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   BSG, 24.06.1987 - 12 RK 6/84   

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https://dejure.org/1987,8614
BSG, 24.06.1987 - 12 RK 6/84 (https://dejure.org/1987,8614)
BSG, Entscheidung vom 24.06.1987 - 12 RK 6/84 (https://dejure.org/1987,8614)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 1987 - 12 RK 6/84 (https://dejure.org/1987,8614)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 62, 54
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • Drs-Bund, 08.10.1975 - BT-Drs 7/4122
    Auszug aus BSG, 24.06.1987 - 12 RK 6/84
    Das Postulat der möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts bleibe bestehen (BT-Drucks 7/4122, S 33).

    Dennoch hält der Senat insoweit die Berücksichtigung von Art und Umfang einer - die gesetzliche Rentenversicherung ergänzenden - Zusatzversorgung für vertretbar; Wortlaut und Zweck der Ermächtigung in § 17 SGB 4 ("Wahrung der Belange der Sozialversicherung") schließen dies nicht aus, wenn man dazu auch eine "Abwägung sozialpolitischer und verwaltungspraktischer Gesichtspunkte" rechnet (so die Begründung zu dem unverändert Gesetz gewordenen Entwurf, vgl BT-Drucks 7/4122, S 33 zu § 17).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BSG, 24.06.1987 - 12 RK 6/84
    Geringere Anforderungen seien vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten zu stellen (BVerfGE 58, 257, 278).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BSG, 24.06.1987 - 12 RK 6/84
    Das Gleichheitsgebot bedeutet dann, daß er im wohlverstandenen Sinne der ihm erteilten Ermächtigung zu handeln und sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten hat (vgl BVerfGE 58, 68, 79; 69, 150, 160).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 158 Nr. 1 StBerG

    Auszug aus BSG, 24.06.1987 - 12 RK 6/84
    Greife die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, so müßten höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handele, der die Grundrechtsausübung weniger tangiere (BVerfGE 62, 203, 210).
  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

    Auszug aus BSG, 24.06.1987 - 12 RK 6/84
    Dabei können zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im einzelnen - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel der gesetzlichen Regelung sowie auch ihre Entstehungsgeschichte herangezogen werden (BVerfGE 68, 319, 332/333).
  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

    Auszug aus BSG, 24.06.1987 - 12 RK 6/84
    Das Gleichheitsgebot bedeutet dann, daß er im wohlverstandenen Sinne der ihm erteilten Ermächtigung zu handeln und sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten hat (vgl BVerfGE 58, 68, 79; 69, 150, 160).
  • BSG, 28.10.1965 - 3 RK 91/63

    Zur Berücksichtigung von Arbeitgeberanteilen zur Zusatzversicherung bei der

    Auszug aus BSG, 24.06.1987 - 12 RK 6/84
    Zu den Maßnahmen, die dazu ergriffen wurden, gehörte auch die Regelung in § 40 b EStG, nachdem eine ähnliche Steuervergünstigung schon seit langem durch allgemeine Verwaltungsanordnungen zugelassen gewesen war (vgl die Begründung zu § 42 b EStG des Entwurfs - § 40 b des Gesetzes - in BT-Drucks 7/1281, S 40/41; zum früheren Recht vgl schon BSGE 24, 71).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - L 11 R 4048/15

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - beitragsrechtliche Berücksichtigung

    Die Wahrung der Belange der Sozialversicherung wird durch Abwägung sozialpolitischer und verwaltungspraktischer Gesichtspunkte berücksichtigt (BT-Drs 7/4122 S 33; BSG 24.06.1987, 12 RK 6/84, BSGE 62, 54 = SozR 2100 § 17 Nr. 5).
  • BSG, 17.04.2012 - B 13 R 73/11 R

    Rentenversicherung - Anrechnung von steuerfreien Aufstockungsbeträgen auf die

    Die Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB IV (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift vgl BSGE 62, 54 = SozR 2100 § 17 Nr. 5) berechtigt das zuständige Bundesministerium, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen, dass bestimmte Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs. 1 SGB IV gelten.

    Der Regelungsinhalt der auf dieser Norm beruhenden Rechtsverordnung kann im Vergleich zur ausnahmslosen Anwendung von § 14 Abs. 1 SGB IV nur begünstigend wirken (vgl BSG vom 24.6.1987 - BSGE 62, 54, 58 = SozR 2100 § 17 Nr. 5).

  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 73/13

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bzgl. Zahlung eines

    Aus Gründen der Praktikabilität und Harmonisierung soll über § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV iVm der SvEV nur eine weitest gehende Übereinstimmung mit dem Steuerrecht erzielt werden (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1987 - 12 RK 6/84 - SozR 2100 § 17 Nr. 5).

    Die Ermächtigung geht weiter nur dahin, Zusatzleistungen vom Arbeitsentgelt auszunehmen; das schließt allerdings auch die Befugnis ein, eine in der Verordnung vorgesehene Ausnahme wieder einzuschränken, wie das z.B. in § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV geschehen war (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1987 - 12 RK 6/84 - BSGE 62, 54-64 = SozR 2100 § 17 Nr. 5 RdNr. 22).

    Insoweit ist der Verordnungsgeber durch den programmatischen Ansatz in § 17 Abs. 1 Satz 2 lediglich gehalten, sozialpolitische und verwaltungspraktische Gesichtspunkte sorgfältig mit den Regelungen des Steuerrechts abzuwägen und den Leitauftrag zur weitgehenden Harmonisierung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 24. Juni 1987 - 12 RK 6/84 - SozR 2100 § 17 Nr. 514).

  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91

    Beitragspflicht einer Rente aus einer Einrichtung der betrieblichen

    Sofern solche Arbeitgeberbeiträge nicht zum Arbeitsentgelt gehören (vgl dazu BSGE 62, 54 = SozR 2100 § 17 Nr. 5), sind sie den Pflichtmitgliedern jedenfalls ebenso zuzurechnen wie Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen RV (BVerfGE 69, 272, 302 = SozR 2200 § 165 Nr. 81).
  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 1000/12

    Anspruch eines im Vereinsregister eingetragenen kommunalen Arbeitgeberverbandes

    Aus Gründen der Praktikabilität und Harmonisierung soll über § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV iVm der SvEV nur eine weitest gehende Übereinstimmung mit dem Steuerrecht erzielt werden (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1987 - 12 RK 6/84 - SozR 2100 § 17 Nr. 5).

    Die Ermächtigung geht weiter nur dahin, Zusatzleistungen vom Arbeitsentgelt auszunehmen; das schließt allerdings auch die Befugnis ein, eine in der Verordnung vorgesehene Ausnahme wieder einzuschränken, wie das z.B. in § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV geschehen war (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1987 - 12 RK 6/84 - BSGE 62, 54-64 = SozR 2100 § 17 Nr. 5 RdNr. 22).

    Insoweit ist der Verordnungsgeber durch den programmatischen Ansatz in § 17 Abs. 1 Satz 2 lediglich gehalten, sozialpolitische und verwaltungspraktische Gesichtspunkte sorgfältig mit den Regelungen des Steuerrechts abzuwägen und den Leitauftrag zur weitgehenden Harmonisierung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 24. Juni 1987 - 12 RK 6/84 - SozR 2100 § 17 Nr. 514).

  • LSG Bayern, 22.09.2021 - L 16 BA 11/20

    Beitragsrecht: Beitragserhebung bei Verpflegungsmehraufwendungen als

    Die Wahrung der Belange der Sozialversicherung wird durch Abwägung sozialpolitischer und verwaltungspraktischer Gesichtspunkte berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 7/4122 S. 33; BSG, Urteil vom 24.06.1987 - 12 RK 6/84).
  • BSG, 01.02.2016 - B 12 KR 38/14 B
    Sodann legt der Kläger auf den Seiten 10 bis 21 der Beschwerdebegründung ausführlich dar, dass das BSG bereits mit Urteil vom 24.6.1987 (12 RK 6/84 - BSGE 62, 54 = SozR 2100 § 17 Nr. 5) über die Frage der Beitragsplicht "von Zahlungen an eine umlagefinanzierte ZVK" (Zusatzversorgungskasse) entschieden habe, sich seither die Rechtslage aber durch Änderung der einschlägigen steuerrechtlichen wie beitragsrechtlichen Normen grundlegend geändert habe.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2023 - L 8 BA 373/22

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Entgeltumwandlung - Lohnverzicht -

    Die Wahrung der Belange der Sozialversicherung wird durch Abwägung sozialpolitischer und verwaltungspraktischer Gesichtspunkte berücksichtigt (BT-Drucks. 7/4122 S 33; BSG, Urteil vom 24.06.1987 - 12 RK 6/84 - SozR 2100 § 17 Nr. 5).
  • BSG, 16.02.1989 - 4 RA 2/88

    Arbeitsentgelt iS. von § 18f Abs. 1 AVG

    Von dieser Ermächtigung, die den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) - Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß - entspricht (vgl hierzu im einzelnen BSG, Urteil vom 24. Juni 1987 - 12 RK 6/84 = BSGE 62, 54, 57 ff = SozR 2100 § 17 Nr. 5), hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und die bereits erwähnte ArEV vom 6. Juli 1977 (BGBl I 1208) erlassen, die inzwischen mehrfach geändert worden ist und jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl I 1642), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl I 2208), gilt.
  • LSG Baden-Württemberg, 03.05.2005 - L 11 R 561/05

    Sozialversicherung - keine Beitragspflicht von pauschal besteuerten Beiträgen zur

    Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV bezeichneten Ausschlussgründe, die in der Regel ausnahmslos Beiträge zu Zusatzversorgungen betreffen dürften (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1987 -12 RK 6/84 -), liegen hier nicht vor.
  • BSG, 08.09.1988 - 7 RAr 73/87

    Umlagebeiträge des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers - Zusatzversorgungskasse -

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