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   BSG, 11.06.1980 - 12 RK 60/79   

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BSG, 11.06.1980 - 12 RK 60/79 (https://dejure.org/1980,12950)
BSG, Entscheidung vom 11.06.1980 - 12 RK 60/79 (https://dejure.org/1980,12950)
BSG, Entscheidung vom 11. Juni 1980 - 12 RK 60/79 (https://dejure.org/1980,12950)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachentrichtungsantrag - Konkretisierung des Nachentrichtungsbeitrags - Ablehnung eines Nachentrichtungsantrags - Nachholung der Beratung - Unterlassung der Konkretisierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 50, 152
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 25.04.1978 - 5 RJ 18/77

    Auslegung des Begriffs "Erhöhung der Rente" i.S. des § 1290 Abs. 3 S. 1

    Auszug aus BSG, 11.06.1980 - 12 RK 60/79
    Kann sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide der Beklagten hiernach nur aus einer Verletzung ihrer Beratungspflicht gegenüber dem Kläger ergeben, so können diese Bescheide nur dann als rechtswidrig aufgehoben werden, wenn die Pflichtverletzung der Beklagten auch ursächlich für die Unterlassung der fraglichen Mitwirkungshandlung des Klägers gewesen ist; von diesem Kausalitätserfordernis ist das BSG in seiner Rechtsprechung zur Verletzung von Beratungs- und Betreuungspflichten des Versicherungsträgers bisher stets ausgegangen (vgl. BSGE 4l, 126; 46, 124).
  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 12/79

    Nachentrichtung - Antragsfrist - Angestelltenversicherungsbeitrag

    Auszug aus BSG, 11.06.1980 - 12 RK 60/79
    Zwischen einem Antrag nach Art. 2 § 51a ArVNG und dem Antrag auf Gewährung sozialrechtlicher Leistungen besteht schon insofern ein grundsätzlicher Unterschied, als die Stellung einen Nachentrichtungsantrags das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen erst zur Entstehung bringt (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 1980, 12 RK 12/79), während ein Antrag auf Gewährung von Leistungen ein hinsichtlich der beitragsrechtlichen Grundlagen bereits bestehendes Versicherungsverhältnis voraussetzt.
  • BSG, 24.04.1980 - 1 RA 33/79

    Sozialrechtsverhältnis - Beitragsnachentrichtung - Versicherungsamt

    Auszug aus BSG, 11.06.1980 - 12 RK 60/79
    So könnte die Ursächlichkeit der Ablehnung der Beratung deshalb entfallen sein, weil der Kläger sich vor der Erteilung des Widerspruchsbescheides schon auf andere Weise Kenntnis über den Gegenstand seines Auskunftsersuchens an die Beklagte verschafft hatte (vgl. dazu Urteil des BSG vom 24. April 1980 - 1 RA 33/79 -) .
  • BSG, 07.06.1979 - 12 RK 33/78
    Auszug aus BSG, 11.06.1980 - 12 RK 60/79
    Diese nachträgliche Konkretisierung obliegt dabei dem Antragsteller, da nur er den Umfang der Nachentrichtung nach seinen individuellen Bedürfnissen und Möglichkeiten festlegen kann (Urteil des Senats vom 7. Juli 1979 - 12 RK 33/78 -).
  • BSG, 30.01.1980 - 12 RK 13/79
    Auszug aus BSG, 11.06.1980 - 12 RK 60/79
    Der erkennende Senat hat auch bereits im Urteil vom 30. Januar 1980 - 12 RK 13/79 - (unveröffentlicht) entschieden, daß der Gesetzgeber mit der Ausschlußfrist des Art. 2 § 51 a Abs. 3 Satz 1 ArVNG bezweckt hat, die Entstehung und Ausübung des Nachentrichtungsrechts nicht auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben.
  • BSG, 28.09.1976 - 3 RK 7/76
    Auszug aus BSG, 11.06.1980 - 12 RK 60/79
    Voraussetzung dafür ist allerdings, daß der Versicherungsträger seinerseits die Pflichten erfüllt hat, die sich für ihn aus dem Konkretisierungserfordernis ergeben und zu denen insbesondere die Pflichten zur Aufklärung und Beratung des Antragstellers gehören (vgl. dazu BSGE 42, 224, 225; 46, 175, 178).
  • BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 2/20 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Berücksichtigung

    Der Senat kann offenlassen, ob § 66 SGB I hier überhaupt anwendbar ist (ablehnend für den Fall der Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen vgl BSG Urteil vom 11.6.1980 - 12 RK 60/79 - BSGE 50, 152, 153 f = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 43 S 81 f = juris RdNr 15; BSG Urteil vom 22.10.1987 - 12 RK 49/86 - BSGE 62, 214, 217 f = SozR 1300 § 21 Nr. 3 S 9 = juris RdNr 16) .

    Darüber hinaus verträgt sich das Erfordernis einer möglichst zeitnahen Klärung versicherungs- und beitragsrechtlich relevanter Statusfragen grundsätzlich nicht mit einem Schwebezustand, wie er nach §§ 66, 67 SGB I mit einer Versagung "bis zur Nachholung der Mitwirkung" eintreten kann (vgl BSG Urteil vom 11.6.1980 - 12 RK 60/79 - aaO RdNr 15) .

  • BSG, 07.12.1989 - 12 RK 6/88

    Ablehnung eines Antrags auf Beitragsnachentrichtung

    Abgesehen davon sei früher durch Urteil vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 43) entschieden worden, daß der Versicherungsträger den Antragsteller auf die Rechtsfolgen seines Verhaltens hinweisen müsse, bevor er einen Antrag wegen fehlender Mitwirkung ablehne.

    Vielmehr verlangt das Gesetz, wenn es für die Nachentrichtung einen bestimmten zeitlichen Rahmen vorgibt, daß das Verfahren zügig zu Ende geführt wird (BSGE 50, 152, 154 unten).

    Dieses hat der Senat im Urteil vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152, 154 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 43) dem allgemeinen Grundsatz entnommen, daß derjenige, der aus einer Rechtsbeziehung Ansprüche oder sonstige Rechte herleitet, seinerseits an der Gestaltung des Rechtsverhältnisses mitzuwirken hat, soweit das für die Be- gründung, Änderung oder Konkretisierung des Rechts erforderlich ist.

    Der Senat hat eine solche Hinweispflicht allerdings grundsätzlich angenommen und sie aus der Beratungs- und Fürsorgepflicht des Versicherungsträgers hergeleitet (BSGE 50, 152, 155/56 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 43).

  • BSG, 21.06.1994 - 12 BK 55/94

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Der Kläger macht in erster Linie geltend, das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) weiche von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 43) ab.

    In seinem Urteil vom 7. Dezember 1989 (SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 77), auf das auch im Urteil des LSG eingegangen wird, hat der erkennende Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung im Urteil vom 11. Juni 1980 (aaO) entschieden, daß ein Nachentrichtungsantrag wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers abgelehnt werden kann, wenn dieser sich nicht spätestens zwei Jahre nach der Antragstellung nach dem Stand des Verfahrens erkundigt; in einem solchen Falle ist der Versicherungsträger nicht verpflichtet, den Antragsteller auf die Folgen der unterbliebenen Mitwirkung hinzuweisen.

    Unter diesen Umständen hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, daß das Urteil des LSG hinsichtlich der vom Kläger bezeichneten Rechtsfragen von diesem Urteil des BSG, und nicht von einem früheren Urteil des BSG, wie dem vom 11. Juni 1980 (aaO), abweicht.

    In dem genannten Urteil des BSG vom 11. Juni 1980 (aaO) ist ua entschieden worden, daß die §§ 66 und 67 SGB I auf das Beitragsnachentrichtungsverfahren nach Art. 2 § 51a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, der dem Art. 2 § 49a AnVNG entspricht, nicht analog anzuwenden sind.

  • BSG, 18.05.1983 - 12 RK 67/82

    Rentenversicherung - Mitwirkung des Versicherten - Ausschlußfrist -

    Es heißt dann weiter:" MAV Gehen die vollständig ausgefüllten Vordrucke nicht innerhalb der Frist ein, werden wir den Nachentrichtungsantrag nach Aktenlage unter Berufung auf die allgemeinen Grundsätze über die Mitwirkungspflicht des Versicherteh/Antragstellers (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.â- .1980"12 RK 60/79) abschließend bearbeiten.

    Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 11. Juni 1980 - 12 RK 60/79 - BSGE 50,.

    In dem bereits vom Senat entschiedenen Fall (BSGE 50, 152) handelte es sich um das Unterlassen der fristgerechten Abgabe einer Willenserklärung.

    Die Entscheidung des Senats vom 11. Juni 1980 - 12 RK 60/79 - (BSGE 50, 152) in der ausgesprochen wurde, daß die Beklagte berechtigt ist, Antragstellérn, die einen Nachehtriéhtungsantrag fristgerecht, aber nur dem Grunde nach gestellt haben, für die Konkretisierung eine Ausschlußfrist bezog sich zu setzen, auf.

  • BSG, 28.03.2019 - B 10 LW 1/17 R

    Alterssicherung der Landwirte - Befreiung von der Versicherungspflicht - Landwirt

    Verweigert der Antragsteller die gebotene Mitwirkung kann die Befreiungsentscheidung wegen des damit verbundenen Schwebezustandes zwar nicht nach Maßgabe der §§ 66, 67 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung abgelehnt werden (zur Unanwendbarkeit der §§ 60 ff SGB I im Beitragsnachentrichtungsverfahren BSG Urteil vom 11.6.1980 - 12 RK 60/79 - BSGE 50, 152, 153 f = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 43 S 81 f; zur anders gelagerten GdB - Statusfeststellung BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 7 RdNr 23 ff) .
  • BSG, 16.10.1986 - 12 RK 30/86

    Befugnis eines Versicherungsträgers - Verfahren zur Nachentrichtung freiwilliger

    Die von der Beklagten gesetzte Konkretisierungsfrist sei keine im Gesetz geregelte Ausschlußfrist, sondern nach einem Urteil des erkennenden Senats (BSGE 50, 152 : SozR 5750 Art. 2 & 51a Nr. 43) eine Mitwirkungsfrist.

    Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152, 154/155 : SozR 5750 Art. 2 S 513 Nr. 43) im Zusammenhang mit den beiden erwähnten gesetzlichen Fristen betont, der Versicherungsträger habe darauf hinzuwirken, daß ein zunächst nur dem Grunde nach gestellter Nachentrichtungsantrag in angemessener Zeit konkretisiert werde und er den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ablehnen dürfe, wenn die Konkretisierung unterbleibe.

    gewordenen - Bescheid vom 6. November 1981 über die Ablehnung einer Nachentrichtung nach % 10 WGSVG geklärt, ein weiterer Bedarf nach Aufklärung und Beratung (vgl BSGE 50, 152, 155 oben : SozR 5750 Art. 2 5 51a Nr M3) nicht erkennbar.

  • BSG, 15.08.1991 - 12 RK 42/90

    Fristsetzung des Versicherungsträgers bei der Beitragsnachentrichtung

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152, 153, 154 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 43) entschieden hat, findet § 66 SGB I, wonach bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers Sozialleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt werden können, wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen dem Leistungsrecht und dem Recht der außerordentlichen Nachentrichtung von Beiträgen weder unmittelbar noch entsprechend auf Nachentrichtungsverfahren Anwendung, so daß die vom BSG aufgestellten strengen Anforderungen an die Hinweispflicht nach § 66 Abs. 3 SGB I (vgl SozR 2200 § 1243 Nr. 3 und 1200 § 66 Nr. 13) nicht im gleichen Maße für das Nachentrichtungsverfahren gelten.

    Allerdings muß nach dem Urteil vom 11. Juni 1980 (aaO, 155, 156) ein Versicherungsträger, bevor er einen Nachentrichtungsantrag allein wegen fehlender Mitwirkung ablehnt, aufgrund der ihm obliegenden Beratungs- und Fürsorgepflicht den Antragsteller grundsätzlich auf die möglichen Rechtsfolgen seines Verhaltens hinweisen.

    Dabei ist von Bedeutung, daß die Beklagte - ähnlich wie in dem der Entscheidung des Senats vom 11. Juni 1980 (aaO) zugrunde liegenden Fall - den Antrag nicht unmittelbar nach der Sechsmonatsfrist abgelehnt, sondern diese Frist bis Ende Oktober 1984 verlängert und sich dann noch mit der Ablehnung drei Monate Zeit gelassen hat.

  • BSG, 22.10.1987 - 12 RK 49/86

    Nachentrichtung freiwilligr Rentenversicherungsbeiträge - Wirksamkeit einer

    § 66 SGB 1, der die Folgen einer fehlenden Mitwirkung für denjenigen regelt, "der eine Sozialleistung beantragt oder erhält", gilt nach Wortlaut und Systematik nur für das Verfahren bei der Leistungsgewährung, nicht aber für das der Beitragsentrichtung (vgl. BSGE 50, 152, 153).

    Kann eine solche Beratung mangels ausreichender Mitwirkung des Antragstellers nicht erfolgen, dann darf ihm der Versicherungsträger auch ohne eine - sonst grundsätzlich gebotene (vgl. BSGE 50, 152) - Beratung eine Frist zur Konkretisierung seines Antrags setzen.

  • BSG, 15.08.1991 - 12 RK 25/91

    Recht zur Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung -

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152, 153, 154 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 43) entschieden hat, findet § 66 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers Sozialleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt werden können, wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen dem Leistungsrecht und dem Recht der außerordentlichen Nachentrichtung von Beiträgen weder unmittelbar noch entsprechend auf Nachentrichtungsverfahren Anwendung, so daß die vom BSG aufgestellten strengen Anforderungen an die Hinweispflicht nach § 66 Abs. 3 SGB I (vgl SozR 2200 § 1243 Nr. 3 und 1200 § 66 Nr. 13) nicht im gleichen Maße für das Nachentrichtungsverfahren gelten.

    Allerdings muß nach dem Urteil vom 11. Juni 1980 (aaO S 155, 156) ein Versicherungsträger, bevor er einen Nachentrichtungsantrag allein wegen fehlender Mitwirkung ablehnt, aufgrund der ihm obliegenden Beratungs- und Fürsorgepflicht den Antragsteller grundsätzlich auf die möglichen Rechtsfolgen seines Verhaltens hinweisen.

    Dabei ist es von Bedeutung, daß die Beklagte - ähnlich wie in dem der Entscheidung des Senats vom 11. Juni 1980 (aaO) zugrunde liegenden Fall - den Antrag nicht unmittelbar nach der Sechsmonatsfrist abgelehnt, sondern diese Frist bis Ende Oktober 1984 verlängert und sich selbst dann mit der Ablehnung des Antrags noch fast vier Monate Zeit gelassen hat.

  • BSG, 15.08.1991 - 12 RK 41/90

    Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung - Fehlende

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152, 153 f = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 43) entschieden hat, findet § 66 SGB I, wonach bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers Sozialleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt werden können, wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen dem Leistungsrecht und dem Recht der außerordentlichen Nachentrichtung von Beiträgen weder unmittelbar noch entsprechend auf Nachentrichtungsverfahren Anwendung, so daß die vom BSG gestellten strengen Anforderungen an die Hinweispflicht nach § 66 Abs. 3 SGB I (vgl SozR 2200 § 1243 Nr. 3 und SozR 1200 § 66 Nr. 13) nicht in gleichem Maße für das Nachentrichtungsverfahren gelten.

    Allerdings muß nach dem Urteil vom 11. Juni 1980 (aaO S 155, 156) ein Versicherungsträger, bevor er einen Nachentrichtungsantrag allein wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers ablehnt, aufgrund der ihm nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen obliegenden Beratungs-und Fürsorgepflicht diesen grundsätzlich auf die möglichen Rechtsfolgen seines Verhaltens hinweisen.

  • BSG, 26.10.1989 - 12 RK 33/89

    Fristen bei Antrag auf Beitragsnachentrichtung

  • BSG, 25.10.1990 - 12 RK 47/89
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - L 22 R 1431/08

    Frist zur Beitragsnachentrichtung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2010 - L 31 R 1352/07

    Nachentrichtung - Mitwirkung - Untätigkeit - Verwirkung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2002 - L 4 RJ 88/01

    Rentenversicherung

  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 19/80

    Rentenversicherungsträger - Beratungspflicht - Rentenberater

  • BSG, 26.10.1989 - 12 RK 33/88

    Frist für einen Antrag auf Beitragsnachentrichtung

  • BSG, 25.08.1982 - 12 RK 49/80
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1989 - L 8 J 46/89
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.1989 - L 8 J 116/88
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