266, 268 = SozR aaO Nr. 66).

    Wenn mit dieser Begründung die Neukonkretisierung für zulässig erachtet wurde, so erweist sich das im Hinblick auf das spätere Urteil vom 16. Oktober 1986 (BSGE 60, 266 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66) nicht als unzutreffend.

    Ob schon vorher eine Konkretisierungsfrist wirksam gesetzt werden konnte, hat die Rechtspr bisher nicht abschließend geklärt (vgl BSG SozR 5070 § 10 Nr. 23; BSGE 60, 266, 268 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66; BSG SozR 5070 § 10a Nr. 18).

  • BSG, 15.08.1991 - 12 RK 41/90

    Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung - Fehlende

    Sein Nachentrichtungsverfahren war, wie in anderen Fällen einer außerordentlichen Nachentrichtung, grundsätzlich in drei Schritten, nämlich der Antragstellung, der Konkretisierung und der Zahlung der Beiträge nach dem Zulassungsbescheid zu vollziehen (vgl BSGE 50, 16 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 36; BSGE 60, 266, 268 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66; BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nrn 76 und 77).

    Das gilt aber nur, wenn der Kläger an einer alsbaldigen Konkretisierung weder durch Unklarheiten im Versicherungsverlauf noch durch fehlende oder mangelhafte Beratung gehindert war (BSGE 60, 266, 269 mwN = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66).

    Dem Kläger stand mit einer (verlängerten) Frist von über 19 Monaten hinsichtlich der Konkretisierung ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung (vgl BSGE 60, 266, 270 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66).

    Wie die Revision mit Recht ausführt, wurde damit dem Umstand Rechnung getragen, daß die Konkretisierungsfrist als behördliche Frist gemäß § 26 Abs. 7 SGB X verlängert werden konnte (vgl BSGE 60, 266, 271, 272 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66).

  • BSG, 15.08.1991 - 12 RK 25/91

    Recht zur Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung -

    Ihr Nachentrichtungsverfahren war, wie in anderen Fällen einer außerordentlichen Nachentrichtung, grundsätzlich in drei Schritten, nämlich der Antragstellung, der Konkretisierung und der Zahlung der Beiträge nach dem Zulassungsbescheid zu vollziehen (vgl BSGE 50, 16 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 36; BSGE 60, 266, 268 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66; BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nrn 76 und 77).

    Das gilt aber nur, wenn die Klägerin an einer alsbaldigen Konkretisierung weder durch Unklarheiten im Versicherungsverlauf noch durch fehlende oder mangelhafte Beratung gehindert war (BSGE 60, 266, 269 mwN = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66).

    Der Klägerin stand mit einer (verlängerten) Frist von einem Jahr hinsichtlich der Konkretisierung ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung (vgl BSGE 60, 266, 270 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66).

    Wie die Revision mit Recht ausführt, wird damit dem Umstand Rechnung getragen, daß die Konkretisierungsfrist als behördliche Frist gemäß § 26 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) verlängert werden kann (vgl BSGE 60, 266, 271, 272 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66).

  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 22/87

    Versäumung materieller Fristen

    Die hier vom Kläger nicht eingehaltene Frist des 8 176c RVO nF ist eine "gesetzliche", dh eine vom Gesetzgeber bestimmte Frist, nicht eine lediglich von einer Behörde gesetzte Frist (zu behördlichen Fristen vgl 5 26 Abs. 2 und 7 SGB 10 sowie BSGE 60, 266).
  • BSG, 22.10.1987 - 12 RK 49/86

    Nachentrichtung freiwilligr Rentenversicherungsbeiträge - Wirksamkeit einer

    Inwieweit der Träger der Rentenversicherung im Verfahren zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG Ausschlußfristen setzen darf, die als materiell-rechtliche Ausschlußfristen das Nachentrichtungsrecht selbst betreffen, hat der Senat zuletzt im Urteil vom 16. Oktober 1986 (BSGE 60, 266) entschieden.

    Das gleiche gilt bei Zulassung von Teilzahlungen für die insoweit einzuhaltenden Fristen (BSGE 60, 268 f. [BSG 16.10.1986 - 12 RK 30/86]).

  • BSG, 07.11.1996 - 12 RK 10/96

    Frist für die Zahlung der Beiträge in Nachentrichtungsverfahren, Zeitpunkt der

    Der Antragstellung, der Konkretisierung, dh der Festlegung der Höhe und Verteilung der zu entrichtenden Beiträge, sowie der Zahlung der Beiträge (vgl zB BSGE 60, 266, 268 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66).

    Wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer wirksam gesetzten Frist seinen Nachentrichtungsantrag konkretisiert, besteht kein Recht mehr, Beiträge nachzuentrichten; der Nachentrichtungsantrag ist dann abzulehnen (vgl zB BSGE 60, 266, 269 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66; BSGE 69, 198, 200 = SozR 3-5750 Art. 2 § 51a Nr. 4).

  • BSG, 07.12.1989 - 12 RK 6/88

    Ablehnung eines Antrags auf Beitragsnachentrichtung

    Mit einem zunächst nur dem Grunde nach oder - wie hier - in allgemeiner Form ("in den zulässigen Klassen") gestellten Nachentrichtungsantrag wird ein Verfahren eingeleitet, das in mehreren Schritten, nämlich nach Antragstellung durch Konkretisierung des Antrags, sodann Zulassung zur Nachentrichtung und anschließende Einzahlung der Beiträge abgewickelt wird (Urteil des Senats vom 16. Oktober 1986 BSGE 60, 266, 268 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66).

    Hätte der Kläger dann nicht konkretisiert, wäre er von der Beklagten schon damals zulässigerweise von der Nachentrichtung ausgeschlossen worden (vgl BSGE 60, 266 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66).

  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 28/91

    Bereiterklärung im Verfahren der Beitragsnachentrichtung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - L 22 R 1431/08

    Frist zur Beitragsnachentrichtung

  • BSG, 28.10.1993 - 12 RK 26/93

    Nachentrichtungsverfahren - Konkretisierung - Bereiterklärung

  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 11/94

    Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Anhörung bei

  • BSG, 26.10.1989 - 12 RK 25/88

    Zahlungsfrist für Beitragsnachentrichtung

  • BSG, 26.10.1989 - 12 RK 33/89

    Fristen bei Antrag auf Beitragsnachentrichtung

  • BSG, 16.10.1986 - 12 RK 32/85

    Pflicht zur Entgegennahme nachentrichteter Beiträge nach Art 2 § 51a Abs. 2 des

  • OLG Jena, 16.08.2017 - Ws Reha 23/15

    Strafrechtliche Rehabilitierung bei Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe in

  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 56/91

    Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung -

  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 53/91

    Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung -

  • BSG, 26.10.1989 - 12 RK 33/88

    Frist für einen Antrag auf Beitragsnachentrichtung

  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 13/92
  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 10/92
  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 29/91

    Berechtigung zur Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung -

  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 11/92

    Berechtigung zur Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung - Folgen des

  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 12/92

    Berechtigung zur Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung -

  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 1/92

    Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen - Ausspruch von einem

  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 43/91

    Berechtigung zur Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung - Berechtigung

  • BSG, 19.11.2011 - B 6 KA 20/11
  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 15/91
  • LSG Berlin, 27.08.1987 - L 10 An 106/86

    Nachentrichtung; Konkretisierung; Zugangsvoraussetzungen;

  • SG Berlin, 11.12.1989 - S 7 An 792/89
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1989 - L 8 J 46/89
  • BSG, 15.06.1988 - 12 BK 32/88
  • LSG Berlin, 22.10.1987 - L 10 An 146/86
  • SG Berlin, 07.10.1987 - S 6 An 2535/85
  • LSG Berlin, 24.09.1987 - L 10 An 133/86
  • LSG Berlin, 24.09.1987 - L 10 An 145/86
  • LSG Berlin, 23.09.1987 - L 15 An 35/86
  • LSG Berlin, 17.09.1987 - L 10 An 51/87
  • LSG Berlin, 02.09.1987 - L 9 An 37/86
  • LSG Berlin, 02.09.1987 - L 9 An 47/86
  • LSG Berlin, 02.09.1987 - L 9 An 16/87
  • LSG Berlin, 11.08.1987 - L 2 An 171/86
  • LSG Berlin, 30.09.1987 - L 9 An 15/87
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