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   BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91   

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BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91 (https://dejure.org/1992,1113)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1992 - 12 RK 40/91 (https://dejure.org/1992,1113)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1992 - 12 RK 40/91 (https://dejure.org/1992,1113)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Studenten - Begrenzung der Krankenversicherung - Alter - Fachstudienzeit - Berufstätigkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 165 Abs. 1; RVO; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9; SGB V; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG
    Zeitliche Grenzen der gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 71, 150
  • NJW 1993, 957
  • NZS 1993, 111
  • VersR 1993, 993
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 17.10.1986 - 12 RK 36/85

    Mitgliedschaft in der Krankenversicherung - Student - Beginn einer Mitgliedschaft

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91
    In der Rechtspr ist etwa der Beginn der Versicherungspflicht bei einem Kläger behandelt worden, der als Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika erstmals im Alter von 68 Jahren Student und Mitglied der gesetzlichen KV geworden war (BSG SozR 2200 § 306 Nr. 16), ferner die KVdS eines selbständigen Rechtsanwalts, der sich im Alter von 36 Jahren neben seiner Berufstätigkeit für ein weiteres Studium hatte einschreiben lassen (BSG SozR 3-2200 § 165 Nr. 2).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91
    Auch verletzt die Neuregelung nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der eine Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit verlangt (vgl BVerfGE 69, 272, 309 ff = SozR 2200 § 165 Nr. 81).
  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 3/91

    Student - Überschreitung der Altersgrenze

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91
    Bei Studenten, die die Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs erworben haben, wird mit weiterem Urteil vom 30. September 1992 (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 8) nur die in einer solchen Ausbildungsstätte verbrachte Zeit als Hinderungszeit angesehen, in der Regel jedoch nicht die Zeit der Berufstätigkeit vor dem Beschreiten des Zweiten Bildungswegs.
  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 50/91

    Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91
    In einem anderen Verfahren behandelt der Senat mit Urteil vom 30. September 1992 (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 6) den Hinderungsgrund der Nichtzulassung zum Studium und Fragen der Ursächlichkeit für das Überschreiten der Altersgrenze.
  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 37/90

    Krankenversicherungspflicht eines selbständigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91
    Hierzu gehören etwa die Abschaffung der Versicherungspflicht für einige kleine Gruppen von Selbständigen (früher § 166 RVO), die Verdrängung der Versicherungspflicht durch eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit (§ 5 Abs. 5 SGB V) oder durch Tatbestände von Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 3 SGB V), die Abschaffung einer Reihe von Beitrittsrechten (früher § 176 RVO), die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gegenüber § 313 Abs. 1 RVO) sowie die Verdoppelung der Mindestbeiträge für freiwillig Versicherte (§ 240 Abs. 4 SGB V gegenüber § 180 Abs. 4 S 1 RVO; dazu die Urteile des Senats vom 7. November 1991, in 12 RK 37/90 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 und in SozR 3 aaO Nr. 7).
  • BSG, 10.05.1990 - 12 RK 52/88

    Krankenversicherung - Student - Diplom-Biologe - Aufbaustudium -

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91
    In der Rechtspr ist etwa der Beginn der Versicherungspflicht bei einem Kläger behandelt worden, der als Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika erstmals im Alter von 68 Jahren Student und Mitglied der gesetzlichen KV geworden war (BSG SozR 2200 § 306 Nr. 16), ferner die KVdS eines selbständigen Rechtsanwalts, der sich im Alter von 36 Jahren neben seiner Berufstätigkeit für ein weiteres Studium hatte einschreiben lassen (BSG SozR 3-2200 § 165 Nr. 2).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83
    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91
    Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können; ungleiche Behandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 82, 126, 146 mwN).
  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R

    Krankenversicherung der Studenten - Überschreiten der Altershöchstgrenze -

    Der Senat hat schon in seinem Leiturteil vom 30.9.1992 (BSGE 71, 150 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4; zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs 2 SGB V im allgemeinen vgl auch die weiteren Urteile vom 30.9.1992 - BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 5 bis 8) unter Hinweis auf die Entwicklung der Versicherung von Studenten in der GKV und die Begründung zum Entwurf des GRG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237, jeweils S 159 zu § 5) dargelegt, dass es der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des GRG im Jahre 1988 für erforderlich gehalten hat, die beitragsgünstige Versicherung von Studenten zu begrenzen.

    Zugleich ist die gesetzliche Neuregelung im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen zu sehen, mit denen die GKV wieder mehr auf ihren Kern als Beschäftigtenversicherung zurückgeführt worden ist (vgl im Einzelnen BSGE 71, 150, 152 f = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 13 f) .

    Statt dessen wurde diese Versicherungspflicht nur noch für einen Zeitraum beibehalten, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (vgl bereits BSGE 71, 150 f = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 11 f) .

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 3/91

    Krankenversicherung - Student - Absolventen des Zweiten Bildungsweges

    Wenn die KVdS, wie der Senat in dem Urteil vom 30. September 1992 (12 RK 40/91, zur Veröffentlichung bestimmt) näher darlegt, nach dem SGB V grundsätzlich auf die Zeit zwischen dem Abitur im Alter von etwa 19 Jahren und der Vollendung des 30. Lebensjahres begrenzt ist, versicherungspflichtige Studenten also grundsätzlich nach Vollendung des 30. Lebensjahres aus der KVdS ausscheiden, kann die Versicherungspflicht als Student in der Regel nicht erstmals nach Vollendung des 30. Lebensjahres begründet werden.

    Dieses ist auch im Zusammenhang mit dem für die Ausbildungsförderung nicht erheblichen Bestreben der krankenversicherungsrechtlichen Regelung zu sehen, die KVdS auf ein Alter zu begrenzen, in dem Leistungen im allgemeinen weniger in Anspruch genommen werden (vgl das erwähnte Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 40/91).

    (Zu Hinderungsgründen allgemein und zu einzelnen von ihnen vgl die Urteile vom 30. September 1992 - 12 RK 40/91 und 12 RK 50/91, beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wenn bei diesen die Ausübung einer längeren Berufstätigkeit zwischen dem Abitur und dem Beginn des Studiums nach dem Urteil vom 30. September 1992 (12 RK 40/91) keine Zeit der Verhinderung darstellt, kann für eine längere Berufstätigkeit, die Absolventen des Zweiten Bildungswegs ausgeübt haben, aus Gründen der Gleichbehandlung nichts anderes gelten.

  • BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 15/16 R

    Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

    Sie ist aber nicht auf die Abwehr einer missbräuchlichen Begründung der Versicherung beschränkt, sondern durch die Einführung allgemeiner Schranken nach der Höchstdauer der Fachstudienzeit und des Alters vorgenommen worden (BSG Urteil vom 30.9.1992 - 12 RK 40/91 - BSGE 71, 150, 153 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 14) .

    Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflicht von einkommenslosen und nicht mehr familienversicherten Studenten für einen Zeitraum vorgesehen, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (vgl BSG Urteil vom 30.9.1992 - 12 RK 40/91 - BSGE 71, 150, 151 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 12) .

  • BSG, 23.03.1993 - 12 RK 45/92

    Abgeschlossenes Studium - Doktorand - Krankenversicherungspflicht - Studenten

    Bei Anwendung dieser Vorschrift ist ihr krankenversicherungsrechtlicher Charakter und Zusammenhang von - Bedeutung, wie ihn der Senat in seinem Urteil zur Begrenzung der KVdS vom 30. September 1992 (12 RK 40/91; demnächst in BSGE 71 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 = NZS 1993, 111) dargestellt hat.

    Er hat vielmehr entschieden, daß der Gedanke der Mißbrauchsabwehr zwar den Anstoß für die Begrenzung der KVdS gegeben habe, die gesetzliche Regelung aber nicht auf die Abwehr einer mißbräuchlichen Begründung der Versicherung beschränkt, sondern durch die Einführung allgemeiner Schranken nach der Höchstdauer der Fachstudienzeit und des Alters vorgenommen worden ist, die nur ausnahmsweise überschritten werden dürfen (vgl. das erwähnte Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 40/91; demnächst in BSGE 71 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 = NZS 1993, 111).

  • BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 1/17 R

    Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

    Sie ist aber nicht auf die Abwehr einer missbräuchlichen Begründung der Versicherung beschränkt, sondern durch die Einführung allgemeiner Schranken nach der Höchstdauer der Fachstudienzeit und des Alters vorgenommen worden (BSG Urteil vom 30.9.1992 - 12 RK 40/91 - BSGE 71, 150, 153 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 14) .

    Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflicht von einkommenslosen und nicht mehr familienversicherten Studenten für einen Zeitraum vorgesehen, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (vgl BSG Urteil vom 30.9.1992 - 12 RK 40/91 - BSGE 71, 150, 151 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 12) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - L 16 KR 271/09

    Krankenversicherung

    Das Studium aufzuschieben, weil es als zweckmäßig oder sinnvoll erscheine, reiche dagegen nicht aus (BSG, Urt. vom 30.09.1992, Az.: 12 RK 40/91; ebenso BayLSG, Urt. vom 09.11.2000, Az.: L 4 KR 171/98; LSG Saarland, Urt. vom 07.06.2006, Az.: L 2 KR 2/05, jeweils www.juris.de).

    Ansonsten könnten persönliche Gründe im weiteren Sinne für jedes Hinausschieben oder Unterbrechen des Studiums angeführt werden (BSG, Urt. vom 30.9.1992, Az.: 12 RK 40/91; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 23.05.2003, Az.: L 4 KR 3904/02, jeweils www.juris.de).

    § 5 Abs. 1 Nr. 9 2. HS SGB V sei als Ausnahmetatbestand zu der Grundregel des § 5 Abs. 1 Nr. 9 1. HS SGB V eng auszulegen (vgl. nur BSG, Urt. vom 30.09.1992, Az.: 12 RK 40/91; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 16.02.2009, Az.: L 9 KR 230/06, jeweils www.juris.de).

    Der Gesetzgeber habe es zudem für erforderlich gehalten, die beitragsgünstige KV der Studenten zu begrenzen, weil sie in der Vergangenheit Personen angezogen hatte, für die sie nicht gedacht gewesen sei (BT-Drs. 11/2237, S. 159; vgl. auch BSG, Urt. vom 30.09.1992, Az.: 12 RK 40/91, www.juris.de).

    Soweit Studenten, die das dreißigste Lebensjahr vollendet hätten, und ihre jüngeren Kommilitonen ungleich behandelt würden, sei das gerechtfertigt, weil zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass dies die ungleiche Behandlung rechtfertigen könne (vgl. dazu auch BSG, Urt. vom 30.09.1992, Az.: 12 RK 40/91, www.juris.de).

    In diesem Altersabschnitt nähmen Studenten für gewöhnlich Leistungen der KV in unterdurchschnittlichem Maße in Anspruch, weil ihr Gesundheitszustand altersbedingt im Allgemeinen gut sei, wobei beitragsfrei versicherte Familienangehörige relativ selten vorhanden seien (BSG, Urt. vom 30.9.1992, Az.: 12 RK 40/91, www.juris.de).

  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R

    Krankenversicherung - Student - Überschreitung der Altershöchstgrenze -

    Zur Wahrung des Ausnahmecharakters von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs 2 SGB V kommen nur Gründe von solcher Art und solchem Gewicht in Betracht, die nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen; das Studium aufzuschieben, weil dieses lediglich als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (vgl grundlegend BSGE 71, 150, 153 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 14 f) .

    Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass die - mit einer nur engen Ausnahmeregelung versehene - Begrenzung der Krankenversicherungspflicht als Student auf das Höchstalter von 30 Jahren nicht verfassungswidrig ist (zB BSGE 71, 150, 154 f = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 15 f; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 5 Leitsatz und S 19 f; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 13 S 45) .

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 50/91

    Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz

    Die Entwicklung der KVdS bis zu dieser Neuregelung und die hierfür gegebene Gesetzesbegründung sind in dem Urteil vom 30. September 1992 (12 RK 40/91, zur Veröffentlichung bestimmt) näher dargelegt.
  • BSG, 30.01.1997 - 12 RK 39/96

    Krankenversicherung der Studenten bei Überschreitung der Altersgrenze

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 30. September 1992 (BSGE 71, 1560 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4) ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift und mehreren anderen Regelungen des GRG die gesetzliche Krankenversicherung wieder auf ihren Kern als einer Versicherung der abhängig Beschäftigten zurückführen.

    Solche wären hier nur gegeben, wenn in der Zeit von der Fachhochschulreife (März 1983) bis zur Aufnahme des Studiums (März 1994) im wesentlichen durchgehend solche Hinderungsgründe bestanden hätten (BSGE 71, 150 = SozR 3-2500 Nr. 4).

    Diese Beschäftigungen rechtfertigen den späten Studienbeginn auch nicht deshalb, weil sie sich für das später aufgenommene Studium als nützlich erweisen (vgl BSGE 71, 150 = SozR 3-2500 Nr. 4).

    Sie ist aber nicht auf Mißbrauchsabwehr beschränkt und trifft daher auch solche Studenten, die aus verständlichen menschlichen oder wirtschaftlichen Gründen so spät mit ihrem Studium beginnen, daß damit die Altersgrenze überschritten wird (vgl BSGE 71, 150 = SozR 3-2500 Nr. 4).

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 35/91

    Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG)

    Zur Einführung und Überschreitung der Altersgrenze führt der Senat in seinem Urteil vom 30. September 1992 (12 RK 40/91, zur Veröffentlichung bestimmt) unter Darlegung der Entwicklung der KVdS und der Motive des Gesetzgebers aus, daß der Gedanke der Mißbrauchsabwehr zwar den Anstoß für die Neuregelung gegeben hat, sie aber nicht auf die Abwehr einer mißbräuchlichen Begründung der KVdS beschränkt worden ist.

    Wie der Senat in seinem schon erwähnten Urteil vom 30. September 1992 (12 RK 40/91) ausführt, liegt auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht vor.

    Insofern wird auf die Ausführungen in den Urteilen vom 30. September 1992 (12 RK 40/91 und 12 RK 3/91, beide zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen.

    Dieses wird dadurch gerechtfertigt, daß in dem Altersabschnitt unterhalb dieser Grenze Leistungen der Krankenversicherung unterdurchschnittlich in Anspruch genommen werden, weil der Gesundheitszustand im allgemeinen gut ist und beitragsfrei versicherte Familienangehörige seltener und erst im Laufe der Zeit hinzukommen (vgl das Urteil in dem Verfahren 12 RK 40/91).

  • BSG, 01.03.1993 - 12 RK 45/92

    Richter - Wissenschaftliche Meinungsäußerung - Ablehnung - Befangenheit

  • BSG, 30.06.1993 - 12 RK 6/93

    Krankenversicherung - Student - Zweiter Bildungsweg - Kinderbetreuung

  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2012 - L 11 KR 648/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 16 KR 301/15

    Krankenversicherung; Erlass bzw. Niederschlagung von Beitragsforderungen;

  • BSG, 09.02.1993 - 12 RK 70/92

    Begrenzung; Krankenversicherung; Studenten

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 52/92

    Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten ;

  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2015 - L 4 KR 2691/14

    Kranken- und Pflegeversicherung - Promotionsstudent ist nicht

  • SG Dortmund, 23.01.2007 - S 40 KR 179/05

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - L 5 KR 2626/16
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2002 - L 5 KR 73/01

    Krankenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.04.2014 - L 1 KR 400/12

    KVdS - Promotion - Student

  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2003 - L 4 KR 3904/02

    Anspruch auf Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS);

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2013 - L 4 P 494/13
  • LSG Baden-Württemberg, 29.09.2011 - L 11 KR 1015/10

    Krankenversicherung der Studenten - Ende der Versicherungspflicht bei Beginn nach

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 8/91

    Begrenzung der Krankenversicherung - Studenten

  • LSG Hamburg, 25.02.2021 - L 1 KR 147/19

    Zeitliche Begrenzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten

  • LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 KR 2043/20

    Krankenversicherung der Studenten - Versicherungspflicht - Aufnahme eines

  • BSG, 20.03.2018 - B 12 KR 45/17 B

    Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • LSG Saarland, 07.06.2006 - L 2 KR 2/05

    Krankenversicherung der Studenten - Versicherungspflicht einer 40-jährigen -

  • BSG, 15.12.2020 - B 12 KR 71/20 B

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1999 - L 5 KR 61/99

    Krankenversicherung

  • SG Duisburg, 08.10.2020 - S 39 KR 2203/19
  • LSG Bayern, 28.05.1998 - L 4 KR 89/97

    Zum Anspruch einer Studentin auf Aufnahme in die Krankenversicherung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2017 - L 1 KR 242/15
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2008 - L 9 KR 680/07

    Krankenversicherung der Studenten; Altersgrenze; Hinderungszeit; Erwerb der

  • SG Stralsund, 20.01.2017 - S 3 KR 11/15

    Krankenversicherung - Student - Überschreitung der Altershöchstgrenze -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2009 - L 9 KR 230/06

    Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten über das 30. Lebensjahr

  • BSG, 06.11.2003 - B 12 KR 17/03 B

    Versicherungspflicht von Studenten in der Krankenversicherung der Studenten

  • SG Hamburg, 29.11.2002 - S 37 KR 588/00
  • LSG Hamburg, 28.05.2020 - L 1 KR 154/19

    Grundsätzlicher Ausschluss der studentischen Krankenversicherung über das 30.

  • SG Kassel, 30.11.2017 - S 8 KR 23/17

    Krankenversicherung

  • LSG Saarland, 21.11.2012 - L 2 KR 31/12

    Krankenversicherung - Student - Überschreitung der Altersgrenze -

  • SG Berlin, 07.02.2019 - S 72 KR 748/18

    Krankenversicherung der Studenten - Studium der Elektrotechnik - Bachelor- und

  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 1811/14
  • LSG Hamburg, 02.05.2013 - L 1 KR 134/12
  • SG Münster, 04.10.2013 - S 16 KR 485/12
  • SG Leipzig, 22.11.2004 - S 8 KR 608/04

    Anspruch auf einstweilige Anordnung i.R.d. Antrags auf Krankenversicherung der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2003 - L 4 KR 63/01

    Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren; Weitere

  • SG Mannheim, 14.05.2014 - S 4 KR 4044/13

    Grenzen einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2010 - L 1 KR 213/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2018 - L 16 KR 71/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2014 - L 1/4 KR 525/12
  • SG Lüneburg, 10.09.2008 - S 9 KR 19/07
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