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   BSG, 10.03.1994 - 12 RK 4/92   

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BSG, 10.03.1994 - 12 RK 4/92 (https://dejure.org/1994,3205)
BSG, Entscheidung vom 10.03.1994 - 12 RK 4/92 (https://dejure.org/1994,3205)
BSG, Entscheidung vom 10. März 1994 - 12 RK 4/92 (https://dejure.org/1994,3205)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 20.06.1979 - 5 RKn 7/78

    Familienhilfe - Krankenversicherung - Knappschaft - Rente - Gesamteinkommen -

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 12 RK 4/92
    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Leibrenten nur mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern, und nach § 19 Abs. 2 EStG sind Ruhegelder in Höhe von 40%, höchstens bis zum Betrag von 4.800 DM (seit 1993: 6.000 DM) jährlich steuerfrei, so daß der anrechenbare Betrag in jedem Fall unter der Grenze des § 205 RVO lag (zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. auch BSGE 48, 206 = SozR 2200 § 205 Nr. 22; SozR a.a.O. Nr. 23).

    Ein beitragsfreier Krankenversicherungsschutz ist aus Solidaritätsgründen nur für diejenigen Familienangehörigen des Versicherten gerechtfertigt, denen eine eigene Beitragslast wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann; infolgedessen liegt es nahe, diejenigen Angehörigen auszuschließen, die aufgrund ihres Einkommens für den Fall der Krankheit selbst Vorsorge treffen können (vgl. BT-Drucks. 8/166 S. 26; BSGE 48, 206 = SozR 2200 § 205 Nr. 22; SozR 2200 § 205 Nr. 23).

    Deshalb konnten leistungsrechtliche Vergünstigungen in Sonderfällen, die auf der Anrechenbarkeit nur des steuerlichen Ertragsanteils der Rente beruhten, damit gerechtfertigt werden, daß der Rentner im Erwerbsleben das Sozialversicherungssystem mitfinanziert hatte (BSGE 48, 206, 210 = SozR 2200 § 205 Nr. 22 S. 45; SozR 2200 § 205 Nr. 23 S. 51).

  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 33/87

    Verfasungsmäßigkeit - Rentner - Beitragspflicht - Familienhilfe

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 12 RK 4/92
    Mit der schrittweisen Einführung einer eigenen Beitragslast für Rentner auf der Grundlage des Zahlbetrags der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsbezüge nach § 180 Abs. 5, § 381 Abs. 2 RVO in der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung (Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 1. Dezember 1981, BGBl. I 1205; zu den einzelnen Schritten vgl. BSGE 63, 51 = SozR 2200 § 165 Nr. 93) wurde die ursprüngliche Gleichbehandlung von Rentnern bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Beitragsrecht und im Rahmen der Familienhilfe jedoch aufgegeben.

    Seit jedoch die Mitgliedschaft in der KVdR neben dem Rentenanspruch eine Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung voraussetzt und seit aus Renten und Versorgungsbezügen Beiträge gezahlt werden müssen, bestanden beitragsfreie Familienhilfeansprüche regelmäßig nur noch für diejenigen Rentner, die mangels Vorversicherungszeit nicht der KVdR angehörten (zum Ausschluß der Familienhilfe durch die Mitgliedschaft in der KVdR BSGE 63, 51 = SozR 2200 § 165 Nr. 93).

  • BFH, 07.02.1990 - X R 36/86

    Einnahmen auf Grund einer Pensionsregelung des Arbeitgebers sind Leibrenten i. S.

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 12 RK 4/92
    Das gilt unabhängig davon, ob die Betriebsrente steuerrechtlich als Leibrente aufgrund eigener Beiträge oder als Ruhegeld aus früheren Dienstleistungen anzusehen ist (zur Unterscheidung vgl. Bundesfinanzhof BFH in BFHE 161, 16).
  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 18/91

    Beiträge freiwilliger Ersatzkassenmitglieder ab 1.1.1989 nach der erhöhten

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 12 RK 4/92
    Die Beiträge sind auch dann nach dem Mindesteinkommen zu bemessen, wenn überhaupt keine Einkünfte vorhanden sind (etwa bei Schülern: BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 7).
  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 37/90

    Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 12 RK 4/92
    Mit dem Mindestbeitrag soll vermieden werden, daß die Pflichtmitglieder die Krankenversicherung der freiwilligen Mitglieder mitfinanzieren (BSGE 70, 13 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 mit Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Beurteilung).
  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 12 RK 4/92
    Das Bestehen der Familienversicherung dem Grunde nach ist im Wege der Feststellungsklage zu klären (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 2); dem hat der Kläger mit seinem Revisionsantrag Rechnung getragen.
  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 12 RK 4/92
    Auch die Vorschriften über die Beitragsbemessung haben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, was § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V für freiwillige Mitglieder nunmehr klarstellt, was aber auch ganz allgemein für die gesetzliche Krankenversicherung gilt (BVerfGE 79, 223, 236f = SozR 2200 § 180 Nr. 46 S. 198f).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 12 RK 4/92
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht der Gesetzgeber allerdings nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller Fälle besorgt zu sein (BVerfGE 87, 234, 255 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 S. 30 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 12 RK 4/92
    Der Freibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG kann nicht anders behandelt werden, denn er soll die steuerliche Begünstigung von Leibrenten gegenüber Ruhegeldern abmildern (vgl. BVerfGE 54, 11, 38), darf also nur da berücksichtigt werden, wo Renten lediglich mit dem Ertragsanteil anzurechnen sind.
  • BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 16/02 R

    Familienversicherung - Ausschluss - Gesamteinkommen - Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Als Mitglied der Beklagten (Stammversicherte) hatte sie darüber hinaus das nach § 55 Abs. 1 SGG erforderliche Rechtsschutzinteresse daran, das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherung ihrer Kinder feststellen zu lassen (vgl BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 und 6).
  • BSG, 22.05.2003 - B 12 KR 13/02 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Zugang - Gesamteinkommen - Einkünfte

    Diese Regelung hat der Senat auch auf Betriebsrenten angewandt (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5).
  • BSG, 29.06.2016 - B 12 KR 1/15 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommensgrenze -

    Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.1994 (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 22 f) entschieden, dass die grundsätzliche Verweisung auf das Steuerrecht in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Halbs 1 SGB V für Renten insoweit außer Kraft gesetzt ist, als diese nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Halbs 2 SGB V für die Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Familienversicherung mit dem Zahlbetrag, dh ohne Abzüge nach dem Steuerrecht, berücksichtigt werden müssen.
  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 12/00 R

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Kindes von der Familienversicherung

    Hiergegen konnte sich sowohl der Kläger als auch seine bei der Beklagten versicherte Mutter wenden (BSGE 72, 292, 293 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 22 und Nr. 6 S 29).

    Der Familienversicherung liegt vielmehr weiterhin die Vorstellung zugrunde, daß in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung nur Kinder beitragsfrei einbezogen sein sollen, denen bei typisierender Betrachtungsweise hauptsächlich der gesetzlich versicherte Elternteil Unterhalt zu leisten hat (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 6 S 33) und denen eine eigene Beitragslast wirtschaftlich nicht zugemutet werden soll (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 23).

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 10/04 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Ausschluss bei Bezug einer sofort

    Von der Familienversicherung ist ausgeschlossen, wer eine Rente aus einer sofort beginnenden privaten Rentenversicherung mit einem Zahlbetrag über einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bezieht (Fortführung von BSG vom 10.3.1994 - 12 RK 4/92 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 5).

    Die Beklagte hat Sprungrevision eingelegt und rügt sinngemäß eine Verletzung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ein Urteil vom 10. März 1994 (12 RK 4/92 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 5), in dem der Senat entschieden hat, dass eine Betriebsrente mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen war.

    a) Der Senat hat mit Urteil vom 10. März 1994 (12 RK 4/92 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 22 f) entschieden, dass die grundsätzliche Verweisung auf das Steuerrecht in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs 1 SGB V für Renten außer Kraft gesetzt ist und nur noch für die übrigen Einkünfte gilt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2009 - L 1 KR 111/08
    Bereits mit Urteil vom 10. März 1994 (B 12 RK 4/92) habe das BSG entschieden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in der seit dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung sich nicht nur auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe, sondern vielmehr auf alle Renten, die zu den Einkünften i.S. des Einkommenssteuerrechts gehörten.

    Das BSG hatte bereits im Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 4/92 = SozR 3-2400 § 10 Nr. 5 S. 22 ff entschieden, dass die grundsätzliche Verweisung auf das Steuerrecht für Renten außer Kraft gesetzt ist und nur noch für die übrigen Einkünfte gilt.

    Es ist gerechtfertigt, diejenigen Angehörigen auszuschließen, die aufgrund ihres Einkommens für den Fall der Krankheit selbst Vorsorge treffen können (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S. 23; BT-Drucksache 11/3480 S. 49).

    Soweit der Kläger einwendet, die Berücksichtigung des Bruttobetrages bei privaten Berufsunfähigkeitsrenten führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung verschiedener Einnahmearten, hat das BSG dazu bereits in seinem Urteil vom 10. März 1994 ausführlich Stellung genommen (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S. 26 - Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 1 BvR 989/94).

    Es hat im Hinblick auf die Entscheidungen des BSG vom 10. März 1994 - 12 RK 4/92 und 25. Januar 2006 - B 12 KR 10/04 R - kein gesetzlicher Grund vorgelegen, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs. 2 SGG).

  • BSG, 06.11.1997 - 12 RK 61/96

    Vorversicherungszeit für die KVdR, Verfassungsmäßigkeit

    Die Klägerin war ab 1. Juli 1995 gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) von der Familienversicherung ausgeschlossen, weil der Zahlbetrag ihrer Rente (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 22, 25) mit monatlich 620, 18 DM ein Siebtel der damaligen monatlichen Bezugsgröße iS des § 18 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) überstieg; das Siebtel lag im Jahre 1995 bei 580 DM.

    Ebenso gilt der Mindestbeitrag nunmehr für freiwillig versicherte Rentner (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 25).

    Da die Beitragsbemessung nach Mindesteinkommen in der freiwilligen Versicherung nicht im Zusammenhang mit der tatsächlichen oder fingierten Leistungsfähigkeit des Mitglieds steht und auch solche freiwillig Versicherte trifft, bei denen keine Einkünfte vorhanden sind, ist es gerechtfertigt, sie auf Versicherte mit Renteneinkünften zu erstrecken (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 25 f).

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R

    Zahl der Kinder beim Ausschluß aus der Familienversicherung unerheblich

    Hiergegen konnte sich auch die bei der Beklagten versicherte Klägerin wenden (BSGE 72, 292, 293 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 22 und Nr. 6 S 29).

    Der Familienversicherung liegt vielmehr weiterhin die Vorstellung zugrunde, daß in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung nur Kinder beitragsfrei einbezogen sein sollen, denen bei typisierender Betrachtungsweise hauptsächlich der gesetzlich versicherte Elternteil Unterhalt zu leisten hat (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 6 S 33) und denen eine eigene Beitragslast wirtschaftlich nicht zugemutet werden soll (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 23).

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 5/00 R

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Kindes von der Familienversicherung

    Hiergegen konnten sich sowohl der Kläger als auch seine bei der Beklagten versicherte Mutter wenden (BSGE 72, 292, 293 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 22 und Nr. 6 S 29).

    Der Familienversicherung liegt vielmehr weiterhin die Vorstellung zugrunde, daß in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung nur Kinder beitragsfrei einbezogen sein sollen, denen bei typisierender Betrachtungsweise hauptsächlich der gesetzlich versicherte Elternteil Unterhalt zu leisten hat (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 6 S 33) und denen eine eigene Beitragslast wirtschaftlich nicht zugemutet werden soll (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 23).

  • BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 17/96 R

    KVdR - Beitragsbemessung - Beitrag von französischer Zusatzrente - ARCOM

    cc) Ebenso hat das BSG zur Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V entschieden: Bei Renten wird hinsichtlich eines die Familienversicherung ausschließenden "Gesamteinkommens" auf den "Zahlbetrag" abgestellt; in Abgrenzung zum steuerrechtlichen Einkommensbegriff hat es für den Zahlbetrag einer Betriebsrente klargestellt, daß die Rente ohne Abzüge zu berücksichtigen ist, dh insbesondere nicht nur nach ihrem steuerrechtlichen Ertragsanteil sowie auch ohne Berücksichtigung anderer steuerrechtlicher Absetzungsmöglichkeiten (BSG vom 10. März 1994, SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 24 f).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 3586/19

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Berücksichtigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2008 - 1 A 4678/06

    Festlegung des Verordnungsgebers auf den steuerrechtlichen Einkünftebegriff bei

  • SG Karlsruhe, 28.12.2019 - S 9 KR 3526/19

    Kranken-und Pflegeversicherung - freiwilliges Mitglied ohne Einkommen -

  • BSG, 10.08.2011 - B 12 KR 13/11 B
  • LSG Bayern, 18.09.2008 - L 20 R 602/06

    Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner; Berücksichtigung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2010 - L 1 KR 420/09
  • BSG, 04.01.2022 - B 12 KR 42/21 B

    Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen

  • BSG, 26.11.2018 - B 12 KR 82/18 B

    Bestehen einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2017 - L 5 KR 889/17
  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - L 11 KR 4124/12
  • SG München, 12.07.2018 - S 17 KR 1667/16

    Krankenversicherungszahlung aus Rente

  • SG Detmold, 17.04.2018 - S 22 KR 419/17

    Feststellung des Endes der Familienversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 5566/10
  • BSG, 29.03.2010 - B 12 KR 84/09 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2018 - L 4 KR 260/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2018 - L 16 KR 71/17
  • BSG, 08.05.2008 - B 12 KR 42/08 B
  • LSG Baden-Württemberg, 07.07.2009 - L 11 KR 1053/09
  • SG Fulda, 10.07.2003 - S-1/KR-376/02
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