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   BSG, 15.09.1992 - 12 RK 51/91   

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https://dejure.org/1992,794
BSG, 15.09.1992 - 12 RK 51/91 (https://dejure.org/1992,794)
BSG, Entscheidung vom 15.09.1992 - 12 RK 51/91 (https://dejure.org/1992,794)
BSG, Entscheidung vom 15. September 1992 - 12 RK 51/91 (https://dejure.org/1992,794)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 71, 137
  • NZS 1993, 77
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 37/90

    Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 15.09.1992 - 12 RK 51/91
    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 7. November 1991 (BSGE 70, 13 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 und SozR 3 aaO Nr. 7) entschieden hat, stellt die darin enthaltene Fiktion von Mindesteinnahmen die gesetzliche Untergrenze dar.

    Letzteres wäre, zumal es sich bei Beitragsbescheiden um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (BSGE 69, 255 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 13; SozR 3-2500 § 240 Nr. 6), nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X zulässig.

  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 5/91

    Aufhebung von Beitragsbescheiden

    Auszug aus BSG, 15.09.1992 - 12 RK 51/91
    Letzteres wäre, zumal es sich bei Beitragsbescheiden um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (BSGE 69, 255 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 13; SozR 3-2500 § 240 Nr. 6), nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X zulässig.
  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 12/86

    Sozialhilfe - Krankenversicherung - Beitragspflicht - Kindergeld

    Auszug aus BSG, 15.09.1992 - 12 RK 51/91
    Eines weiteren Klageantrags bedarf es nicht (vgl BSGE 64, 100, 102 = SozR 2200 § 180 Nr. 44).
  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus BSG, 15.09.1992 - 12 RK 51/91
    Wenn ein freiwilliges Mitglied nicht geringer belastet werden darf als ein vergleichbarer versicherungspflichtig Beschäftigter, so ergibt sich schon daraus, daß die Höhe der Selbständigen-Einnahmen, die nach der Satzung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, jeweils von der Höhe der Einnahmen aus der ausgeübten selbständigen Tätigkeit abhängig ist; denn für den zum Vergleich heranzuziehenden versicherungspflichtig Beschäftigten ist Bemessungsgrundlage für die von ihm und seinem Arbeitgeber zu tragenden Beiträge das konkret vom Arbeitgeber in dem betreffenden Entgeltabrechnungszeitraum zu zahlende Arbeitsentgelt (vgl BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19).
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 15.09.1992 - 12 RK 51/91
    In der Begründung des Entwurfs eines Gesundheitsreform-Gesetzes (GRG) zu Art. 1 § 249 (BT-Drucks 11/2237, S 225), der unverändert dem jetzigen § 240 SGB V entspricht, heißt es zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5: (zu Abs. 1:) "Die Vorschrift ermöglicht es allen Krankenkassen, das Beitragsrecht für freiwillige Mitglieder autonom in der Satzung zu regeln.
  • BSG, 27.11.1984 - 12 RK 70/82

    Grundlohn - Bestimmung - Absetzungen - Änderung - Neue Tatsachen

    Auszug aus BSG, 15.09.1992 - 12 RK 51/91
    Hierbei kann die Krankenkasse (KK) etwa Bestimmungen darüber treffen, welche Einnahmearten zu berücksichtigen sind, inwieweit Betriebsausgaben oder Abschreibungen sich beitragsmindernd auswirken, wie Steuervergünstigungen zu behandeln sind und inwieweit Verlustausgleiche zugelassen werden (vgl zum früheren Recht die Rechtspr des BSG in BSGE 57, 240 [BSG 27.11.1984 - 12 RK 70/82] = SozR 2200 § 180 Nr. 20; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 16; BSG USK 8860).
  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Der hierdurch begründeten Regelungsbefugnis des SpVBdKK setzt § 240 Abs. 1 S 2, Abs. 2 bis 5 SGB V jedoch Grenzen (zu den Grenzen der Satzungsautonomie nach bis 31.12.2008 geltendem Recht vgl zB BSGE 70, 13 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 7; BSGE 71, 137 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 9; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 35) , die insbesondere auch durch die zu § 240 SGB V bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert werden (vgl oben II 2 d cc ) .
  • BSG, 28.05.2015 - B 12 KR 12/13 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Berücksichtigung von Einkünften aus

    Vielmehr eröffnet sie den Krankenkassen lediglich die Möglichkeit in ihren Satzungen Bestimmungen darüber zu treffen, wie steuerliche Vergünstigungen bei der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder zu berücksichtigen sind (vgl BSGE 71, 137, 140 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 9 S 30, 31; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 1 RdNr 16; BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 8, RdNr 19-20) .
  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 46/95

    Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger in der freiwilligen

    Nach dem Urteil des Senats vom 15. September 1992 (BSGE 71, 137 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 9) war eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Mindesteinnahmen-Grenze jedoch mit § 240 SGB V unvereinbar (ebenso eine höhere Grenze bei freiwillig versicherten Sozialhilfeempfängern in Heimen, BSGE 71, 237 [BSG 23.11.1992 - 12 RK 29/92] = SozR 2500 § 240 Nr. 12).

    Die hierfür erforderlichen materiell-rechtlichen Vorgaben zur anderweitigen Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl BSGE 71, 137, 140 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 9 S 30/31) fehlen jedoch nahezu vollständig.

    Eine gelegentlich anzutreffende Einstufung von Selbständigen durch eine Eingruppierung nach Tarifgruppen von Arbeitnehmern löst die Frage ebenfalls nicht (BSGE 71, 137, 141 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 9 S 32).

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