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   BSG, 26.06.1996 - 12 RK 41/94   

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BSG, 26.06.1996 - 12 RK 41/94 (https://dejure.org/1996,4508)
BSG, Entscheidung vom 26.06.1996 - 12 RK 41/94 (https://dejure.org/1996,4508)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 1996 - 12 RK 41/94 (https://dejure.org/1996,4508)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit des Ausschlusses von versicherungsfreien Rentnern von der Krankenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz - Verstoß der Neuregelung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gegen das Grundgesetz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 1996 (12 RK 41/94) -.
  • BSG, 04.09.2013 - B 12 KR 13/11 R

    Krankenversicherung der Rentner - Verfassungsmäßigkeit der Pflichtversicherung

    Auf mehrere Vorlagebeschlüsse des BSG hin (vom 26.6.1996 - 12 RK 41/94, 12 RK 7/95, 12 RK 36/95, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94; Beschluss vom 17.7.1997 - 12 RK 36/96) sprach das BVerfG im Tenor des genannten Beschlusses aus, dass § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbs 1 SGB V in der Fassung des GSG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, "soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung versichert waren." Gleichzeitig ordnete das BVerfG die weitere Anwendung der Vorschrift an, soweit sie mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war, längstens bis 31.3.2002; für den Fall, dass es innerhalb dieser Frist zu keiner gesetzlichen Neuregelung kam, ordnete es die erneute Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GRG ab 1.4.2002 an.
  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 8/95

    Vorversicherungszeiten in der Krankenversicherung der Rentner

    Diese Gruppe der freiwillig Versicherten weist so viele Gemeinsamkeiten mit den aufgrund einer abhängigen Beschäftigung Pflichtversicherten auf, daß diese Versicherten als Rentner hinsichtlich der Beitragsbelastung nicht nur bei den Renten, sondern auch bei sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen gleich zu behandeln sind, wenn unter Einbeziehung der genannten Zeiten einer freiwilligen Versicherung die Vorversicherungszeiten des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbs 1 SGB V oder Art. 56 Abs. 1 S 1, Abs. 3 Halbs 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) erfüllt wären (vgl dazu die Vorlagebeschlüsse nach Art. 100 Abs. 1 S 1 GG an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 26.6.1996 - 12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95).
  • BSG, 17.07.1997 - 12 RK 36/96

    Zugang zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner (KVdR);

    Der Senat hat es indes in den Vorlagebeschlüssen vom 26. Juni 1996 (12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95), die ebenfalls Rentenanträge aus dem Jahre 1993 betrafen, als mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar angesehen, daß Rentner, welche die Vorversicherungszeiten zusammen mit solchen Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllen, in denen sie als Beschäftigte wegen Überschreitens der Entgeltgrenzen versicherungsfrei waren und Anspruch auf einen Beitragszuschuß hatten, von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen sind.
  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 12/94

    Freiwillige Krankenversicherung von Ruhestandsbeamten

    Da sie dennoch nicht in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) einbezogen worden sind und auch die entsprechenden Beitragsvorteile nicht erhalten, hat der Senat mit Beschlüssen vom 26.6.1996 (12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95, 12 RK 36/95) mehrere Revisionsverfahren solcher früheren Angestellten gemäß Art. 100 Abs. 1 S 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob ihr Ausschluß von der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
  • BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Überschreitung - Jahresarbeitsentgeltgrenze -

    Mit dieser Beurteilung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Der Senat hat aus der beitragsmäßigen Gleichstellung der wegen Überschreitens der JAE-Grenze freiwillig versicherten mit den versicherungspflichtigen Beschäftigten während des Erwerbslebens den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rentenalter abgeleitet und die ausschließliche Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten beim Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB idF des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) bei Personen wie der Klägerin für verfassungswidrig gehalten (vgl Beschlüsse des Senats nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom 26. Juni 1996 - 12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95 - und vom 17. Juli 1997 - 12 RK 36/96).
  • BSG, 06.11.1997 - 12 RK 61/96

    Vorversicherungszeit für die KVdR, Verfassungsmäßigkeit

    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, in Ausübung seiner Gestaltungsfreiheit die nach Auffassung des Senats verfassungswidrige Benachteiligung der wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Beschäftigten mit Beitragszuschuß beim Zugang zur KVdR durch eine Regelung zu beheben, die diesen Rentnern in ihrer freiwilligen Versicherung die Beitragsvorteile der versicherungspflichtigen Rentner einräumt (vgl Beschlüsse des Senats nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom 26. Juni 1996 - 12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95 - und vom 17. Juli 1997 - 12 RK 36/96 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2000 - L 16 KR 68/97

    Krankenversicherung

    "Der Gerichtshof habe wiederholt betont, daß es den Mitgliedsstaaten weiterhin freistehe, die Merkmale und Bedingungen für die Gewährung der Leistungen, der Organisation und der Finanzierung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit festzulegen, solange es zu keiner Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten komme; der RSA zwischen den einzelnen Krankenkassen, der vom deutschen Gesetz zwingend vorgeschrieben sei, verstoße im übrigen nicht gegen die europäischen Wettbewerbsbestimmungen ... "; er, der Kläger, sei jedoch nach wie vor der Ansicht, daß der RSA Art. 3 Abs. 1 GG verletze; das BVerfG habe in seinem Urteil vom 8.2.1994 die Ansicht vertreten, daß das verfassungsrechtliche Problem ungleicher Beitragssätze durch die Einführung der Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Krankenkasse ab dem 1.1.1996 zusätzlich entschärft werde; wie sich aus dem beigefügten Gutachten der Fa. xxxxxxx consult ergebe, das diese Fa. im Jahre 1996 für die Beklagte erstellt und das die Beklagte ihm zur Verfügung gestellt habe, seien aber veraltete Daten Grundlage der Milliardentransfers zwischen den Kassen, die letztlich dazu führten, daß die Beklagte als Zahlerin einen Beitragssatz von 13, 6 vH verlange, die AOK Baden-Württemberg als Empfängerin von Ausgleichsleistungen aber nur einen solchen von 13 vH; daß die Berechnung des RSA fehlerhaft sei, weil sie auf veralteter Datenbasis beruhe, darauf weise die Beklagte selbst in ihrem in der Anlage beigefügten Schreiben an ihn vom 24.3.1997 hin (Bl 119 GA); er, der Kläger, fühle sich insoweit ungleich behandelt, da er wegen der Beitragshöhe nicht seine gesetzliche Krankenversicherung wechseln möchte; in dem Gutachten heiße es weiter: zusammenfassend betrachtet sei man der Auffassung, daß vom gegenwärtig sehr weitreichend und dauerhaft angelegten RSA kontraproduktive Effekte für den Wettwerbweibsprozeß ausgehen könnten; dieser sei sicherlich für die Startphase sinnvoll, vielleicht notwendig, dauerhaft jedoch kontraproduktiv; wie er, der Kläger, dem Vorlagebeschluß des BSG vom 26.6.1996 (12 RK 41/94) entnehme, diene der RSA entgegen früherer Handhabung offensichtlich auch der Finanzierung der KVdR; das führe bei ihm zu einer Doppelbelastung: als freiwilliges Mitglied zahle er seit April 1968 Höchstbeiträge, wovon der Arbeitgeber die Hälfte trage; er beabsichtige, ab dem 1.2.1999 eine Altersrente zu beziehen; da er noch über Nebeneinkünfte verfüge, müsse er dann den Höchstbeitrag allein aufbringen und sei dann aufgrund des RSA zu Lasten der Beklagten noch höher an diesem beteiligt; soweit ihm bekannt sei, sei der Anteil der freiwilligen Mitglieder in einem abhängigem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten höher als bei den anderen; er überreiche ein Schreiben des Bundesversicherungsamtes (BVA) vom 12.1.1999 an ihn, nebst Tätigkeitsbericht des Amtes für 1997 (Bl 172 - 178 GA); danach sei es beim RSA zu Unregelmäßigkeiten gekommen; er bitte, das BVA beizuladen; die anliegende Petition vom 28.1.1999 (Bl 180 - 184 GA) habe er an den Deutschen Bundestag gerichtet: auch wirke sich § 147 Abs. 2 Satz 1 SGB V negativ auf die Pflicht der Beklagten aus, am RSA teilzunehmen; die mit der Vorschrift geschaffene Möglichkeit, daß bei den Betriebskrankenkassen (BKKn) der Arbeitgeber die Personalkosten tragen könne, führe zu Wettbewerbsverzerrungen und ermögliche, dort niedrige Beiträge als bei der Beklagten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2015 - L 4 KR 357/13
    Auf mehrere Vorlagebeschlüsse des BSG (Beschlüsse vom 26. Juni 1996, 12 RK 41/94, 12 RK 7/95, 12 RK 36/95, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94; Beschluss vom 17. Juli 1997 - 12 RK 36/96) sprach das BVerfG im Tenor des genannten Beschlusses aus, dass § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbs 1 SGB V in der Fassung des GSG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, "soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der KVdR pflichtversichert sind, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes auf Grund einer Pflichtversicherung versichert waren".
  • LSG Berlin, 25.08.2004 - L 9 KR 966/01

    Antrag auf Gewährung einer Rente; Überprüfung der Berechnung von

    Dass die Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit zugunsten der Belange der Allgemeinheit ausgefallen ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. z.B. BSG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 26. Juni 1996 - 12 RK 41/94 -).
  • BSG, 03.09.1998 - B 12 KR 15/97 R

    KVdR - Ausschluß - Pflichtversicherung - Angestellter - Versicherungsfreiheit -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2015 - L 4 KR 31/14
  • LSG Baden-Württemberg, 12.09.2014 - L 4 KR 1532/14
  • BSG, 17.07.1997 - 12 RK 24/96

    Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner

  • BSG, 17.07.1997 - 12 RK 2/97

    Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner

  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 26/95

    Bezug; Freiwillig Versicherte; Rente; Ruhegehalt; Versicherte

  • SG Düsseldorf, 29.10.2002 - S 8 (34) KR 24/01
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  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorversicherungszeiten - Entgeltgrenzen - Versicherungsfreiheit - Beitragszuschuß - Beitragsvorteile - Versicherungspflichtiger Rentner

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 617
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