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   BSG, 15.08.1991 - 12 RK 39/90   

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BSG, 15.08.1991 - 12 RK 39/90 (https://dejure.org/1991,918)
BSG, Entscheidung vom 15.08.1991 - 12 RK 39/90 (https://dejure.org/1991,918)
BSG, Entscheidung vom 15. August 1991 - 12 RK 39/90 (https://dejure.org/1991,918)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 196
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 105.84

    Funktion - Form - Wirkung - Prozeßvollmacht - Nachreichen - Frist -

    Auszug aus BSG, 15.08.1991 - 12 RK 39/90
    Dabei bedarf die Fristsetzung keines formalen Gerichtsbeschlusses (BVerwGE 71, 20).
  • BSG, 24.11.1976 - 1 RA 151/75

    Gerichtliche Vereinbarung - Sachlich-rechtlicher Inhalt - Bindung des BSG -

    Auszug aus BSG, 15.08.1991 - 12 RK 39/90
    Das entspricht dem, was allgemein für die Bindung des Revisionsgerichts an eine vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einer privaten Willenserklärung gilt (vgl BSGE 43, 37, 39 = SozR 2200 § 1265 Nr. 24; BSG in SozR 1500 § 163 Nr. 2).
  • BSG, 30.01.1980 - 12 RK 16/79

    Auslegungsregel - Antrag auf Nachentrichtung - Gerichtliche Nachprüfbarkeit

    Auszug aus BSG, 15.08.1991 - 12 RK 39/90
    Der erkennende Senat hat dazu im Urteil vom 30. Januar 1980 (SozR 5070 § 10a Nr. 3) entschieden, bei der Auslegung von Willenserklärungen sei regelmäßig ein den tatsächlichen Inhalt der Erklärung feststellender und ein sie rechtlich würdigender Vorgang zu unterscheiden.
  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R

    Prozeßvollmacht in den Verwaltungsakten

    Nachdem hierzu keine Äußerung von seiten des Bevollmächtigten eingegangen war, hat sich der Kammervorsitzende mit Richterbrief vom 5. März 1999 erneut an die Bevollmächtigten gewandt: Für das Klageverfahren liege noch keine Vollmacht vor; vorsorglich werde darauf aufmerksam gemacht, daß die im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht "nicht als ausreichend angesehen" werde; nach § 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Vollmacht zu den "Akten" zu reichen, worunter die Gerichtsakten und nicht die Verwaltungsakten zu verstehen seien, wie das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 15. August 1991 -12 RK 39/90 - entschieden habe; zur Vorlage einer Prozeßvollmacht werde eine Frist bis zum 30. April 1999 gesetzt; nach erfolglosem Ablauf der Frist werde die Klage ggf als unzulässig abgewiesen.

    "Akten" iS dieser Vorschrift sind die Gerichtsakten; denn sie regelt die Prozeßvertretung vor Gericht und spricht von der Verkündung einer Entscheidung, womit die nächstfolgende Gerichtsentscheidung gemeint ist (so bereits das von den Vorinstanzen zitierte Urteil des BSG vom 15. August 1991 SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 f, insoweit wiederum unter Hinweis auf BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5).

    Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (so Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes , Beschluß vom 17. April 1984 - 2/83 = GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 8 = NJW 1984, 2149; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3).

    Ist keine Prozeßvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, daß die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (so GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 10 f; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 6).

    Da den Bevollmächtigten des Klägers darüber hinaus entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen mit Verfügung vom 5. März 1999 unter Hinweis auf die Folgen der Nichtvorlage einer Prozeßvollmacht (ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 15. August 1991 - SozR 3-1500 § 73 Nr. 2) eine Frist für deren Nachreichung bis zum 30. April 1999 gesetzt worden war und er sowohl diese Frist als auch die Zeit bis zur Zustellung des Gerichtsbescheides ohne erkennbare Aktivität verstreichen ließ, ist die Klageabweisung durch das SG als unzulässig zu Recht erfolgt und vom LSG im Ergebnis zu Recht bestätigt worden.

    Die Rechtsprechung des BSG ist bislang davon ausgegangen, daß eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, "es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes" (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 4; ebenso: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 73 RdNr 13; Niesel, Der Sozialgerichtsprozeß, 3. Aufl 1996, RdNr 141; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1998, Kap V RdNr 44; offen lassend BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 für den Fall der Berufung auf die in den Akten eines mit dem aktuellen Verfahren zusammenhängenden vorangegangenen Rechtsstreits befindliche Prozeßvollmacht).

    Zwar sind das Vorliegen der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage von Amts wegen zu prüfen (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 mwN, dazu bereits oben).

  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R

    Prozeßvollmacht in den Verwaltungsakten

    Darüber hinaus liege für das Klageverfahren noch keine Vollmacht vor; vorsorglich werde darauf aufmerksam gemacht, daß die im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht "nicht als ausreichend angesehen" werde; nach § 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Vollmacht zu den "Akten" zu reichen, worunter die Gerichtsakten und nicht die Verwaltungsakten zu verstehen seien, wie das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 15. August 1991 - 12 RK 39/90 - entschieden habe; zur Vorlage einer Prozeßvollmacht werde eine Frist bis zum 30. April 1999 gesetzt; nach erfolglosem Ablauf der Frist werde die Klage ggf als unzulässig abgewiesen.

    "Akten" iS dieser Vorschrift sind die Gerichtsakten; denn sie regelt die Prozeßvertretung vor Gericht und spricht von der Verkündung einer Entscheidung, womit die nächstfolgende Gerichtsentscheidung gemeint ist (so bereits das von den Vorinstanzen zitierte Urteil des BSG vom 15. August 1991 SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 f, insoweit wiederum unter Hinweis auf BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5).

    Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (so Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes , Beschluß vom 17. April 1984 - 2/83 = GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 8 = NJW 1984, 2149; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3).

    Ist keine Prozeßvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, daß die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (so GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 10 f; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 6).

    Da dem Bevollmächtigten des Klägers darüber hinaus entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen mit Verfügung vom 5. März 1999 unter Hinweis auf die Folgen der Nichtvorlage einer Prozeßvollmacht (ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 15. August 1991, SozR 3-1500 § 73 Nr. 2) eine Frist für deren Nachreichung bis zum 30. April 1999 gesetzt worden war und er sowohl diese Frist als auch die Zeit bis zur Zustellung des Gerichtsbescheides ohne erkennbare Aktivität verstreichen ließ, ist die Klageabweisung durch das SG als unzulässig zu Recht erfolgt und vom LSG im Ergebnis zu Recht bestätigt worden.

    Die Rechtsprechung des BSG ist bislang davon ausgegangen, daß eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, "es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes" (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 4; ebenso: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 73 RdNr 13; Niesel, Der Sozialgerichtsprozeß, 3. Aufl 1996, RdNr 141; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1998, Kap V RdNr 44; offen lassend BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 für den Fall der Berufung auf die in den Akten eines mit dem aktuellen Verfahren zusammenhängenden vorangegangenen Rechtsstreits befindliche Prozeßvollmacht).

    Zwar sind das Vorliegen der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage von Amts wegen zu prüfen (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 mwN, dazu bereits oben).

  • LSG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - L 4 KA 3/99

    Mangel der Vollmacht - Anwendbarkeit des § 88 Abs. 2 ZPO im SG-Verfahren

    Nachdem hierzu keine Äußerung von seiten des Bevollmächtigten eingegangen war, hat sich der Kammervorsitzende mit Richterbrief vom 5. März 1999 erneut an die Bevollmächtigten gewandt: Für das Klageverfahren liege noch keine Vollmacht vor; vorsorglich werde darauf aufmerksam gemacht, daß die im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht "nicht als ausreichend angesehen" werde; nach § 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Vollmacht zu den "Akten" zu reichen, worunter die Gerichtsakten und nicht die Verwaltungsakten zu verstehen seien, wie das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 15. August 1991 - 12 RK 39/90 - entschieden habe; zur Vorlage einer Prozeßvollmacht werde eine Frist bis zum 30. April 1999 gesetzt; nach erfolglosem Ablauf der Frist werde die Klage ggf als unzulässig abgewiesen.

    15. August 1991 SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 f, insoweit wiederum unter Hinweis auf BSG (11a Senat) SozR 1500 § 73 Nr. 5).

    Schiedsge; 11.11.2013; 13/2/83|Generalanwalt beim EuGH; 14.12.1983; 2/83|DH Mannheim; 23.06.1983; 2/83|Europäisches Patentamt; 15.03.1984; T 2/83">2/83 = GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 8 = NJW 1984, 2149; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3).

    Ist keine Prozeßvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, daß die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (so GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 10 f; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 6).

    Da den Bevollmächtigten des Klägers darüber hinaus entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen mit Verfügung vom 5. März 1999 unter Hinweis auf die Folgen der Nichtvorlage einer Prozeßvollmacht (ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 15. August 1991 - SozR 3-1500 § 73 Nr. 2) eine Frist für deren Nachreichung bis zum 30. April 1999 gesetzt worden war und er sowohl diese Frist als auch die Zeit bis zur Zustellung des Gerichtsbescheides ohne erkennbare Aktivität verstreichen ließ, ist die Klageabweisung durch das SG als unzulässig zu Recht erfolgt und vom LSG im Ergebnis zu Recht bestätigt worden.

    Die Rechtsprechung des BSG ist bislang davon ausgegangen, daß eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, "es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes" (BSG (12. Senat) SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 4; ebenso: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 73 RdNr 13; Niesel, Der Sozialgerichtsprozeß,.

    Zwar sind das Vorliegen der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage von Amts wegen zu prüfen (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 mwN, dazu bereits oben).

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