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   BSG, 30.11.1978 - 12 RK 45/77   

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BSG, 30.11.1978 - 12 RK 45/77 (https://dejure.org/1978,9981)
BSG, Entscheidung vom 30.11.1978 - 12 RK 45/77 (https://dejure.org/1978,9981)
BSG, Entscheidung vom 30. November 1978 - 12 RK 45/77 (https://dejure.org/1978,9981)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungsfreiheit - Deutsche Bundespost - Fernsprechauskunftstelle - Beschäftigung einer Studentin - Wöchentliche Arbeitszeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1979, 838
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 16.02.1961 - 3 RK 70/58

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung der

    Auszug aus BSG, 30.11.1978 - 12 RK 45/77
    Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die in der Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenbeschäftigung entwickelten Grundsätze (BSGE 14, 29, 55) auch für die Abgrenzung im Rahmen des 5 472 Abs. 4 Nr. 5 BVG - dem die Vorschrift des 5 4 Abs. 4 Nr. 4 AVG entspricht - verwendet worden sind (BSG SozR 2400 5 2 Nr. 5).
  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 50. November 1978 (- 12 RK 45/77 - SozR 2200 5 1228 Nr. 9 S 9 unten und S 10) angedeutet, daß die Überschreitung der 20-Stundengrenze möglicherWeise nur die Bedeutung eines - allerdings wesentlichen - Beweisanzeichens für die Frage der Versicherungspflicht eines Studenten hat.
  • BSG, 19.02.1987 - 12 RK 9/85

    Student - Befristeter Arbeitsvertrag

    Das BSG hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befaßt, unter welchen näheren Voraussetzungen nach den genannten Vorschriften ausnahmsweise Versicherungs- und Beitragsfreiheit besteht und wann es bei dem Grundsatz der Versicherungs- und Beitragspflicht der abhängig Beschäftigten bleibt (BSGE 18, 254 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO; BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO; BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO; BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2; BSGE 40, 93 = SozR 2200 § 172 Nr. 3; SozR 2400 § 2 Nr. 3; BSGE 44, 164 = SozR 4100 § 134 Nr. 3; SozR 2200 § 1228 Nr. 9; BSGE 50, 25 = SozR 2200 § 172 Nr. 14).

    Diese Grundsätze konkretisierend, hat der Senat darin, daß während des Semesters eine Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden überschritten wird, ein wesentliches Beweisanzeichen für Versicherungspflicht gesehen (BSGE 50, 25, 27; vgl. aber SozR 2200 § 1228 Nr. 9).

  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 36/87

    Vollschichtige Beschäftigung - Vorlesungsfreie Zeit - Vorlesungszeit -

    Hierzu gehört unter anderem, daß sich eine solche Beschäftigung, weil die Vorlesungszeit als Kern des Studiums in der Regel (zu Ausnahmen vgl. BSGE aaO und BSG SozR 2200 § 1228 Nr. 9) von einer überwiegenden, jedenfalls aber vollschichtigen Beschäftigung frei bleiben muß, mit der Vorlesungszeit nur verhältnismäßig kurz überschneidet.
  • SG Hamburg, 06.08.2003 - S 23 KR 118/01

    Werkstudentenprivileg - Anpassung des Beschäftigungsverhältnisses an die

    Dabei kommt, wenn die Beschäftigung den Betreffenden während des Semesters wöchentlich mehr als 20 Stunden in Anspruch nimmt, dieser Tatsache die Bedeutung eines - wesentlichen - Beweisanzeichens dafür zu, daß er seinem Erscheinungsbild nach zu einem Beschäftigten gehört, ohne daß dies im Regelfall noch besonders - durch weitere Indizien - begründet zu werden bräuchte (vgl. BSG 26.06.1975 - 3/12 RK 14/73 = SozR 2200 § 172 Nr. 3 S 13; BSG 30.11.1978 -12 RK 45/77 = SozR 2200 § 1228 Nr. 9 = ErsK 1979, 160 = Die Beiträge 1979, 124 = Das Beitragsrecht/Meuer 423 A 5 a 23 -44- = BB 1979, 838 = BKK 1979, 150), während eine Beschäftigung mit nur in den Semesterferien mehr als zwanzig Wochenstunden regelmäßig versicherungsfrei ist (vgl. BSG, 30.01.1980 - 12 RK 45/78 = SozR 2200 § 172 Nr. 12 = ErsK 1980, 360 = BB 1980, 1379 = Das Beitragsrecht/Meuer 425 A 3 a 29 = Breith 1981, 284).
  • LSG Bayern, 18.07.2002 - L 9 AL 333/96

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld eines zeitweilig inhaftierten

    Kommt es für die Feststellung der Versicherungspflicht auf das Erscheinungsbild an, scheidet als Auslegungs- und Anwendungshilfe eine generalisiernde Betrachtung aus; maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles, vgl. BSG SozR 2200 § 1228 Nr. 9, § 172 Nrn.4, 14 und 19. Dabei ist eine vorausschauende Betrachtung zugrunde zu legen, vgl. BSG vom 30.11.1994, 11 RAr 67/93, SozR 3-4100 § 169b AFG Nr. 1.
  • SG Augsburg, 15.10.2015 - S 5 AL 143/15

    Gewährung von Arbeitslosengeld

    Beschäftigungen in der vorlesungsfreien Zeit, z.B. nur in den Semesterferien oder nur an den Wochenend- und Feiertagen während des Semesters sind unabhängig von ihrem zeitlichen Umfang nicht versicherungspflichtig, wenn während des Semesters das Studium für den Status des Betreffenden prägend war und dies bei vorausschauender Betrachtung weiterhin zu erwarten ist (BSG, Urteil vom 22.02.1980, 12 RK 34/79; BSG, Urteil vom 30.11.1998, 12 RK 45/77).
  • SG Hamburg, 08.11.2002 - S 21 KR 662/00
    Zwar ist in der Rechtsprechung des BSG schon früher angenommen worden, dass es keine festen zeitlichen Grenzen gäbe und immer eine Prüfung im Einzelfall notwendig sei (vgl. z. B. Urt. vom 11. Februar 1993 - 7 RAr 52/92 - in BSGE 72, S. 105 ff., 109; vom 22. Februar 1980 - 12 RK 34/79 - in BSGE 50, S. 25 ff., 27; vom 30. November 1978 - 12 RK 45/77 - in SozR 2200 § 1228 Nr. 9 - Bl. 9 -).
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